Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. IV ZR 37/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1389

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[X.] BESCHLUSS [X.]/07 vom 17. Oktober 2007 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 3 (1) d) [X.]) Zur Anwendbarkeit der so genannten [X.] gemäß § 3 (1) d) [X.]) [X.] auf Beteiligungen an Immobilienfonds.

[X.], Bes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 - [X.]/07 - OLG [X.]

LG Wiesbaden - 2 -

[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 17. Oktober 2007 gemäß § 552 a ZPO einstimmig bes[X.]hlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-landesgeri[X.]hts [X.] vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Streitwert: 32.611,84 •

Gründe: [X.] Der Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hin-weis erteilt: 1 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen ni[X.]ht vor. Grund-sätzli[X.]he Bedeutung kommt einer Re[X.]htssa[X.]he ni[X.]ht s[X.]hon dann zu, wenn sie ledigli[X.]h in Zusammenhang mit einer abstrakt generellen Re[X.]htsfrage bei der Auslegung einer Klausel in [X.] gebra[X.]ht wird. Erforderli[X.]h ist weiter - außer [X.] de-ren Auslegung über den konkreten Re[X.]htsstreit hinaus in Re[X.]htspre-[X.]hung und Re[X.]htslehre oder der beteiligten Verkehrskreise umstritten ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2003 - [X.] - r+s 2004, 2 - 3 -

166 unter [X.]) -, [X.] die Re[X.]htssa[X.]he eine sol[X.]he Re[X.]htsfrage im kon-kreten Fall als ents[X.]heidungserhebli[X.]h, klärungsbedürftig und klärungs-fähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli[X.]hen Entwi[X.]klung und Handhabung des Re[X.]hts berührt ([X.]Z 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das ist hier insgesamt ni[X.]ht der Fall. Anderes vermag au[X.]h das Berufungsurteil oder die Revisionsbe-gründung ni[X.]ht aufzuzeigen. a) Ob der [X.] - wie vom Berufungsgeri[X.]ht ange-nommen - dur[X.]hgreift, weil die Widerrufsbelehrung na[X.]h dem [X.] bei Vertragss[X.]hluss 1993 und damit vor Abs[X.]hluss der [X.] ni[X.]ht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken. Dabei wird außer [X.] gelassen, [X.] es für den Eintritt des [X.] gemäß § 4 (1) [X.]) [X.] auf den Verstoß ankommt, den der Versi[X.]herungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in dem Senatsurteil vom 28. September 2005 - [X.]/04 - [X.], 504 no[X.]h einmal ausführli[X.]h dargelegt worden. Bei der dana[X.]h vorzu-nehmenden Festlegung des Versi[X.]herungsfalles als die dem [X.] vorgeworfene Pfli[X.]htverletzung kommt es dann auf den Tatsa-[X.]henvortrag an, mit dem der Versi[X.]herungsnehmer den [X.]. Als frühestmögli[X.]her Zeitpunkt kommt das dem Anspru[X.]hsgegner vorgeworfene pfli[X.]htwidrige Verhalten in Betra[X.]ht, aus dem der Anspru[X.]h hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - [X.]/01 - [X.], 638 unter 1 a). Na[X.]h dem Klägervortrag ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn des Pfli[X.]htverstoßes die der [X.] angelastete Ablehnung der Widerrufsbere[X.]htigung 2004, aus der der Kläger seinen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kgängigma[X.]hung der Darlehensvereinbarung ableitet. 3 - 4 -

