Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. IX ZR 191/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15982

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216UIXZR191.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 191/13
Verkündet am:

18. Februar 2016

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 675 Abs. 1, § 249 Abs.
1 He
Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen (Fortführung von [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2015 -
IX
ZR 56/15).
[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 -
IX ZR 191/13 -
OLG Frankfurt am [X.]

LG Frankfurt am [X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2016 durch den Richter [X.] als Vorsitzenden, die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am [X.] vom 16. Juli 2013
auf-gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Gesellschafterinnen der klagenden GmbH, [X.] und [X.]

, waren ursprünglich auch je zu 50
vom Hundert Gesellschafterinnen der Hermann T.

[X.] (nachfolgend: [X.]). Diese war
Eigentümerin ei-nes Grundstücks, auf dem sie ein Speditionsunternehmen betrieb.
Im Jahre 2005 beabsichtigten die Gesellschafterinnen, zum Zweck der Haftungsbe-schränkung die [X.] in die
bereits bestehende
Klägerin einzubringen. Hierzu beschlossen sie mit notariellem Vertrag vom 23. August 2005, die [X.] auf die 1
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Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 2005 zu verschmelzen. Die für die [X.] erforderliche Schlussbilanz der [X.] zum 31. Dezember 2004 [X.] der Beklagte. Anschließend wurde die Verschmelzung in das [X.] eingetragen.

Bei einer steuerlichen Außenprüfung in den Jahren 2009/2010 stellte das Finanzamt fest, dass aufgrund des Übergangs des Betriebsgrundstücks der [X.] auf die GmbH im Rahmen der Verschmelzung Grunderwerbsteuer ange-fallen war. Nach längeren Verhandlungen mit dem Finanzamt, in deren Verlauf sämtliche
mit dem Beklagten bestehenden Mandatsverhältnisse gekündigt [X.] und die Klägerin sich durch neue steuerliche Berater vertreten ließ, setzte das Finanzamt den Wert des Grundstücks auf einen Betrag
fest, der zu einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 54.075

Die Klägerin macht die von ihr entrichtete Grunderwerbsteuer zuzüglich Zinsen sowie das für die Verhandlungen mit dem Finanzamt an ihre neuen [X.] geltend. Sie ist der Auffassung, der Beklagte hätte bei der Verschmelzung im Hinblick auf eine optimale steuerliche Gestaltung eine Übertragung des [X.] auf eine von den Gesellschafterinnen neu zu gründende [X.] vor der Verschmelzung der [X.] auf die bestehende GmbH empfehlen müssen.
Dann wäre keine Grunderwerbsteuer angefallen.

Die gegen das klagabweisende Urteil des [X.] gerichtete Beru-fung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin scheide schon mangels Darlegung eines ersatzfähigen Schadens aus. Die Klägerin ha-be durch die unterlassene Beratung keinen nach der [X.] zu ersetzenden Schaden erlitten, denn hätte der Beklagte nach ihren Vorstellun-gen beraten, hätte sie zwar keine Grunderwerbsteuer zu zahlen gehabt. Sie hätte aber auch kein Grundstück erworben, so dass ihr Vermögen um ein Viel-faches
geringer
wäre. Mit dem Argument, durch die Übertragung des Grund-stücks sei ihr Haftungsvermögen unnütz verbreitert worden, könne sie nicht ge-hört werden, denn selbst wenn dadurch [X.] entstanden wä-ren, liege darin kein Schaden. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung unter Einschluss der Vermögenssituation ihrer Gesellschafterinnen und einer etwa neu zu gründenden Besitzgesellschaft könne nicht vorgenommen werden. Für die erhobene Klage sei allein ausschlaggebend, ob das Vermögen der Klägerin infolge des Beratungsfehlers geringer sei, als es ohne den Fehler wäre.

