Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2006, Az. V ZB 181/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 192

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 181/06 + V ZB 182/06 vom 15. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 15. Dezember 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Der als Berufung bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ein Rechtsmittel, über das der [X.] entscheiden könnte, - 3 - nicht statthaft (§§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2006 - 30 O 224/06 - [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 10 W 76/06 -

Meta

V ZB 181/06

15.12.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2006, Az. V ZB 181/06 (REWIS RS 2006, 192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 192

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.