4 Der Kläger begründet demgemäß sein Interesse an der Rü[X.]kab-wi[X.]klung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die [X.] habe vertragswidrig seine Widerrufsbere[X.]htigung zu diesem Zeitpunkt bestrit-ten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versi[X.]herter Zeit. Der Re[X.]htskonflikt war au[X.]h bei Vertragss[X.]hluss no[X.]h ni[X.]ht im [X.] der vorgenannten Senatsre[X.]htspre[X.]hung vorprogrammiert. Eine Vor-verlagerung des Haftungsauss[X.]hlusses gemäß § 4 (3) a) [X.] s[X.]hei-det dana[X.]h ebenfalls aus. [X.] ist na[X.]h der angeführten gefestigten Senatsre[X.]htspre[X.]hung insoweit ni[X.]ht dargetan oder sonst er-si[X.]htli[X.]h.
b) Au[X.]h ein Zulassungsgrund im Sinne der vorgenannten Voraus-setzungen bei der Auslegung und Anwendung der Risikoauss[X.]hlüsse des § 3 (1) d) [X.] wird weder in dem Berufungsurteil no[X.]h in der [X.] dargelegt. 5 Der Senat hat zuletzt in seinen Urteilen vom 29. September 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 1596 und 28. September 2005 - [X.]/04 - [X.], 684 insbesondere zu dem Leistungsauss[X.]hluss in § 3 (1) d) [X.]) i.V. mit [X.]) [X.] ([X.]) umfängli[X.]h Stellung genommen und darin au[X.]h die - im Verhältnis zu der Vorgänger-regelung des § 4 (1) k) [X.] 75 - weitergehende Fassung herausgearbei-tet. Dana[X.]h bezieht si[X.]h der Risikoauss[X.]hluss - zusammengefasst - auf sämtli[X.]he Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versi-[X.]herungsnehmer für die Realisierung von ihm zuzuordnender Bauvorha-ben eingegangen ist, und setzt keinen Bezug zu einem spezifis[X.]hen Bau-risiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursä[X.]hli[X.]her Zusammenhang mit der Finanzierung einer sol[X.]hen Maßnahme besteht; ni[X.]ht mehr an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft. 6 - 5 -

7 Dana[X.]h ist die weite Fassung dieses Risikoauss[X.]hlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem [X.] kausalen Bezug zu den in [X.]) bis [X.][X.]) der Klausel aufgeführten Vor-haben des Versi[X.]herungsnehmers andererseits festges[X.]hrieben. Damit ist au[X.]h der vom Berufungsgeri[X.]ht angespro[X.]hene zeitli[X.]he und sa[X.]hli-[X.]he Zusammenhang der Streitigkeit mit einer Baumaßnahme hinrei[X.]hend festgelegt. Das wird au[X.]h in der Re[X.]htslehre ni[X.]ht abwei[X.]hend beurteilt (vgl. nur [X.]/[X.]/Armbrüster, [X.]. § 3 [X.] Rdn. 6 und 8; [X.]/[X.], Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung 7. Aufl. § 3 [X.] Rdn. [X.] und 6[X.]). Der Senatsre[X.]htspre[X.]hung zu der Vorgängerregelung des § 4 (1) k) [X.] 75 (Urteile vom 19. Februar 2003 - [X.]/02 - [X.], 454 und 25. Juni 2003 - [X.] - r+s 2003, 412) ist ni[X.]hts anderes zu entnehmen; sie ist insoweit ni[X.]ht eins[X.]hlägig.
Dieses Verständnis des Zusammenhangs von Finanzierung eines dem Versi[X.]herungsnehmer über [X.]) bis [X.][X.]) der Klausel zuzuordnenden Bauvorhabens ers[X.]heint einer näheren abstrakt generellen Differenzie-rung ni[X.]ht zugängli[X.]h und zwar insbesondere au[X.]h ni[X.]ht in Bezug auf Beteiligungen an ges[X.]hlossenen Immobilienfonds, wie es si[X.]h das Beru-fungsgeri[X.]ht vorgestellt haben mag. Die Frage, ob sol[X.]he Beteiligungen von diesem Risikoauss[X.]hluss erfasst werden, ist allgemein ni[X.]ht klä-rungsfähig. Es verbleibt nur die dem Tatri[X.]hter zunä[X.]hst vorbehaltene Re[X.]htsanwendung im Einzelfall insbesondere anhand der Ausgestaltung der jeweiligen Beteiligung, was eine Zulassung der Revision ni[X.]ht re[X.]ht-fertigt. 8 2. Die Revision hat au[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg. Die Ents[X.]hei-dung ist im Ergebnis revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Na[X.]h dem 9 - 6 -

