Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 29/11 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 597

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Wird ein Rentenantragsteller vom Rentenversicherungsträger über die Folgen seines Einverständnisses mit der Ermittlung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die drei Monate vor Rentenbeginn durch Hochrechnung fehlerhaft aufgeklärt, kann ihm ein Herstellungsanspruch auf Zahlung einer Altersrente nach Maßgabe der tatsächlich erzielten höheren Entgelte zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente.

2

Der am 5.10.1948 geborene Kläger beantragte am [X.] eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.1.2010. Sein Beschäftigungsverhältnis endete nach einer Phase der Altersteilzeit zum 31.12.2009.

3

Bei [X.]tellung gab der Kläger an, er werde voraussichtlich bis zum Rentenbeginn "beitragspflichtige Einnahmen" in Form von "Arbeitsentgelt/Vorruhestandsgeld" erzielen; der "Vordruck [X.]" solle durch den Rentenversicherungsträger angefordert werden. In der am Ende des - im Verfahren "Antrag-Online" bei der Stadtverwaltung [X.], Bürgerbüro und Sozialversicherung, ausgefüllten - Antragsformulars ([X.]) enthaltenen, vom Kläger unterschriebenen "Erklärung des Antragstellers" (nachfolgend: Vordruckerklärung) ist folgender Absatz enthalten:

"Ich willige ein (sofern ich im Abschnitt beitragspflichtige Einnahmen nichts anderes bestimmt habe), dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens

- frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene [X.]räume vom Arbeitgeber anfordert,

- für den weiteren [X.]raum ggf. bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für 3 Monate) hochrechnet und

- diese der Rentenberechnung zugrunde legt.

[X.] ist bekannt, dass kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung im letzten Jahr von weniger als einem Kalendermonat sowie Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder [X.]) hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden können. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden."

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom [X.] die beantragte Rente ab 1.1.2010 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1643,55 [X.] (einschließlich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 107,52 [X.]). Bei ihrer Festsetzung legte sie für das vierte Quartal des Jahres 2009 (1.10. bis 31.12.2009) ein hochgerechnetes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 13 542 [X.] zugrunde.

5

Den Widerspruch des [X.] vom 11.11.2009 mit der Begründung, dass die beitragspflichtige Einmalzahlung für November 2009 ("[X.]") in Höhe eines vollen Monatsgehalts nicht berücksichtigt worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Der Kläger habe bei Antragstellung in die Feststellung seiner Altersrente auf Grundlage einer Hochrechnung eingewilligt. Die Hochrechnung des voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für das letzte Quartal des Jahres 2009 sei rechnerisch nicht zu beanstanden. Das tatsächlich in diesem Teilzeitraum erzielte höhere beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei gemäß § 70 Abs 4 S 2 [X.] nicht zu berücksichtigen.

6

Im Klageverfahren hat der Kläger unter Vorlage der Entgeltabrechnungen seines Arbeitgebers für die [X.] vom 1.10. bis 31.12.2008 ergänzend um Überprüfung der Berechnungsweise der Hochrechnung gebeten, da die Beklagte für dieses Quartal der Hochrechnung nicht das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Entgelt in Höhe von 16 054,98 [X.], sondern lediglich 14 141,75 [X.] zugrunde gelegt habe.

7

Das [X.] hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom [X.] antragsgemäß verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ab 1.1.2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des im [X.]raum vom 1.10. bis 31.12.2009 tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in Höhe von 16 756 [X.] zu zahlen. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs 4 S 2 [X.] bestehe zwar kein Anspruch des [X.] auf Neuberechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Entgelts. Doch sei zum einen der angefochtene [X.] nicht bestandskräftig geworden. Zum anderen habe das B[X.] zu der im Wesentlichen gleichgerichteten Vorschrift des § 123 Abs 1 S 3 Angestelltenversicherungsgesetz ([X.]) entschieden, dieser Norm sei nicht zu entnehmen, dass eine einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung jeglicher nachträglicher Korrektur entzogen sei (Hinweis auf B[X.] vom 16.11.1995 - B[X.]E 77, 77 = [X.] 3-2200 § 1401 [X.]). Diese Rechtsprechung habe das Bayerische L[X.] in seinem Urteil vom [X.] (L 13 R 58/08 = NZS 2009, 630) für § 70 Abs 4 S 2 [X.] in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung als nahezu inhaltsgleiche Vorschrift zu § 123 Abs 1 S 3 [X.] bestätigt. Eine abweichende Auslegung des § 70 Abs 4 S 2 [X.] im Hinblick auf eine nachträgliche Korrekturmöglichkeit sei auch nach dessen Änderung zum 1.1.2008 nicht geboten. Denn der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung des B[X.] zu den Vorläuferbestimmungen auch diese Änderung nicht zum Anlass genommen, diesbezüglich klarstellende Ausführungen zu machen. Im Übrigen stelle die mit Unterschrift unter dem Rentenantrag erklärte Einwilligung des [X.] in die Vorgehensweise nach § 194 Abs 1, § 70 Abs 4 [X.] keinen Verzicht iS des § 46 Abs 1 S 1 [X.]B I dar.

