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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418[X.]ANWZ.[X.]RFG.2.17.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 2/17
vom
24. April 2018
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Anfechtung der Vorstandswahl 2015 der Antragsgegnerin-
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Der Senat für Anwaltssachen des [X.] hat am 24. April 2018 durch [X.] Remmert als [X.]erichterstatter
beschlossen:
Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 65 Abs. 2 VwGO werden zum Verfahren beigeladen:
1.
K.
S.
D.
, [X.].
,
2.
Ja.
[X.]
, [X.].
,
3.
A.
Hi.
, [X.].
,
4.
Dr. M.
Mo.
,
[X.].
,
5.
J.
Sch.
, [X.].
,
6.
Dr. Mi.
V.
, [X.].
.
Gründe:
[X.] Die Kläger haben die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer [X.].
vom März 2015 mit den Anträgen angefochten, die Wahl der [X.] zu 1 bis 8 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Vorstandswahlen insge-samt für ungültig zu erklären.
1
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I[X.] Im Falle einer Wahlanfechtung sind Personen, deren Wahl angefoch-ten wurde, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, da im Falle der Stattgabe der Klage in ihre Rechtsstellung unmittel-bar eingegriffen würde ([X.], Senatsbeschluss vom 28. April 2008 -
AnwZ ([X.]) 16/08, juris Rn. 3; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufs-recht, 2. Aufl., § 112f [X.] Rn. 27 mwN; Kiliman in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 112f [X.]
Rn. 55). [X.]islang sind nur die im Hauptantrag genannten Personen beigeladen worden. Da aber auch der Hilfsantrag Gegenstand des Verfahrens ist, ist die [X.]eiladung der übrigen bei der angefochtenen Wahl ge-wählten Vorstandsmitglieder nachzuholen. Eine solche Nachholung ist auch im [X.]erufungsrechtszug noch möglich ([X.] in HK-VerwR, 4. Aufl., § 65 VwGO Rn.
2; [X.]/[X.] in HK-VerwR, aaO, § 125 Rn. 5 sowie [X.]ier in [X.]/
[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 65 Rn. 31). Für die [X.]eiladung ist nach §§ 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der [X.]erichterstatter zuständig.
II[X.] Zum Sachstand wird ausgeführt:
Der [X.] hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2016 abgewiesen. Am 30. August 2017 wurde ein Ergänzungsurteil zu außergericht-lichen Kosten der [X.]eigeladenen zu 1 bis 8 verkündet. Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit [X.]eschluss vom 10. Januar 2018 die [X.]erufung wegen grundsätzli-cher [X.]edeutung zugelassen. Die Kläger haben ihre [X.]erufung durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 begründet. Die übrigen (bislang) [X.]eteiligten haben Gele-genheit erhalten, bis zum 16. April 2018 zu erwidern. [X.]islang haben nur die [X.]eigeladenen zu 2 und 7 erwidert. Der [X.]eklagten wurde insoweit Fristverlänge-rung bis zum 30. April 2018 gewährt. Ein Termin für die [X.]erufungsverhandlung wurde noch nicht bestimmt.
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Ergänzend wird auf die beigefügten Urteile des [X.]s [X.]er-lin vom 26. Oktober 2016 und 30. August 2017, den Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2018, die [X.]erufungsbegründung vom 26. Februar 2018 und die [X.]e-rufungserwiderungen der [X.]eigeladenen zu 2 und 7 vom 12. und 16. April 2018 [X.]ezug genommen.
[X.] Dieser [X.]eschluss ist unanfechtbar.
[X.]
Vorinstanz:
[X.] [X.]erlin, Entscheidung vom 26.10.2016 -
I [X.] 7/15 -
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Meta
24.04.2018
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 2/17 (REWIS RS 2018, 10295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10295
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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