Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 6 StR 235/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6130

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und N.    wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2023 jeweils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass diese Angeklagten in Höhe von 56.000 Euro als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagter und die Revision der Angeklagten [X.]werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.]    wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagte [X.]hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es [X.] getroffen. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]    erzielen den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie – wie das Rechtsmittel der Angeklagten [X.]– unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die vom Angeklagten [X.]zum Schuldspruch erhobene Verfahrensrüge versagt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift niedergelegten Gründen.

3

2. Die auf die Sachrügen hin veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen und hinsichtlich der abgelehnten Anordnung nach § 64 StGB keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, führt allerdings zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung betreffend die Angeklagten [X.]und [X.]    in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass beide Angeklagten in Höhe von 56.000 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) gesamtschuldnerisch haften (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Juli 2020 – 6 [X.]; vom 18. April 2023 – 6 StR 417/22). Der vom Angeklagten [X.]    erhaltene Tatlohn stammte nach den getroffenen Feststellungen aus den Verkaufserlösen des Mitangeklagten [X.].

4

3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]    ist es nicht unbillig, diese mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten.

[X.]     

      

Wenske     

      

Fritsche

      

Werner     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 235/23

05.09.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 24. Januar 2023, Az: 111 KLs 12/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 6 StR 235/23 (REWIS RS 2023, 6130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6130

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 377/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 119/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 357/22 (Bundesgerichtshof)


5 StR 61/23 (Bundesgerichtshof)

Handlungseinheit bei der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


5 StR 581/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

6 StR 417/22

6 StR 96/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.