8

Das L[X.] hat die Berufung der [X.] mit Urteil vom 8.12.2010 zurückgewiesen. Zwar habe die Beklagte sich auf Grundlage der Bestimmung in § 70 Abs 4 S 2 [X.] zu Recht nicht in der Lage gesehen, eine Neuberechnung nach dem tatsächlich gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vorzunehmen. Dessen Nichtberücksichtigung für den hochgerechneten [X.]raum verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Der Kläger habe aber dennoch einen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente. Die Hochrechnung sei falsch, weil die Beklagte die Regelung des § 194 Abs 1 S 3 [X.] falsch angewendet habe. Hiernach seien der Hochrechnung die vom Arbeitgeber gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der letzten zwölf Kalendermonate (hier also die Monate Oktober 2008 bis September 2009) zugrunde zu legen. Für den [X.]raum von Januar bis September 2009 habe die Beklagte zwar die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus der gesonderten Meldung des Arbeitgebers angesetzt, jedoch für den [X.]raum Oktober bis Dezember 2008 lediglich einen aus dem gemeldeten Gesamtverdienst des Jahres 2008 errechneten Durchschnittsverdienst. Der auf diese Weise errechnete Betrag von 14 141,75 [X.] stimme nicht mit dem für diesen Teilzeitraum tatsächlich erzielten und gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt überein; dessen tatsächliche Höhe habe die Beklagte beim Arbeitgeber nicht ermittelt. Zudem habe der Kläger mit seinem Widerspruch, dass er mit der Hochrechnung nicht einverstanden sei, seinen Antrag auf Hochrechnung zurückgenommen. Dies sei auch noch möglich gewesen, weil der [X.] vom [X.] nicht bestandskräftig gewesen sei.

9

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 194 Abs 1 und des § 70 Abs 4 [X.]. Entgegen der Rechtsmeinung des L[X.] entspreche die von ihr vorgenommene Hochrechnung der Regelung des § 194 Abs 1 S 3 [X.]; diese sehe keine gesonderte Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen (hier: für den [X.]raum vom 1.10. bis 31.12.2008) vor. Daher seien bei der Hochrechnung nicht die tatsächlich in dem [X.]raum vom 1.10. bis 31.12.2008 erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen. Vielmehr ergäben sich die beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Teilzeitraum aus einem Durchschnittsbetrag, der sich aus den für das Kalenderjahr 2008 dem Rentenversicherungsträger in der [X.] mitgeteilten beitragspflichtigen Einnahmen errechne. Müsste die Beklagte im Zwölf-Kalendermonats-[X.]raum die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen für Oktober bis Dezember 2008 berücksichtigen, wären hierfür Ermittlungen beim Arbeitgeber erforderlich. Dies widerspräche aber gerade dem Sinn und Zweck der Regelung des § 194 [X.], da der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Ausstellung von [X.] entlastet werden sollte (Hinweis auf BT-Drucks 16/4391 S 40).

Entgegen der Rechtsmeinung des L[X.] liege auch keine wirksame Rücknahme des Antrags auf Hochrechnung vor. Zwar könne ein Rentenantrag bis zum Eintritt der Bindungswirkung des [X.]s zurückgenommen werden; dies betreffe aber nur den Rentenantrag insgesamt. Die Einwilligung zur Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Rentenantrag seien als Einheit zu sehen und könnten nicht als zwei voneinander unabhängige Anträge betrachtet werden. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Hochrechnung regelmäßig mit einem Antrag auf Rücknahme des [X.] gleichzusetzen und diesen ggf sogar als einen erneuten Antrag auf Altersrente zu werten, würde das Neufeststellungsverbot des § 70 Abs 4 S 2 [X.] ad absurdum führen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2010 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 18. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Nach einer auf Bitte des Senats durchgeführten Probeberechnung der [X.] würde sich bei Berücksichtigung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelte für das letzte Quartal 2009 eine um monatlich 2,64 [X.] höhere Rente ergeben; setzte man dagegen in die Hochrechnung die vom Arbeitgeber für Oktober bis Dezember 2008 bescheinigten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte ein, würde sich die Altersrente nur um 0,40 [X.] erhöhen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist im Sinne einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 [X.] SGG). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.] rechtfertigen noch keine Verurteilung der [X.] zur Zahlung einer höheren Altersrente.

Als Grundlage für das Begehren des [X.] auf Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a [X.]) ab 1.1.2010 unter Berücksichtigung seines im letzten Quartal des Jahres 2009 tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts kommt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in Betracht. Für eine Entscheidung der Sache bedarf es jedoch noch weiterer Sachaufklärung durch das [X.].

Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz entspricht die von der [X.] durchgeführte "Hochrechnung" den gesetzlichen Vorgaben in § 194 Abs 1 [X.] (dazu unter 1.). Grundsätzlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der [X.] auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Altersrente nicht von Amts wegen an diese anpasst (dazu unter 2.). Die Beklagte hat aber den Kläger bei [X.]tellung im September 2009 nicht ausreichend über die Wirkungen des Verfahrens nach § 194 Abs 1 [X.] aufgeklärt (dazu unter 3.). Deshalb wird das [X.] zu ermitteln haben, wie sich der Kläger entschieden hätte, wäre er zutreffend informiert worden. Hätte er bei einer ausreichenden Aufklärung auf die Hochrechnung verzichtet, wäre nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn er seinerzeit richtig unterrichtet worden wäre, dh der Kläger hätte Anspruch auf die beantragte Altersrente unter Zugrundelegung der Entgeltpunkte (EP) nach Maßgabe des von ihm im letzten Quartal vor Rentenbeginn tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (dazu unter 4.). [X.] bleiben kann, ob in dem Widerspruch des [X.] gegen die Hochrechnung eine Rücknahme des [X.], verbunden mit einem Neuantrag ohne Hochrechnung, gesehen werden könnte (dazu unter 5.). Mit dieser Entscheidung weicht der [X.] nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von dem Urteil des 4. [X.]s des [X.] ([X.], 77 = [X.] 3-2200 § 1401 [X.]) ab (dazu unter 6.).

1. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 63 Abs 6, § 64 [X.]). Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des [X.] durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 [X.]). Dabei wird das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in EP umgerechnet (§ 63 Abs 2 S 1 [X.]). Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (gemäß Anlage 1 zum [X.]) ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs 2 [X.] [X.]). Dabei ist für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr das von der Bundesregierung mit Zustimmung des [X.] bekannt gemachte vorläufige Durchschnittsentgelt (§ 69 Abs 2 S 1 [X.] 2 [X.]) zugrunde zu legen (§ 70 Abs 1 [X.] [X.]).

Gemäß § 194 Abs 1 S 1 [X.] in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2008 geltenden Fassung des [X.] zum A[X.]au bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft ([X.]) vom 7.9.2007 ([X.]) haben Arbeitgeber auf Verlangen des [X.]tellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene [X.]räume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn (oder zu einem späteren [X.]punkt vor Rentenbeginn) gesondert zu melden. Erfolgt eine derartige gesonderte Meldung, errechnet der [X.] bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (§ 194 Abs 1 S 3 [X.]). Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den [X.] errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs 4 [X.] [X.]).

a) Zur Sicherstellung der beschleunigten Erstfeststellung einer Altersrente und zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs vom Arbeitsentgelt zur Altersrente hatte der Gesetzgeber nach dem von 1992 bis 2007 geltenden Recht in § 194 Abs 1 S 1 [X.] idF des Rentenreformgesetzes 1992 ([X.] 1992) vom 18.12.1989 ([X.] 2261) - im Wesentlichen inhaltsgleich die bis dahin geltenden Vorschriften des § 1401 Abs 1 S 1 Reichsversicherungsordnung ([X.]) und § 123 Abs 1 S 1 Angestelltenversicherungsgesetz ([X.]) - bestimmt, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten das voraussichtliche (beitragspflichtige) Arbeitsentgelt für die [X.] bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen hatte, wenn von dem Versicherten für die [X.] danach eine Rente wegen Alters beantragt wurde. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelts hatte der Arbeitgeber voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen (§ 194 Abs 1 [X.] [X.] idF des [X.] 1992). Wenn für den vorauszubescheinigenden [X.]raum die Höhe des (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelts nicht vorhersehbar war, hatte der Arbeitgeber das vorauszubescheinigende Arbeitsentgelt nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelt zu berechnen (Satz 3 aaO). [X.] das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Arbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten ab, blieb es für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs 4 [X.] [X.] idF des [X.] 1992; auch nach den Vorgängervorschriften des § 1401 Abs 1 S 3 [X.] und § 123 Abs 1 S 3 [X.] war für die Rentenberechnung ein von der Eintragung in der Entgeltvorausbescheinigung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen; vgl zu § 123 Abs 1 S 3 [X.]: [X.] - [X.], 77 = [X.] 3-2200 § 1401 [X.] , wonach bei einem Abweichen des tatsächlich erzielten Entgelts von dem vorausbescheinigten der [X.] auf Verlangen des Rentenberechtigten verpflichtet, im Übrigen berechtigt war, den Zahlbetrag insoweit abzuändern).

Das [X.] (aaO) hat die insbesondere von den Arbeitgebern als zu aufwändig kritisierte Regelung in § 194 Abs 1 [X.] (idF des [X.] 1992) mit dem Ziel geändert, die Arbeitgeber von der Verpflichtung zu entlasten, durch eine Entgeltvorausbescheinigung die voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte des [X.]tellers bis zum Ende seiner Beschäftigung zu ermitteln. Vielmehr sollte zukünftig bei Anträgen auf Altersrente "auf Verlangen" des [X.]tellers nunmehr der [X.] die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate vorausberechnen, und zwar auf der Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten vom Arbeitgeber gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (vgl Gesetzentwurf eines [X.], BT-Drucks 16/4391 [X.], 25, 40).

Dementsprechend trat mit Wirkung ab 1.1.2008 an die Stelle der Entgeltvorausbescheinigung des Arbeitgebers dessen "auf Verlangen" des [X.]tellers entstehende Verpflichtung zur Abgabe einer gesonderten Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene [X.]räume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn (§ 194 Abs 1 S 1 [X.]) und damit korrespondierend die Verpflichtung des [X.]s - bei Anträgen auf Altersrente und Vorliegen einer gesonderten Meldung des Arbeitgebers - zur Berechnung ("Hochrechnung") der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate ("Hochrechnungszeitraum") nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (§ 194 Abs 1 S 3 [X.]). Das "Verlangen" des [X.]tellers bezieht sich daher zum einen auf die Meldung der bisher im laufenden Kalenderjahr schon bezogenen und abgerechneten, aber noch nicht gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen durch seinen Arbeitgeber und zum anderen auf die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn durch den [X.] und darauf, dass dieses Hochrechnungsergebnis bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt wird (vgl [X.], [X.] 2007, 424, 426).