notariellen Angebot vom 17. November 1993 unter [X.] sind alle Re[X.]hte der Gesells[X.]hafter vererbli[X.]h und übertragbar. Dazu gehört au[X.]h die [X.] in Bezug auf die den Gesells[X.]haftszwe[X.]k bildende Planung und Be-bauung des zu erwerbenden Grundstü[X.]ks mit einem Ges[X.]häftszentrum (I (3) und (4) des notariellen Angebots). Das ergibt si[X.]h aus [X.] der [X.] Vertragsannahme vom 8. Dezember 1993, mit der alle Gesell-s[X.]hafter die Beri[X.]htigung des Grundbu[X.]hs bezügli[X.]h dieses Grundbesit-zes dahingehend bewilligen und beantragen, [X.] alle Gesells[X.]hafter als Eigentümer in Gesells[X.]haft des bürgerli[X.]hen Re[X.]hts eingetragen werden. Der Grundbesitz sollte auf diesem Wege auf die Gesells[X.]hafter übertra-gen werden. Etwaige Zweifel an dem nur no[X.]h erforderli[X.]hen adäquaten Kausalzusammenhang mit einem Erwerbsvorgang gemäß [X.]) oder einem Bauvorgang gemäß [X.]) der Klausel sind damit ausgeräumt. Die na[X.]h dem vorgelegten Grundbu[X.]hauszug spätere Eintragung der Fonds-GbR als Eigentümerin ändert ni[X.]hts daran, [X.] die Finanzierung si[X.]h auf ein Vorhaben (au[X.]h) des [X.] als Gesells[X.]hafter und ni[X.]ht etwa nur des Immobilienfonds bezog und bezieht und damit auf ein Risiko, das der Versi[X.]herer na[X.]h den [X.] ni[X.]ht übernehmen wollte und deswegen ausges[X.]hlossen hat. Das hat au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zu-treffend festgestellt. I[X.] Die dagegen geri[X.]hteten Ausführungen des [X.] im S[X.]hrift-satz vom 9. Oktober 2007 geben zu einer davon zu seinen Gunsten ab-wei[X.]henden Beurteilung keinen Anlass. 10 Insbesondere ist die von ihm erneut geltend gema[X.]hte Grundsatz-bedeutung der Frage ni[X.]ht gegeben, ob Beteiligungen an ges[X.]hlossenen Immobilienfonds unter die [X.] (§ 3 (1) d) [X.]) [X.] 11 - 7 -

94) fallen. Entgegen seiner Auffassung hängt die Antwort gerade von der re[X.]htli[X.]hen Struktur der Beteiligung vor allem in Bezug auf die unter [X.]) bis [X.][X.]) der Klausel bes[X.]hriebenen Bauvorhaben ab. Angesi[X.]hts der un-übers[X.]haubaren, ni[X.]ht eingrenzbaren Mögli[X.]hkeiten, Beteiligungen die-ser Art re[X.]htli[X.]h auszugestalten, ist die vom Berufungsgeri[X.]ht gesehene Zulassungsfrage abstrakt generell ni[X.]ht zu beantworten, mithin au[X.]h ni[X.]ht klärungsfähig.
Ohne Erfolg bezieht si[X.]h der Kläger weiterhin darauf, [X.] es ins-besondere "na[X.]h dem inzwis[X.]hen vollzogenen dogmatis[X.]hen Wandel in der Betra[X.]htung der GbR" (vgl. [X.]Z 146, 341 ff.) keine Teilhabe der Gesells[X.]hafter am Gesells[X.]haftsvermögen gebe. Der Senat hat bereits in seinem Hinweis dargelegt, [X.] es für die Anwendung der [X.] auf die [X.] 1993 ankommt. Dana[X.]h sollten den Beteiligten dieses Fonds der Grundbesitz übertragen werden, wor-über der erforderli[X.]he adäquate Bezug zu einem Bauvorhaben i.S. der Klausel hergestellt ist. Die damit verbundenen Risiken hat der Versi[X.]he-rer - für den Versi[X.]herungsnehmer erkennbar - gerade auss[X.]hließen [X.]. 12 - 8 -

13 Ein Widerspru[X.]h zu den tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen des Beru-fungsgeri[X.]hts, die in dieser Beziehung den Re[X.]htsstreit von dem des Oberlandesgeri[X.]hts Düsseldorf VersR 2007, 832 unters[X.]heiden könnte, ist - entgegen der Auffassung des [X.] - ni[X.]ht erkennbar. In beiden Fallgestaltungen werden den Erwerbern von Fondsanteilen Bauvorhaben über den Grundbesitz zugeordnet. Auf das weitere re[X.]htli[X.]he S[X.]hi[X.]ksal des [X.] kommt es - au[X.]h mit Bli[X.]k auf eine später gewandelte Re[X.]htspre[X.]hung zur GbR - ni[X.]ht an. Terno Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 3 U 73/06 -

Meta

IV ZR 37/07

17.10.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. IV ZR 37/07 (REWIS RS 2007, 1389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1389

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