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II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein der Klägerin entstandener Schaden kann mit der Begründung des [X.] nicht verneint werden.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nach dem revisions-rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt -
eine Haftung des Beklagten der Klägerin gegenüber dem Grunde nach unterstellt
-
für die Schadensbetrachtung nicht ausschließlich die Vermögenslage der Klägerin entscheidend. Vielmehr kann aufgrund der von der Klägerin behaupteten Ausgestaltung des dem [X.] erteilten Mandats im Rahmen einer konsolidierten Schadensberech-nung die Belastung mit Grunderwerbsteuer
als Schaden der Klägerin
zu be-rücksichtigen
sein.

1. Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die [X.]. Ob und inwieweit ein nach §§
249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2012
-
IX
ZR 145/11, [X.]Z 193, 297 Rn.
42; vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn.
20;
vom 5.
Februar 2015 -
IX
ZR 167/13,
[X.], 790 Rn.
7; vom 10.
Dezember 2015 -
IX
ZR 56/15, z.[X.]. Rn. 12). Erforderlich ist ein Ge-samtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 1997 -
IX
ZR 286/96, [X.], 142
f; vom 20.
Januar 2005 -
IX
ZR 416/00, [X.], 999, 1000; vom 7.
Februar 2008 -
IX
ZR 149/04, [X.], 946 Rn.
24; vom 5.
Februar 2015, aaO). Dieser erfordert hierbei nicht lediglich eine 7
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Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 2008, aaO; vom 5.
Februar 2015, aaO; vom 10.
Dezember 2015, aaO).

2. Grundsätzlich ist Bezugspunkt des [X.] das Vermögen des Geschädigten, nicht aber dasjenige Dritter (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2015, aaO Rn.
8; vom 10.
Dezember 2015, Rn. 13). Daher kann auf Grund eines Vertrages nur derjenige Schadensersatz verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 1968
-
VI
ZR 212/66, [X.]Z 51, 91, 93). Dies hat im Rahmen der Beraterhaftung zur Folge, dass der haftpflichtige Steuerberater grundsätzlich nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen hat; eine Ausnahme bilden die Drittschadensliquidation und der Vertrag zugunsten Dritter sowie mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2015, aaO; G.
Fischer in G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der [X.], 4.
Aufl., §
5 Rn. 138).

3. Die hiernach grundsätzlich gebotene formale Betrachtungsweise führt dazu, dass streng zwischen den Vermögensmassen unterschiedlicher Beteilig-ter zu unterscheiden ist. Es
ist daher zunächst festzustellen,
ob in der Person, der dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ein
Schaden eingetreten ist (vgl.
G.
Fischer, aaO). Gesellschaft und Gesellschafter sind hierbei regelmäßig als im Rahmen der schadensrechtlichen Beurteilung selbständige Zuordnungssub-jekte zu behandeln (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1973 -
VI
ZR 53/72, [X.]Z 61, 380, 383; vom 7.
November 1991 -
IX
ZR 3/91, [X.], 308, 310; G.
Fischer, aaO). Weder führt die Annahme eines den Gesellschaftern entstan-denen Schadens ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einem vermö-10
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gensrechtlichen Nachteil der Gesellschaft ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/11, [X.]Z 193, 297 Rn.
12
ff; G.
Fischer, aaO), noch kann ein Steuernachteil der Gesellschaft mit einem Anrechnungsvorteil des Gesellschaf-ters saldiert werden ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 1997 -
IX
ZR 153/96, [X.], 1486, 1487;
vom 10.
Dezember 2015, aaO Rn. 14; G.
Fischer, aaO).

4. Abweichend von diesen Grundsätzen kann aber bei der Bestimmung des jeweils eigenen Schadens die Einbeziehung der Vermögensinteressen ei-nes [X.] nach dem Inhalt des Beratungsvertrages geschuldet sein mit
der Folge, dass eine konsolidierte Schadensbetrachtung geboten ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 5.
Februar 2015 -
IX
ZR 167/13, [X.], 790 Rn. 10; vom 10.
Dezember 2015, aaO Rn. 15). Entscheidend ist hierbei der konkrete [X.], den der Mandant dem Berater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat: Wenn der Mandant im Rahmen einer Beratung die Berücksichtigung der Interessen eines [X.] zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadensberechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteres-sen vorzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2015, aaO Rn. 11
f; vom 10. Dezember 2015, aaO Rn. 15).