Damit hatte der Arbeitgeber nicht mehr in jedem Einzelfall zu prüfen und zu bescheinigen, ob vorausgesehen werden konnte, welches beitragspflichtige Entgelt der Antragsteller vor Rentenbeginn noch erzielen würde, sondern konnte sich auf die automatisierte Meldung bereits gezahlter Entgelte beschränken.

b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte diese Vorschriften rechtsfehlerfrei umgesetzt. Denn sie hat die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für den [X.]raum von Oktober bis Dezember 2009 nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten (Oktober 2008 bis September 2009) vom Arbeitgeber - "im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens" (s Gesetzentwurf eines [X.], BT-Drucks 16/4391 [X.]) - gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen durchgeführt. Meldungen des Arbeitgebers des [X.] erfolgten für das [X.] (nur) durch die [X.] gemäß § 28a [X.] [X.] 2 Buchst b und d [X.] (iVm § 10 der [X.] <[X.]> vom 23.1.2006, [X.]) und für Januar bis September 2009 (nur) durch die gesonderte Meldung auf Verlangen des [X.] gemäß § 194 Abs 1 S 1 [X.] (iVm § 12 Abs 5 [X.]).

aa) Der mit dem Begriff "abgelaufene [X.]räume" umschriebene Meldezeitraum einer gesonderten Meldung iS des § 194 Abs 1 S 1 [X.] erfasst nur solche zurückliegenden abgerechneten [X.]räume, für die der Arbeitgeber noch keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte nach § 28a [X.] iVm der [X.] gemeldet hat, für die er also insbesondere nach § 28a [X.] [X.] 2 Buchst b und d [X.] noch keine [X.] unter Angabe des in der [X.] beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und dessen Erzielungszeiträume erstattet hat (vgl § 10 [X.]). Hier lag bei Abgabe der gesonderten Meldung im September 2009 bereits die [X.] des Arbeitgebers über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des [X.] für das [X.] in Höhe von 56 567 [X.] vor. Zu Recht umfasste die gesonderte Meldung des Arbeitgebers daher nur den [X.]raum Januar bis September 2009. Das für diesen [X.]raum gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Höhe von 40 028 [X.] hat die Beklagte bei der Hochrechnung berücksichtigt.

[X.]) Entgegen der Rechtsansicht des [X.] entspricht die Berechnung des von der [X.] für die [X.] vom 1.10. bis 31.12.2008 der Hochrechnung im Rahmen des hier maßgeblichen Zwölf-Kalendermonats-[X.]raums (Oktober 2008 bis September 2009) zugrunde gelegten ([X.] von 14 141,75 [X.] auf Grundlage der [X.] 2008 den gesetzlichen Vorgaben des § 194 Abs 1 S 3 [X.] (iVm § 123 Abs 3 [X.]).

Denn dieser - aus dem gesamten mit der [X.] 2008 vom Arbeitgeber gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt errechnete - Teilbetrag für die Monate Oktober bis Dezember 2008 war vom Arbeitgeber im Meldeverfahren nicht "gesondert" zu melden; er war deshalb im "Entgeltabrechnungssystem" (s Gesetzentwurf eines [X.], BT-Drucks 16/4391 [X.]5) nicht ausgewiesen.

Die vom [X.] postulierte Pflicht zur gesonderten Ermittlung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen von einer früheren Meldung umfassten [X.] lässt sich aus § 194 Abs 1 [X.] weder für die Arbeitgeber noch für die [X.] ableiten. Die entsprechenden Beträge müssten entweder von den Arbeitgebern im Einzelfall herausgesucht und bescheinigt werden, oder der [X.] müsste vom Antragsteller eingereichte Entgeltabrechnungen oder sonstige Unterlagen über die fraglichen Monate prüfen und die einzelnen Beträge in die Hochrechnung nach § 194 Abs 1 S 3 [X.] einbeziehen.

Schon nach dem Wortlaut des § 194 Abs 1 S 1 [X.] haben jedoch die Arbeitgeber nur "die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene [X.]räume … gesondert zu melden". Diese Einschränkung der Meldepflicht rechtfertigt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck des [X.], den Bezug einer Altersrente "nahtlos" mit dem [X.] beginnen zu lassen und dabei das Verfahren der Rentenberechnung bei der Erstfestsetzung einer Altersrente möglichst einfach und zügig - insbesondere ohne zeit- und verwaltungsaufwändige Rückfragen - zu gestalten. Vor allem aber war es Ziel der Gesetzesänderung, im Zuge des [X.] die Belastungen der Arbeitgeber zu begrenzen und sie insbesondere von den aufwändigen Prüfungspflichten bei Erstellung einer "Vorausbescheinigung" (geschätzter [X.]aufwand: ca 45 Minuten pro Bescheinigung) zu entlasten (vgl Gesetzentwurf eines [X.], BT-Drucks 16/4391 [X.], 25, 40). Ausdrücklich heißt es in den Gesetzesmaterialien zum [X.], dass die Arbeitgeber die für die Durchführung der "Berechnungen durch die [X.] ... notwendigen Daten … im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens zu übermitteln" haben (aaO [X.]).

Auf Grundlage dieser Vorgaben und der ihm danach nur zur Verfügung stehenden gemeldeten Erkenntnisse kann der [X.] das auf den für die Hochrechnung maßgeblichen Zwölf-Kalendermonats-[X.]raum entfallende anteilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt für diesen [X.] bei Vorliegen (nur) einer [X.] lediglich durch rechnerische Aufteilung nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 123 Abs 3 [X.] aus dem vom Arbeitgeber für das ganze Jahr gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ermitteln.

