Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.11.2022, Az. 6 StR 309/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7623

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 23. März 2022 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die gegen den Angeklagten [X.]getroffene Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.178.550 Euro angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten M.    wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]    hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen beide Angeklagte hat es [X.] getroffen. Dagegen wenden sich beide Beschwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten M.    führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Änderung des Urteilstenors (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind beide Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die nach §§ 73, 73c StGB getroffene Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten M.     hat in der ausgesprochenen Höhe keinen Bestand. Das [X.] hat im Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte 97 Kilogramm Marihuana zu einem Kilogrammpreis von 3.800 Euro und weitere drei Kilogramm zu einem Preis von jeweils 3.900 Euro erworben hat. Die [X.] hat – wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt – ihrer Berechnung in diesem Fall versehentlich einen höheren Einkaufspreis zugrunde gelegt. Der Senat berichtigt die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und ändert den Tenor entsprechend (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. März 2014 – 3 [X.]; vom 19. Oktober 2021 – 6 [X.]/21).

3

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, auch den Angeklagten M.     mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 309/22

01.11.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 23. März 2022, Az: 22 KLs 2/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.11.2022, Az. 6 StR 309/22 (REWIS RS 2022, 7623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7623

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