Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2003, Az. IV ZR 412/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1527

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[X.]/02vom24. September 2003in dem [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] 24. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die [X.] Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2002 wird [X.].Streitwert: 30.694 Gründe:Der Kläger hat nicht aufgezeigt, daß die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Frage der Wirksamkeit des § 23 Nr. 5 b [X.] ist im [X.] Fall nicht entscheidungserheblich, weil die strafrechtlichen Er-mittlungen gegen den Kläger überhaupt nicht, d.h. weder vorläufig noch"rechtskräftig", eingestellt worden sind. Deshalb sind die nötigen Erhe-bungen im Sinne des § 11 Abs. 1 [X.] noch nicht beendet.[X.] [X.] Ambrosius [X.] Felsch

Meta

IV ZR 412/02

24.09.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2003, Az. IV ZR 412/02 (REWIS RS 2003, 1527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1527

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