Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. B 10 EG 4/16 R

10. Senat | REWIS RS 2017, 8773

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensermittlung - Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit - Berücksichtigung pauschaler Abzüge für Sozialabgaben - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Verhältnismäßigkeit - Vereinfachung des Elterngeldvollzugs


Leitsatz

Bei der Ermittlung des elterngeldrechtlich relevanten Einkommens sind auch bei Einnahmen aus geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten pauschale Abzüge für Sozialabgaben in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des [X.] für den 1. und 13. Lebensmonat der am [X.] geborenen Tochter des [X.].

2

Nach der Geburt seiner zweiten Tochter am [X.] bezog der Kläger antragsgemäß in deren 1. und 13. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von je 1424,08 Euro. Die Bewilligung erfolgte zunächst vorläufig bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens im Bezugszeitraum (Bescheid vom 16.8.2013). Mit Widerspruch vom [X.] wandte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit Abzüge für Sozialabgaben in Ansatz gebracht hat. Es handele sich um sozialversicherungsfreie Provisionszahlungen. Mit Änderungsbescheid vom 18.9.2013 erhöhte die Beklagte nach Neuberechnung das Elterngeld des [X.] aus anderen Gründen auf monatlich vorläufig 1438,67 Euro und wies im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die fiktiven Abzüge für Sozialabgaben nach den §§ 2c, 2d und 2f [X.] ([X.]) einheitlich von der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen seien, auch wenn Sozialversicherungspflicht nur für die nichtselbstständige Erwerbstätigkeit bestanden habe (Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013).

3

Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem [X.] bewilligte die Beklagte dem Kläger das Elterngeld endgültig in Höhe der vorläufigen Bewilligung (Bescheid vom 8.12.2014). Sodann hat das [X.] die Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide vom 16.8.2013, 18.9.2013 und 23.10.2013 abgewiesen. Lediglich Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen, nicht aber Einnahmen aus einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit blieben bei der Ermittlung der Bezüge für Sozialabgaben unberücksichtigt (Urteil vom 14.7.2015).

4

Mit seiner - vom [X.] zugelassenen - Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. § 2f [X.] 1. Alt [X.] beziehe sich seinem Wortlaut nach auf § 8 [X.]B IV insgesamt und schließe deshalb auch geringfügige selbstständige Tätigkeiten bei der Bemessung der Sozialabgaben aus. Eine Ungleichbehandlung von versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen und versicherungsfreien geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten sei nicht zu rechtfertigen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 8. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm für den 1. und 13. Lebensmonat seiner am [X.] geborenen Tochter Elterngeld ohne den Abzug fiktiver Sozialabgaben von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision des [X.] ist zulässig. Sie ist gemäß § 161 [X.] und 3 [X.]G statthaft, weil sie auf Antrag durch Beschluss vom [X.] zugelassen worden ist und die Beklagte zugestimmt hat.

9

Die Revision ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten [X.]erhandlung und Entscheidung führt (§ 170 [X.] [X.]G).

1. [X.] stehen keine Hindernisse entgegen. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] und Abs 4 [X.]G) ist zulässig. Die Klage richtet sich auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 [X.] [X.]G (vgl B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.] mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 2/13 R - Juris) und ist auf die Gewährung höheren [X.] nach Maßgabe eines höheren Einkommens im Bemessungszeitraum infolge geringerer Abzüge für Sozialabgaben nach § 2f [X.] gerichtet.

Streitbefangen war ursprünglich der sog Änderungsbescheid vom 18.9.2013, durch den die Beklagte ihre vorläufige Entscheidung mit Bescheid vom 16.8.2013 durch eine vollständig neue vorläufige Entscheidung ersetzt und dem Kläger ein höheres Elterngeld bewilligt hat. Durch den Bescheid vom 18.9.2013 hat sich damit der Bescheid vom 16.8.2013 auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X, § 86 1. Halbs [X.]G; vgl auch B[X.] Urteil vom 20.1.2016 - B 14 [X.]/15 R - [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.]) und ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der während des sozialgerichtlichen [X.]erfahrens erlassene Bescheid vom 8.12.2014 hat wiederum den Bescheid vom 18.9.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2013 ersetzt und ist kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen [X.]erfahrens geworden (§ 96 [X.] [X.]G, vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 4/13 R - Juris Rd[X.]2 mwN). Ein vorläufiger Bescheid wird durch einen endgültigen Bescheid ebenfalls ohne Weiteres gegenstandslos im Sinne einer Erledigung auf andere Weise nach § 39 Abs 2 [X.]B X, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung des [X.]erwaltungsakts über die vorläufige Zahlung bedarf (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], Stand Dezember 2014, § 8 [X.] Rd[X.]5 unter Hinweis ua auf B[X.] Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.]). Der [X.] kann den Bescheid vom 8.12.2014 zugrunde legen, nachdem die Beteiligten die endgültige Bescheidung während des Klageverfahrens unstreitig gestellt haben.

