Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 2 StR 421/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2227

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 421/11
vom
19.
Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 19.
Oktober 2011 gemäß §
349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
April 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das [X.] berufen.

Gründe:

Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 16.
August 2010 unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und auf Verfall von [X.] erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 15.
Dezember 2010 (2 [X.]) das Urteil mit den zugehörigen Fest-stellungen im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht getroffen wurde, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung 1
-
3
-
an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. Das [X.] hat nunmehr von der Anordnung eines Wertersatzverfalls und von der [X.] in einer Entziehungsanstalt abge-sehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist bereits mangels Beschwer des Angeklagten unzu-lässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfech-ten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach §
64 StGB [X.] worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 21.
März 1979 -
2 StR 743/78, [X.]St 28, 327, 330 f.; [X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13.
Juni 1991 -
4 [X.], [X.]St 38, 4, 7
und vom 2.
Dezember 2010

4 [X.], [X.], 255).
Da sich der Senat demnach mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Ange-klagten weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des [X.]s wendet (vgl. mwN [X.], StPO 54.
Aufl. §
464 Rn.
25a).

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

2
3

Meta

2 StR 421/11

19.10.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 2 StR 421/11 (REWIS RS 2011, 2227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2227

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