Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 15/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 6775

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718[X.]ANWZ.[X.]RFG.15.18.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 15/18
vom

3. Juli 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

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Der [X.] für Anwaltssachen des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf

am
3. Juli 2018
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen den Gerichtsbescheid des 1. [X.]s des [X.] vom 13. März 2017 und dessen [X.]eschluss vom 17. [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger war bis zum Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung durch [X.]escheid vom November 2014 Mitglied der [X.]. Die Klage auf Feststel-lung der Nichtigkeit dieses [X.]escheids, hilfsweise auf dessen Aufhebung wurde durch den [X.] Anwaltsgerichtsgerichtshof abgewiesen; der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wurde durch [X.]eschluss des [X.] vom 28. Juli 2016 -
AnwZ ([X.]) 28/16 als unzulässig verwor-fen.
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Mit seiner hier streitgegenständlichen Klage begehrt der Kläger die Fest-stellung der Nichtigkeit einzelner [X.]estimmungen der Geschäftsordnung der [X.] und die Feststellung der Nichtigkeit der Wahlen zum Vorstand der [X.] vom 13. November 2015.

Nach Verweisung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit an den [X.] wies dieser die Klage als unzulässig ab, da der Klä-ger zum Entscheidungszeitpunkt infolge des Widerrufs der Anwaltszulassung seine Postulationsfähigkeit verloren habe. Den Antrag auf mündliche Verhand-lung verwarf der [X.] aus demselben Grunde als unzulässig. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Der [X.] kann offen lassen, ob im Falle eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid dessen Verwerfung als unzulässig im [X.] ohne mündliche Verhandlung zulässig ist (zum Streitstand ausführlich: [X.], [X.]eschluss vom 15. August 2017 -
5 PKH 1/17 D, juris Rn.
9) und ob in diesem Falle -
ggf. unter Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung -
ein Antrag auf Zulassung der [X.]erufung statthaft ist (vgl. dazu [X.] aaO; [X.], 216, 217 f.; [X.],
DV[X.]l. 1998, 487, 488).

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2. Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger hinsicht-lich seines Rechtsmittels nicht postulationsfähig ist.

a) Gemäß § 112e Satz 2 [X.] steht der [X.] im [X.] gegen Endentscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich [X.]eteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lassen. Dies gilt auch gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung des Rechtsmittels bei der Ausgangsinstanz.

b) Eine Selbstvertretung des [X.] wäre nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 67 Abs. 4 Satz 3 und 8 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 VwGO nur möglich, wenn dieser Rechtsanwalt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Die Anwaltszulassung des [X.] war durch [X.]escheid der [X.] widerrufen worden. Die hiergegen gerichtete Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise auf Aufhebung des [X.]escheids wurde durch den Anwalts-gerichtshofs abgewiesen. Die Entscheidung wurde durch Verwerfung des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung durch den [X.] 2016 -
und [X.] noch vor Einlegung des Rechtsmittels in diesem Verfahren -
rechtskräftig.

bb) Der Kläger kann insoweit auch nicht geltend machen, dass der [X.] infolge der Nichtigkeit früherer Wahlen zum Vorstand der [X.] nichtig sei.

Diesem Einwand steht die Rechtskraft der Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs im Verfahren über den Widerruf der Anwaltszulassung entgegen, durch den die vom Kläger erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen wurde.
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Im Übrigen würden Fehler bei der Wahl eines Vorstandes der [X.] nur im Falle einer Anfechtung dieser Wahl und -
sofern die Wahl für ungültig erklärt wird -
erst ab Rechtskraft des Urteils zum Verlust des Amtes führen ([X.], [X.]sbeschluss vom 9. November 2009 -
AnwZ
([X.]) 13/09, juris Rn. 8 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl.,
§ 112f [X.] Rn. 51 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass [X.] bei früheren Vor-standswahlen zu einer Nichtigkeit des [X.]escheids über den Widerruf der Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft führen können.

c) Eine Postulationsfähigkeit kann entgegen dem Vortrag des [X.] auch nicht aus § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift sind Personen mit [X.]efähigung zum Richteramt vor den [X.]. Diese Vorschrift findet im Verfahren über die Zu-lassung der [X.]erufung jedoch keine Anwendung. Hierfür gilt -
da, wie ausgeführt, der [X.] in diesem Verfahren einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht -
§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO, der nur den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 genannten Personen und Organisationen [X.] einräumt, nicht aber den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ge-nannten Personen.

d) Auch aus [X.]recht ergibt sich vorliegend nichts anderes. Zwar beschränkt der [X.] das Recht des [X.]etroffenen, seine Rechte im Prozess selbständig wahrzunehmen und hat ggf. auch finanzielle [X.]elastungen zur Folge. Gleichwohl begegnet der [X.] weder vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG noch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verfassungsrechtli-chen [X.]edenken, da der [X.] ein geordnetes und konzentriertes Verfahren fördert ([X.]VerfGE 74, 78, 93; [X.],
NJW 1980, 1706; [X.]ayVerfGH,
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[X.]ayV[X.]l. 2015, 16 Rn. 17). Insofern war der Gesetzgeber von [X.] we-gen nicht gehindert, den Kreis der bei Obergerichten postulationsfähigen Per-sonen, wie in § 67 Abs. 4 VwGO geschehen, zu begrenzen (vgl. auch [X.]eckOK VwGO/Hartung, Stand: 1. April 2015, VwGO,
§ 67 Rn. 43, [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand: Juni 2017, VwGO,
§ 67 Rn. 12).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194
Abs. 2 [X.] (vgl. insoweit [X.], [X.]sbeschluss vom 10. Januar 2018 -
AnwZ ([X.]) 2/17, juris Rn. 6 f.).

Kayser

[X.]ünger
Remmert

Schäfer
Wolf
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2017 -
1 [X.] 8/16 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 15/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 15/18 (REWIS RS 2018, 6775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6775

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