Nach alledem hat die Beklagte den der Hochrechnung für den [X.] Oktober bis Dezember 2008 zugrunde gelegten Entgeltbetrag zutreffend berechnet. Gemäß § 123 Abs 3 [X.] ergibt sich der auf einen [X.] entfallende Betrag, wenn der Gesamtbetrag mit dem [X.] vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Das Kalenderjahr wird dabei mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die [X.] mit 7 Tagen gerechnet. In Anwendung dieser Berechnungsvorschrift hat die Beklagte das vom Arbeitgeber für das [X.] gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt des [X.] in Höhe von 56 567 [X.] mit den Tagen bzw Kalendermonaten im [X.] Oktober bis Dezember 2008 (= 90 Tage = 3 Kalendermonate) multipliziert und das Produkt durch die Tage bzw Kalendermonate im Gesamtzeitraum Januar bis Dezember 2008 (= 360 Tage = 12 Kalendermonate) dividiert, sodass sich ein [X.] von 14 141,75 [X.] ergab (= 56 567 [X.] x 90 Tage <3 Kalendermonate> : 360 Tage <12 Kalendermonate>).

cc) Für den hier maßgeblichen [X.]raum von Oktober bis Dezember 2009 hat die Beklagte das voraussichtliche beitragspflichtige Entgelt von 13 542 [X.] zutreffend hochgerechnet.

Den nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelten Gesamtbetrag für den Zwölf-Kalendermonats-[X.]raum vom 1.10.2008 bis [X.] in Höhe von 54 169,75 [X.] (14 141,75 [X.] als [X.] für Oktober bis Dezember 2008 auf der Grundlage der [X.] 2008 + 40 028 [X.] für Januar bis September 2009 aus der gesonderten Meldung) hat die Beklagte in Anwendung des § 123 Abs 3 [X.] mit der Anzahl der mit beitragspflichtigen [X.] belegten Tage bzw Kalendermonate (hier: 360 Tage = 12 Kalendermonate) dividiert und sodann den Quotienten mit der Anzahl der hochzurechnenden Tage bzw Kalendermonate (hier: 90 Tage = 3 Kalendermonate) multipliziert. Somit ergab sich für die Monate Oktober bis Dezember 2009 ein [X.] Entgelt von (gerundet) 13 542 [X.] (= 54 169,75 [X.] : 360 Tage <12 Kalendermonate> x 90 Tage <3 Kalendermonate>), wie im angefochtenen Bescheid vom [X.] zugrunde gelegt.

2. Grundsätzlich ist der [X.] nicht verpflichtet, die nach § 194 Abs 1 S 3 [X.] "hochgerechnete" Altersrente im Nachhinein aus dem tatsächlich während des [X.] erzielten Entgelt neu zu berechnen. Dies folgt aus § 70 Abs 4 [X.] [X.], wonach die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme "für diese Rente außer Betracht" bleibt, soweit der [X.] nach § 194 Abs 1 S 3 [X.] eine voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme errechnet (hochgerechnet) hat (s hierzu bereits unter 1. a)). Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, in welchen Fällen (außer nach dem Tode des Altersrentners) die Zahlung einer "anderen" (Alters-)Rente, die nicht mehr "diese Rente" ist, in Betracht kommt (vgl § 34 Abs 4 [X.]); jedenfalls der Kläger bezieht nach wie vor die im angefochtenen Bescheid bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsfolge der Wahl des "[X.]" nach § 194 Abs 1 S 1 und 3 [X.] bestehen jedenfalls dann nicht, wenn sich der [X.]teller nach gehöriger Aufklärung (s hierzu unter 4.) hierfür entscheidet. Angesichts der im Regelfall nicht übermäßigen Einwirkungen auf die Rentenhöhe (im Fall des [X.]: unter 0,2 %) kann dem aufgeklärten Rentenversicherten die freie Wahl darüber überlassen bleiben, ob er sich für die Hochrechnung und damit eine möglichst sichere Nahtlosigkeit des Übergangs vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auf die Altersrente mit dem Risiko einer geringen Rentenminderung entscheidet oder ob er auf einer Rentenberechnung auf Grundlage aller tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit dem Risiko eines hinausgezögerten Beginns der regelmäßigen Rentenzahlung besteht.

3. Der nach alledem für das Begehren des [X.] in erster Linie als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 [X.]), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (stRspr, zB [X.]surteil vom 11.3.2004 - [X.], 241, 243 f = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.]9 mwN).

Vom [X.] ist nicht festgestellt worden, dass der Kläger außerhalb der Hinweise in den bei seiner [X.]tellung verwendeten Formularen über die Vor- und Nachteile einer Hochrechnung und hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten bei der [X.] von der [X.] oder der antragsaufnehmenden Stelle der [X.] (zur Fehlberatung durch ein Versicherungsamt s [X.]surteil vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 38/89 - Juris Rd[X.] 22) - mündlich oder schriftlich - beraten worden ist.

Ein Herstellungsanspruch steht einem Rentenberechtigten aber jedenfalls dann zu, wenn er ein Wahlrecht (hier: Rentenberechnung mit oder ohne Hochrechnung) hat, er jedoch vor seiner Entscheidung über dessen Folgen fehlerhaft aufgeklärt wird und dadurch einen Schaden (hier: geringerer Rentenbetrag) erleidet.

