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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 181/06 + V ZB 182/06 vom 15. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 15. Dezember 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Der als Berufung bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ein Rechtsmittel, über das der [X.] entscheiden könnte, - 3 - nicht statthaft (§§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2006 - 30 O 224/06 - [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 10 W 76/06 -
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15.12.2006
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2006, Az. V ZB 181/06 (REWIS RS 2006, 192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 192
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