In ständiger Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass in einer -

etwa im Interesse der Steuerersparnis -
gewollten und gewünschten Vermögensüber-tragung zugunsten von Familienangehörigen ohne gleichwertige Gegenleistung kein Schaden im Rechtssinn und in ihrem Unterbleiben kein mit dem [X.] verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2008 -
IX ZR 104/05, [X.], 1042 Rn.
15, 18 mwN; vom 5.
Februar 2015, aaO Rn.
10). Auch im Fall der Verschmelzung von zwei Gesellschaften ist -
sofern es sich wirtschaftlich um dieselbe Vermögensmasse handelt, deren Bestand durch zutreffende Gestaltung der Verschmelzung gera-12
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de gesichert werden sollte
-
eine einheitliche Schadensbetrachtung vorzuneh-men, unbeschadet der Tatsache, dass es sich um zwei voneinander zu unter-scheidende Rechtsträger handelt (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 1996 -
IX
ZR 61/96, [X.], 333; vom 10.
Dezember 2015, aaO Rn.
16).

5.
Die Grundsätze der konsolidierten Schadensbetrachtung
können auch im vorliegenden Fall anzuwenden sein.

Waren nach dem maßgeblichen Vertrag neben den [X.] der Klägerin auch diejenigen der Gesellschafterinnen als der wirtschaftli-chen
Initiatorinnen der Verschmelzung
zu berücksichtigen, können die wirt-schaftlichen Auswirkungen auf deren Vermögen nicht außer Betracht bleiben. Die Gründung einer Besitzgesellschaft und die Übertragung des Grundstücks
auf diese vor der Verschmelzung der [X.] auf die Klägerin war nach [X.] der Klägerin wesentlicher Bestandteil der von dem Beklagten geschuldeten Beratung, welche dieser pflichtwidrig unterlassen
haben soll. Demgemäß [X.] und sollte das Ergebnis der Beratung
unmittelbaren Einfluss auf das Vermö-gen des [X.] der Gesellschafterinnen haben (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 1985 -
IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 582).
Diese Tatsache erfor-dert eine Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse der Personen und Gesellschaften, deren Vermögensinteressen vertragsgemäß bei der Beratung zu berücksichtigen waren.

Der Umstand, dass die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück er-worben hat, kann dann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge haben, dass die von ihr zu zahlende Grunderwerbsteuer keinen Schaden darstellt. Der Vorteil des Grundstückserwerbs kann nicht berücksich-tigt werden, weil das Grundstück den Gesellschafterinnen wirtschaftlich als 14
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Vermögen der von ihnen gebildeten [X.] ohnehin gehörte und bei Übertragung auf eine von ihnen neu zu gründende Personengesellschaft wirtschaftlich auch weiter gehört hätte, ohne dass Grunderwerbsteuer zu zahlen gewesen wäre. Nur die Zahlung der Grunderwerbsteuer wirkte sich danach auf das Vermögen aus, dessen Schutz bei der Beratung durch den Beklagten zu berücksichtigen war.

Wäre Grunderwerbsteuer nicht angefallen, hätte die Klägerin auch kei-nen Schaden dadurch erlitten, dass sie neue steuerliche Berater
kostenpflichtig beauftragen musste, um die Höhe der Steuer möglichst gering zu halten.