Als fehlerhaft im vorgenannten Sinne erweisen sich die in dem hier maßgeblichen [X.]formular ([X.]) enthaltenen Hinweise der [X.] über die Hochrechnung und deren Rechtsfolgen im Einzelnen wie folgt:

a) Die im Fall des [X.] verwendete Vordruckerklärung weist die [X.]teller am Ende des Antragsformulars darauf hin, dass "Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder [X.]) hinausgehen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden". Hieraus muss der Antragsteller schließen, dass eine im Hochrechnungszeitraum zu erwartende regelmäßige Einmalzahlung bei der Hochrechnung (jedenfalls annähernd) voll berücksichtigt wird, die Hochrechnung sich also insoweit nicht zu Lasten des Versicherten auswirkt. Dies trifft aber nicht zu, wie im Fall des [X.] deutlich wird.

Bei diesem wirkte sich das jeweils im November gezahlte [X.] in Höhe eines Monatsgehalts bei den gemäß § 194 Abs 1 S 3 [X.] anzusetzenden Entgelten der letzten zwölf Kalendermonate (s oben bei [X.]) [X.])) nur dadurch aus, dass es im (nach § 123 Abs 3 [X.]) zu errechnenden Entgelt für die Monate Oktober bis Dezember 2008 zu 3/12 (einem Viertel) enthalten war, also (bei unterstellt gleichbleibendem sonstigen Entgelt im Zwölf-Kalendermonats-[X.]raum) für den von der Hochrechnung erfassten [X.]raum (Oktober bis Dezember 2009) für jeden Monat zu einer Erhöhung des hochgerechneten Entgelts um 3/48 (einem Sechzehntel) führte, sodass das [X.] bei den hochgerechneten Entgelten für das letzte Quartal des Jahres 2009 somit letztlich nur zu 9/48 (drei Sechzehnteln, ca 19 %) berücksichtigt wurde. Demgegenüber wäre ohne Hochrechnung im entsprechenden [X.]raum das gesamte [X.] (100 % und nicht nur ca 19 %) als beitragspflichtige Einnahme anzusetzen und für die Rentenberechnung zu berücksichtigen. Dies führte im vorliegenden Fall, wie von der [X.] im Revisionsverfahren mitgeteilt, zu einer Differenz von (immerhin) 2,64 [X.]/Monat (ohne Berücksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag).

Die Fallkonstellation des [X.] ist nicht untypisch. Die beschriebene Wirkung der Hochrechnung nach § 194 Abs 1 S 3 [X.] tritt immer dann ein, wenn eine einmal jährlich gezahlte Sonderzahlung in den Hochrechnungszeitraum fällt. Dagegen stellen sich rechnerisch typischerweise diejenigen [X.]teller besser, die die jährliche Sonderzahlung bereits vor dem Hochrechnungszeitraum erhalten haben und diese somit in die gesonderte Meldung des Arbeitgebers nach § 194 Abs 1 S 1 [X.] einfließt; dies hat zur Folge, dass die hochgerechneten Entgelte höher ausfallen als die tatsächlichen. Diese Folgen der Hochrechnung erschließen sich aus der Vordruckerklärung nicht.

b) Des Weiteren geht aus den Hinweisen der hier maßgeblichen Vordruckerklärung nicht in hinreichender Deutlichkeit hervor, dass ein "Neufeststellungsverbot" beschrieben werden soll, nach dem es bei einem Abweichen des hochgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts von dem später (vom Arbeitgeber gemeldeten) tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt dennoch fortdauernd bei der bisherigen Berechnung der Altersrente verbleibt. Eine entsprechende Änderung kann dann nicht bei "dieser", sondern erst bei einer "anderen" (dh aufgrund eines neuen Leistungsfalls) zu zahlenden Rente erfolgen. Damit bleiben die hochgerechneten (im Falle des [X.]: ungünstigen) Arbeitsentgelte für diese Rente dauerhaft maßgeblich. Die gewählte Formulierung "Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beträgen abweichen, können diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden" kann demgegenüber für einen im [X.]srecht nicht kundigen Antragsteller den Eindruck erwecken, dass (bereits) bei der nächstmöglichen monatlichen Rentenzahlung eine Korrektur nach Maßgabe der tatsächlich beitragspflichtigen Einnahmen zumindest mit Wirkung für die Zukunft erfolgen wird. Keinesfalls wird durch diese Formulierung gewährleistet, dass jeder Versicherte den Inhalt der gesetzlichen Regelung nachvollziehen kann.

c) Hingegen ist nicht als unrichtige Beratung zu werten, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen der [X.]tellung nicht auch auf die Möglichkeit einer Vorschusszahlung gemäß § 42 [X.] und deren Voraussetzungen hingewiesen hat. Zwar hat § 42 [X.] - wie § 194 Abs 1 [X.] - auch das Ziel, durch längere Bearbeitungszeiten im Verwaltungsverfahren entstehende (finanzielle) Nachteile und Härten zu vermeiden, und den Zweck, eine Übergangsphase zu bewältigen, in der bei einem dem Grunde nach feststehenden Anspruch auf eine Sozialleistung die Feststellung von deren genauen Höhe nach den üblichen Maßstäben noch nicht möglich ist. § 194 Abs 1 [X.] erfasst aber in Bezug auf die Altersrente den spezielleren Tatbestand des nahtlosen Übergangs vom Arbeitsentgelt zur Altersrente und verdrängt insoweit nach der "lex-specialis-Regel", wonach das spezielle Gesetz dem allgemeinen vorgeht, die Regelung in § 42 [X.].