2. Ob die Anfechtungsklage und die zugleich geführte Leistungsklage auf Bewilligung höheren [X.] für die streitigen Zeiträume begründet ist, kann wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilt werden. Der Anspruch des [X.] auf höheres Elterngeld kann jedoch gegeben sein (vgl zu diesem Erfordernis auch beim Grundurteil im Höhenstreit B[X.]E 94, 109 = [X.]-4220 § 3 [X.], Rd[X.]2). Das [X.] hat keine konkreten Feststellungen zum Bemessungszeitraum, zum Antrag auf dessen [X.]erschiebung, zu den Zeiten des früheren [X.] des [X.] oder zur Höhe des Einkommens des [X.] getroffen. Auch wenn trotz fehlender Feststellungen im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte Leistungsbewilligung vom [X.]orliegen der [X.]oraussetzungen nach § 1 [X.] [X.] auszugehen sein dürfte, so ist jedenfalls entgegen der Auffassung der Revision ein Anspruch des [X.] auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung eines höheren Einkommens im Bemessungszeitraum insoweit ausgeschlossen, als die Beklagte zu Recht sowohl von den Einkünften des [X.] aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS des § 2c [X.] als auch von dessen Einkünften aus geringfügiger selbstständiger Erwerbstätigkeit iS des § 2d [X.] Abzüge für Sozialabgaben nach § 2f [X.] in Ansatz gebracht hat.

a) Der Anspruch des [X.] auf Elterngeld richtet sich nach den am [X.] in [X.] getretenen [X.]orschriften des [X.] vom 10.9.2012 ([X.] 1878). Gemäß § 2 [X.] [X.] wird das Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 [X.] [X.]). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 [X.] [X.]). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich gemäß § 2 [X.] S 3 [X.] nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f [X.] aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 [X.] [X.] 4 EStG ([X.]) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 [X.] [X.] bis 3 EStG ([X.]), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b [X.] oder in Monaten der [X.] nach § 2 [X.] [X.] hat.

b) Der [X.] wird in drei Stufen ermittelt. Zunächst ist der Bemessungszeitraum zu bestimmen, dh der Zeitraum, in dem die berechtigte Person dasjenige Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte, welches die Grundlage für die Berechnung der prozentualen Elterngeldleistung bildet (§ 2b [X.]). Anschließend wird die Höhe des Einkommens aus nichtselbstständiger bzw selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, welches die berechtigte Person im zuvor festgelegten Bemessungszeitraum hatte (§§ 2c, 2d [X.]). Schließlich findet ggf eine Anrechnung von anderen Einnahmen statt (§ 3 [X.]).

c) Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] vor der Geburt sind nach § 2b [X.] [X.] die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist nach § 2b [X.] 2. Alt [X.] der steuerliche [X.]eranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs 2 [X.] zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in diesen Zeiträumen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach § 2b [X.] [X.] die [X.]oraussetzungen des § 2b [X.] [X.] vorgelegen, ist § 2b [X.] [X.] mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt auf Antrag der vorangegangene steuerliche [X.]eranlagungszeitraum maßgeblich ist (§ 2b [X.] [X.]).

