Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 134/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4402

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[X.][X.] 134/08 vom 19. März 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 19. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 914,04 • festgesetzt. Gründe: 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das [X.] der Gläubiger lässt (ebenso wie schon das Beschwerdevorbringen) nicht erkennen, welcher konkrete Versagungsgrund (§ 290 Abs. 1 [X.]) der Ankündigung der Restschuldbefreiung entgegenstehen soll. Bei dieser Sachla-ge kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtene Entscheidung auf den gerügten Grundrechtsverstößen beruht. 1 2. Davon abgesehen hat das [X.] die sofortige Beschwerde zu-treffend in Anwendung von § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] als unzulässig erachtet, weil die Gläubiger in dem Anhörungstermin keinen Versagungsantrag gestellt haben. 2 - 3 - a) Ein [X.] kann gemäß § 289 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch durchgeführt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 [X.] verteilt und anschließend das Insolvenz-verfahren wegen Masselosigkeit eingestellt wird. Die Einstellung des Verfahrens hat gemäß § 289 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 289 Abs. 2 [X.] nach Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung zu erfolgen (FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 289 Rn. 22; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 289 Rn. 9). In dieser Konstellation wird das [X.] mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens bereits in den zweiten Verfahrensabschnitt übergeleitet (FK-[X.]/[X.], aaO). Da bei einer Einstellung wegen Masseun-zulänglichkeit kein Schlusstermin stattfindet, hat vor der Ankündigung der Rest-schuldbefreiung eine Anhörung der Insolvenzgläubiger sowie des [X.] bzw. Treuhänders in einer Gläubigerversammlung zu erfolgen (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 289 Rn. 25, 56; FK-[X.]/[X.], aaO § 289 Rn. 5 m.w.N.). 3 b) Diesen Anforderungen ist genügt. Das Amtsgericht hat in dem den Gläubigern zugestellten Eröffnungsbeschluss anstelle eines Schlusstermins im Blick auf eine etwaige Einstellung des Verfahrens und den Restschuldbefrei-ungsantrag des Schuldners für den 25. Februar 2008 einen Anhörungstermin bestimmt. Die Gläubiger haben es versäumt, in diesem Anhörungstermin einen Versagungsantrag zu stellen. Dass der Treuhänder vor dem Anhörungstermin 4 - 4 - die Masseunzulänglichkeit noch nicht angezeigt hatte, ist unschädlich, weil das Amtsgericht die Beteiligten bei Bekanntmachung des Termins ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. [X.] [X.]

Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2008 - 2 [X.][X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 T 65/08 -

Meta

IX ZB 134/08

19.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 134/08 (REWIS RS 2009, 4402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4402

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