d) [X.] kann, ob aus dem hier verwendeten [X.]formular und der Vordruckerklärung auch für den im [X.]srecht nicht kundigen Versicherten klar erkennbar ist, dass eine Hochrechnung nur "auf Verlangen des [X.]tellers" (§ 194 Abs 1 S 1 [X.]) erfolgt. Damit hat der Antragsteller nicht nur ein eigenes freies (Ja/Nein-)Wahlrecht zwischen zwei gleichgewichtigen Gestaltungsmöglichkeiten (also einer [X.] mit oder ohne Hochrechnung); vielmehr verbleibt es, wenn der Antragsteller keine einschlägige Erklärung abgibt, bei der Rentenberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Entgelte. Ob ein solches Wahlrecht dadurch hinreichend kenntlich gemacht wird, dass dem Antragsteller im Antragsformular unter [X.]0.4 bezogen auf die "Anforderung der gesonderten Meldung (Vordruck [X.])" zuletzt auch die Möglichkeit eingeräumt wird, anzukreuzen, dass deren Anforderung "entfällt, weil eine Hochrechnung unterbleiben soll", kann dahingestellt bleiben.

e) [X.] kann auch, ob es für eine sachgerechte Entscheidung des [X.]tellers für oder gegen die Hochrechnung erforderlich ist, ihm - ggf durch Probeberechnungen oder Berechnungsbeispiele - die Folgen beider Entscheidungsalternativen bezogen auf den Rentenzahlbetrag deutlich zu machen.

f) Zwar macht der der [X.] zugrunde zu legende Hochrechnungszeitraum mit höchstens drei Kalendermonaten (vor Beginn der Altersrente) nur einen geringen Bruchteil des gesamten [X.] aus und beeinflusst damit die Rentenhöhe nur sehr eingeschränkt (im Falle des [X.]: ca 0,17 %). Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich ein Versicherter - bei genauer Kenntnis der Rechtsfolgen - dazu entschließt, den Beschleunigungseffekt einer Hochrechnung nicht wahrzunehmen und dadurch möglicherweise auf einen nahtlosen Übergang vom Arbeitsentgelt in die Altersrente (durch Erteilung des [X.]s bereits vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses) zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als angesichts der "nachschüssigen" Zahlung aller nach dem 1.4.2004 beginnenden Renten (§ 118 Abs 1 iVm § 272a Abs 1 [X.]) dem [X.] (im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage) ein Monat länger zur Verfügung steht, um die Altersrente für den ersten Monat nach Rentenbeginn anzuweisen.

Der Arbeitgeber hat zwar das Ende der Beschäftigung gemäß § 28a Abs 1 S 1 [X.] 2 iVm Abs 3 [X.] [X.] 2 Buchst b [X.] iVm § 8 Abs 1 [X.] mit den entsprechenden Entgelten spätestens erst sechs Wochen danach zu melden. Erst nach Eingang dieser Meldung kann der [X.] die Altersrente - dann allerdings nach Maßgabe aller tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte des Versicherten - festsetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass diese Meldung gleichzeitig mit der letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnung bereits vor Ende der Beschäftigung erfolgt.

Umgekehrt ist es aber genauso denkbar, dass der [X.]teller die Möglichkeit der [X.] mit Hilfe der "Hochrechnung" nutzen will, um die "Nahtlosigkeit" zwischen [X.] und Altersrentenbezug sicher zu erreichen oder zu seinen Gunsten - wenn auch zu Lasten der Versichertengemeinschaft - von der Hochrechnung einer bereits vor dem Hochrechnungszeitraum abgerechneten Einmalzahlung zu profitieren (vgl oben bei 3. a)).

Beide Handlungsalternativen setzen jedoch zur sachgerechten Ausübung des Wahlrechts die Kenntnis der jeweiligen Vor- und Nachteile voraus, jedenfalls aber, dass die vom [X.] übermittelten Informationen korrekt und verständlich sind.

4. Die unzutreffenden Hinweise über die Rechtsfolgen der Hochrechnung im Antragsformular und insbesondere in der dortigen Vordruckerklärung begründen jedoch nur dann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wenn die Fehlinformation für den beim Kläger eingetretenen Schaden (geringerer Rentenbetrag durch die Hochrechnung) kausal geworden ist. Hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des [X.].

Hätte der Kläger das Verfahren der Hochrechnung für die Festsetzung seiner Altersrente nicht gewählt, wenn er bei [X.]tellung im September 2009 von der [X.] verständlich und richtig über die Hochrechnung und ihre Rechtsfolgen nach § 194 Abs 1, § 70 Abs 4 [X.] informiert worden wäre, wäre die Pflichtverletzung der [X.] kausal für den entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil. Dann könnte er verlangen, dass seine Altersrente nach Maßgabe der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (auch) für den [X.]raum von Oktober bis Dezember 2009 (= 16 756 [X.]) berechnet wird. Hätte sich der Kläger hingegen nach zutreffender Aufklärung über sein Wahlrecht und die Rechtsfolgen für eine Rentenberechnung mittels Hochrechnung entschieden, wäre die [X.] im angefochtenen Bescheid vom [X.] mit den (niedrigeren) hochgerechneten beitragspflichtigen [X.] rechtlich nicht zu beanstanden; ein Herstellungsanspruch auf Neufeststellung der Altersrente ab 1.1.2010 bestünde dann nicht.