Zur Frage des [X.] wird das [X.] die fehlenden Feststellungen zur Frage, welches Kalenderjahr zugrunde zu legen ist, nachzuholen haben, insbesondere hinsichtlich des maßgeblichen steuerlichen [X.]eranlagungszeitraums iS des § 2b [X.] 2. Alt i[X.]m § 2b [X.] [X.] vor dem Hintergrund, dass ggf eine [X.]erlängerung des [X.] nach § 6 [X.] [X.] wegen des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind zu prüfen ist (§ 2b [X.] [X.] [X.]).

d) Grundlage der Berechnung der Höhe des Einkommens des [X.] im Bemessungszeitraum sind die §§ 2c, 2d [X.]. Nach § 2c [X.] [X.] ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des [X.], vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2d [X.] [X.]).

Entgegen der Ansicht des [X.] hat das [X.] zu Recht die Abzüge für Sozialabgaben nach Maßgabe des § 2f [X.], [X.] und 2 [X.] vorgenommen. Danach sind als Abzüge für Sozialabgaben Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen (§ 2f [X.] [X.]). Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand von Beitragssatzpauschalen ermittelt, die von § 2f [X.] [X.] bis 3 [X.] näher bestimmt werden. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c [X.] und der Gewinneinkünfte nach § 2d [X.] (§ 2f [X.] [X.]). Lediglich Einnahmen aus Beschäftigungen iS des § 8, des § 8a oder des § 20 [X.] [X.]B I[X.] werden nicht berücksichtigt (§ 2f [X.] [X.]). Geringfügige selbstständige Tätigkeiten werden von dem Begriff der Beschäftigungen iS des § 8 [X.]B I[X.] im Rahmen des § 2f [X.] [X.] nicht erfasst, sodass auch diese Einkünfte zur Bemessungsgrundlage für die Abzüge der Sozialabgaben hinzuzuzählen sind. Das folgt aus Wortlaut und Systematik (aa) sowie aus Sinn und Zweck der [X.]orschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt ([X.]). [X.]erfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht ([X.]).

aa) Bereits der Wortlaut von § 2f [X.], [X.] [X.] spricht dafür, dass Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit nicht erfasst sind. Denn dieser stellt in § 2f [X.] [X.] darauf ab, dass die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c [X.] und der Gewinneinkünfte nach § 2d [X.] Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist und dass nach der abschließenden Aufzählung lediglich Einnahmen aus Beschäftigungen iS des § 8, des § 8a oder des § 20 [X.] [X.]B I[X.] nicht berücksichtigt werden. Die Summe aller Einnahmen nach § 2c [X.] und aller Gewinneinkünfte nach § 2d [X.], nur mit Ausnahme der Einnahmen aus den in § 2f [X.] [X.] aufgezählten Beschäftigungen, ist Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben.

Das allgemeine Wortverständnis gibt nichts dafür her, dass der Gesetzgeber auch Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit privilegieren und aus dem Anwendungsbereich des § 2f [X.] [X.] ausklammern wollte. Denn in diesem Falle hätte es nahegelegen zu regeln, dass neben den Einnahmen aus Beschäftigungen auch selbstständige Tätigkeiten iS des § 8, des § 8a oder des § 20 [X.] [X.]B I[X.] unberücksichtigt bleiben. Dafür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision führt auch eine Bezugnahme auf § 8a [X.]B I[X.] nicht weiter, da dort ausdrücklich (nur) von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten die Rede ist, nicht jedoch von geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten in Privathaushalten. Der Wortlaut der Norm bietet damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolgen des § 8a [X.]B I[X.] auch für geringfügige selbstständige Tätigkeiten in Privathaushalten vorsehen wollte.

