Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2011, Az. IX ZB 80/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8320

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Gegenstand

Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Mitwirkungspflichtverletzung durch unvollständiges Gläubiger- und Forderungsverzeichnis


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Über das Vermögen des Schuldners ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte zu 1, deren Forderung der anwaltlich beratene Schuldner im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht angegeben hatte, hat Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß entschieden; die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des [X.], hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht erreichen.

2

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

a) Die Rechtsbeschwerde hält für klärungsbedürftig, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] auch dann eingreift, wenn das Gericht von einem Schuldenbereinigungsverfahren abgesehen und der Gläubiger die Forderung noch rechtzeitig angemeldet habe. Sie verweist auf eine Entscheidung des [X.] vom 21. Februar 2006 ([X.] 2006, 128), in der diese Frage verneint worden sei. Klärungsbedarf ist damit nicht aufgezeigt. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung eines Insolvenzgerichts erfordert kein Eingreifen des [X.]. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Rechtsfrage geklärt. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] setzt nicht voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Es genügt, dass der Verstoß gegen die in Nr. 6 genannten Mitwirkungspflichten seiner Art nach hierzu geeignet ist. Die Vorschrift greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gläubiger anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat ([X.], Beschluss vom 2. Juli 2009 - [X.], [X.], 562 Rn. 16 mwN).

4

b) Ob das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit in zulässigkeitsrelevanter Weise verkannt hat, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat - wie bereits das Insolvenzgericht in der Ausgangs- und in der Nichtabhilfeentscheidung - die Einlassung des Schuldners, er habe die Forderung der Gläubigerin "vergessen", nicht geglaubt, und hat insoweit vorsätzliches Verhalten des Schuldners angenommen. Warum der Schuldner den [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] (nur) grob fahrlässig verwirklicht haben soll, wie das [X.] annimmt, ist allerdings nicht ohne weiteres nachzuvollziehen; dieser Fehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil des Schuldners ausgewirkt.

5

c) Das rechtliche Gehör des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Schuldner rügt sein Vorbringen als übergangen, die eidesstattliche Versicherung habe er nicht nur auf Antrag der Gläubigerin, sondern auch auf Antrag zahlreicher weiterer Gläubiger abgeben müssen, so dass der Schluss darauf, er habe sich an die Forderung der Gläubigerin erinnern müssen, nicht tragfähig sei. Dieser Umstand wird in der Beschwerdeentscheidung nicht erwähnt; das heißt jedoch nicht, dass er nicht gesehen und bei der Entscheidung in Betracht gezogen worden ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 21. Juni 2007 - [X.], [X.], 121 Rn. 13 mwN). Das Beschwerdegericht hat nicht allein auf die eidesstattliche Versicherung abgestellt, sondern - wie zuvor bereits das Insolvenzgericht - auf die relative Höhe der Forderung der Gläubigerin. Das Prozessrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die diese selbst für richtig hält. Erst recht folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Gerichts, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 - [X.], [X.], 328 Rn. 5). Das weiter als übergangen gerügte Vorbringen des Schuldners, er habe den Begriff der Gesamtschuld verkannt und deshalb für ausreichend gehalten, dass die Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen seiner Ehefrau angegeben worden sei, steht im Widerspruch zu einem "Vergessen" der Forderung.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

[X.]

                    Fischer                                 [X.]

Meta

IX ZB 80/09

24.03.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Augsburg, 5. März 2009, Az: 7 T 535/09, Beschluss

§ 290 Abs 1 Nr 6 InsO, § 305 Abs 1 Nr 3 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2011, Az. IX ZB 80/09 (REWIS RS 2011, 8320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8320

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IX ZB 86/12

IX ZB 86/12

IX ZB 259/11

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