III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

563 Abs.
1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1.
Ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer konsolidierten Schadens-betrachtung vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt war der Beklagte damit beauftragt, im Rahmen einer von ihm geschuldeten umfassenden steuerlichen Beratung der Gesellschafterinnen und der von diesen beherrschten [X.] die für eine Beschränkung der Haftung günstigste steuerliche Gestal-17
18
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tung zu finden. Hierzu hat die Klägerin Beweis angetreten. Der Beklagte hat unter Beweisantritt bestritten, ein umfassendes steuerliches Beratungsmandat gehabt zu haben. Er sei jeweils nur im Einzelfall nach entsprechender Beauf-tragung tätig geworden. Im Hinblick auf die Verschmelzung im Jahre 2005 habe er nur den Auftrag gehabt, die erforderliche Schlussbilanz der [X.] zum 31.
Dezember 2004 zu fertigen. Im Hinblick auf Inhalt und Umfang des Bera-tungsmandats des Beklagten wird das Berufungsgericht den angebotenen [X.] erheben müssen.

2.
Der Beklagte hat bestritten, von der Klägerin mandatiert gewesen zu sein. Sollte sich ein entsprechendes Mandat zwischen Klägerin und Beklagtem
nicht bestätigen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der [X.] mit dem Beklagten, sei er von den Gesellschafterinnen oder der [X.] geschlossen worden, die Klägerin als begünstigte Dritte (§
328 BGB)
oder [X.] in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen hat. Ist in diesem [X.] keine ausdrückliche Regelung über eine Einbeziehung der Klägerin enthal-ten, bedarf es der maßgeblich durch das Prinzip von [X.] und Glauben gepräg-ten ergänzenden
Auslegung des Beratervertrages,
um festzustellen, ob ein [X.] mit
Schutzwirkung zugunsten der Klägerin vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/11, [X.]Z 193, 297 Rn.
14; vom 10. Dezember 2015, aaO Rn.
26). Lässt sich aus dem Willen der Vertragspartner eine Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich der Vertragsleistung des Beraters ableiten, kann der einbezogene Dritte im Falle der Schädigung einen eigenen Ersatzan-spruch als sekundären vertraglichen Anspruch gegen den Berater geltend ma-chen. Um die Haftung des Beraters nicht unbegrenzt auszudehnen, ist jedoch erforderlich, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Steuerberaters als Schutzpflichtiger bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Zu dieser [X.] muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers 21
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an der Einbeziehung des [X.] in den vertraglichen Schutzbereich hinzutreten. Des Weiteren muss, um das Haftungsrisiko berechenbar halten zu können, die Einbeziehung Dritter dem schutzpflichtigen Steuerberater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz re-gelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen [X.] bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2015, aaO Rn.
26 mwN).

Nach dem revisionsrechtlich
zugrunde zu legenden Sachverhalt war die Klägerin in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses einbezogen. Das nach der Behauptung der Klägerin von dem Beklagten erarbeitete Konzept verfolgte die haftungsrechtliche und steuerrechtliche Optimierung der [X.]. Durch die Beratung und die hierauf aufbauende Vertragsgestaltung sollte bewirkt werden, dass das Haftungsrisiko der Gesell-schafterinnen reduziert wurde. Ein Steuerschaden sollte bei den hierbei erfor-derlichen Maßnahmen möglichst vermieden werden.

3.
Das Berufungsgericht wird sodann festzustellen haben, ob die be-hauptete
Pflichtverletzung vorliegt.

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4.
Stellt das Berufungsgericht
eine schuldhafte Pflichtverletzung und ei-nen darauf beruhenden Schaden der Klägerin fest, wird es sich mit den von dem Beklagten behaupteten nachteiligen
Folgen -
Aufdeckung stiller Reserven mit der Folge der Pflicht, diese zu versteuern
-
einer Übertragung des Grund-stücks auf eine neu zu gründende Personengesellschaft zu befassen haben, die gegebenenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sind.

[X.] [X.] Pape

[X.] Möhring

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am [X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
2-14 O 161/11 -

OLG Frankfurt am [X.], Entscheidung vom 16.07.2013 -
10 [X.] -

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Meta

IX ZR 191/13

18.02.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. IX ZR 191/13 (REWIS RS 2016, 15982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15982

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 191/13

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