5. Der [X.] kann offenlassen, ob in dem [X.] des [X.] vom 11.11.2009 - wie das [X.] meint - eine Rücknahme der im "Verlangen" nach Erteilung einer gesonderten Meldung gemäß § 194 Abs 1 S 1 [X.] enthaltenen Zustimmung zur Hochrechnung oder ob darin die Rücknahme des [X.] vom 1.9.2009, verbunden mit einem Neuantrag ohne Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten drei Monate der Beschäftigung vor Rentenbeginn gesehen werden könnte.

Sähe man im Widerspruch des [X.] eine Antragsrücknahme, verbunden mit einem Neuantrag ohne Hochrechnung, würde dieser jedenfalls im vorliegenden Fall zu einem Rentenbeginn 1.1.2010 (§ 99 Abs 1 S 1 [X.]) und damit einer Berechnung der Altersrente auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im letzten Quartal des Jahres 2009 führen.

Eine solche Sichtweise ist rechtlich grundsätzlich möglich (vgl insoweit auch [X.], § 194 [X.] Anm 4.1, Einzelkommentierung Stand Juli 2008; offen gelassen in BSG vom 19.10.1977 - [X.], 72, 75 = [X.] 2200 § 1401 [X.] S 3 f, beide im Zusammenhang mit dem Verfahren der Entgeltvorausbescheinigung nach früherem Recht). Denn es bleibt einem Versicherten unbenommen, bis zur bindenden Wirkung eines [X.]s (vgl § 77 SGG) den für diesen erforderlichen Antrag (§ 115 Abs 1 S 1 [X.]) zurückzunehmen (vgl [X.]surteil vom 9.8.1995 - [X.], 218, 221 = [X.] 3-2500 § 50 [X.] S 9); ebenso steht es ihm dann aber auch frei, (zugleich) einen neuen Rentenantrag mit Berechnung der Altersrente nach Maßgabe des tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (hier also auch unter voller Berücksichtigung der [X.]) zu stellen. Zudem hat der Sozialleistungsträger einen Antrag regelmäßig so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (BSG vom 11.9.2001 - [X.] 3-2200 § 1150 [X.] 5 [X.]4; BSG vom [X.] - [X.], 161 = [X.] 4-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.]4). Ist dieses nicht eindeutig, hat der Träger stets auf eine Klärung durch den Antragsteller hinzuwirken (BSG vom [X.] aaO) mit dem Ziel, dass dieser die ihm zustehende Sozialleistung nicht nur in zeitgemäßer Weise und zügig, sondern auch umfassend erhält (§ 17 Abs 1 [X.] [X.]).

Läge aber in dem "Widerspruch" des [X.] gar kein Widerspruch, sondern eine Antragsrücknahme, verbunden mit einem Neuantrag, so hätte über letzteren die Beklagte noch nicht entschieden. Dann aber hätte das [X.] der [X.] zunächst Gelegenheit geben müssen, über den Neuantrag zu befinden. Zudem wäre der Widerspruchsbescheid vom 7.1.2010 aufzuheben, weil kein Widerspruch eingelegt worden wäre und sich der [X.] vom [X.] wegen Antragsrücknahme erledigt hätte (vgl § 39 Abs 2 SGB X). Im Übrigen müsste aber auch dann (schon) zur Klärung des genauen prozessualen Begehrens des [X.] die Sache an das [X.] zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 [X.] SGG).

6. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der erkennende [X.] nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von dem Urteil des 4. [X.]s des [X.] ([X.], 77 = [X.] 3-2200 § 1401 [X.]) ab. Denn er hat über andere Rechtsfragen entschieden. Das Urteil des 4. [X.]s erging noch zur alten Rechtslage (§ 123 Abs 1 [X.], entsprechend § 1401 Abs 1 [X.]), auch wenn er außerhalb der tragenden Gründe den Rechtszustand nach dem [X.] idF des [X.] 1992 (§ 70 Abs 4, § 194) erwähnt hat ([X.], 77, 82). Selbst dieser jedoch ist, wie oben (unter 1. a)) aufgezeigt, zum 1.1.2008 wesentlich geändert worden.

7. Dem [X.] obliegt auch die abschließende Kostenentscheidung.

Meta

B 13 R 29/11 R

12.12.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Speyer, 18. Mai 2010, Az: S 19 R 20/10, Gerichtsbescheid

§ 64 SGB 6, § 63 Abs 1 SGB 6, § 63 Abs 2 SGB 6, § 70 Abs 4 SGB 6 vom 07.09.2007, § 123 Abs 3 SGB 6, § 194 Abs 1 SGB 6 vom 07.09.2007, § 1401 Abs 1 RVO, § 123 Abs 1 AVG, § 28a Abs 2 SGB 4, § 28 Abs 3 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 4, § 28 Abs 3 S 2 Nr 2 Buchst d SGB 4, § 13 SGB 1, § 42 SGB 1, § 8 Abs 1 DEÜV, § 10 DEÜV, § 12 Abs 5 DEÜV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 29/11 R (REWIS RS 2011, 597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 597

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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