Systematische Erwägungen unterstützen das [X.]erständnis, dass von § 2f [X.] [X.] Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit nicht erfasst werden. Bei § 2f [X.] [X.] handelt es sich [X.] um einen Ausnahmetatbestand. Er privilegiert Einnahmen aus geringfügigen "Beschäftigungen", für die allein der Arbeitgeber nach näherer Maßgabe beitragsrechtlicher [X.]orschriften einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung trägt (vgl § 249b [X.]B [X.], § 172 [X.] und 3a [X.]B [X.]I). Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnis (§ 7 [X.] [X.]B I[X.]). Davon abzugrenzen ist die selbstständige Tätigkeit. Selbstständige Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherung wie sich aus § 2 [X.]B I[X.] ergibt, der vornehmlich gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte als versicherungspflichtig einstuft (§ 2 Abs 2 [X.] [X.]B I[X.]) und weitere Personengruppen in einzelnen [X.]ersicherungszweigen im Übrigen nur nach Maßgabe besonderer [X.]orschriften (§ 2 Abs 4 [X.]B I[X.]). Selbstständige sind danach nur ausnahmsweise in der Sozialversicherung versicherungspflichtig, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 2 [X.]B [X.]I. Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung wird darüber hinaus in § 8 [X.] [X.]B I[X.] für alle Zweige der Sozialversicherung über die Eckdaten der Entgeltgeringfügigkeit und der Zeitgeringfügigkeit definiert. Nach § 8 [X.] [X.]B I[X.] gelten § 8 [X.] und 2 [X.]B I[X.] entsprechend, soweit anstelle einer geringfügigen Beschäftigung eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird; dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung (§ 8 [X.] [X.]B I[X.]). Allerdings unterscheidet § 8 [X.]B I[X.] bereits in seiner amtlichen Überschrift und nach seinem Wortlaut zwischen geringfügigen Beschäftigungen und geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten. Insbesondere setzt eine entsprechende Anwendung des § 8 [X.] [X.]B I[X.] auf geringfügig selbstständige Tätigkeiten im dargestellten Gesamtkontext eine [X.]ersicherungspflicht nach dem [X.]B III, [X.], [X.]I und XI voraus, welche bei Geringfügigkeit zur [X.]ersicherungsfreiheit führt, sodass hiervon ausgehend der Regelung in [X.] ohnehin nur eine geringe Bedeutung beigemessen wird [X.]/[X.] in [X.]/[X.]oelzke, jurisPK-[X.]B I[X.], 3. Aufl 2016, § 8 [X.]B I[X.] Rd[X.] 69 f). Die Beschränkung der Ausnahme vom [X.] auf geringfügige Beschäftigungen wird durch die in § 2f [X.] [X.] getroffene Regelung bestätigt, wonach andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen [X.] nicht berücksichtigt werden.

[X.]) [X.], wie er sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der [X.]orschrift ergibt, spricht ebenfalls für die vom [X.] vorgenommene Auslegung des Begriffs der Einnahmen aus Beschäftigungen iS des § 8 [X.]B I[X.], wie ihn § 2f [X.] [X.] verwendet. § 2f [X.] hat durch das Gesetz zur [X.]ereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 ([X.] 1878) mit Wirkung vom [X.] Eingang in das [X.] gefunden. Hintergrund dieses Gesetzes waren Bestrebungen der Länder, die Komplexität des [X.], insbesondere die aufwändige Einkommensermittlung, zu vereinfachen ([X.] 884/1/09 [X.]; [X.] , 31 ; BT-Drucks 17/1221 [X.], 7; BT-Drucks 17/9841 [X.], 17). Das Gesetz zielte auf eine "erhebliche [X.]ereinfachung des [X.]ollzugs des Elterngeldes" bei Wahrung des Leistungscharakters und [X.]ermeidung von Mehrausgaben ab. Zu diesem Zweck wurde ua eine Umstellung auf eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze und fiktiver Steuern eingeführt (fiktive Nettoberechnung), um - bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit - die aus Lohn- und Gehaltsbescheinigungen zu bewertenden und zu übernehmenden Positionen deutlich zu verringern ([X.] 884/1/09 [X.]; BT-Drucks 17/1221 [X.], 7; BT-Drucks 17/9841 [X.]). Auch bei [X.] aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft wurde die fiktive Nettoberechnung eingeführt, um den Gesetzesvollzug zu vereinfachen und Gestaltungsmöglichkeiten wie im Steuerrecht zu verringern. Die [X.] sollten Anwendung finden, wenn die berechtigte Person Pflichtmitglied im entsprechenden Zweig der Sozialversicherung ist. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass die Pauschalen die tatsächliche Belastung im Regelfall hinreichend genau a[X.]ildeten ([X.] 884/1/09 [X.]2; BT-Drucks 17/1221 [X.], 7). Die Abzüge für Sozialabgaben sollten sich nach der Summe der jeweils maßgebenden Einnahmen bemessen, die die berechtigte Person monatlich hat (BT-Drucks 17/9841 [X.]8). Die Bemessungsgrundlage nach § 2f Abs 2 [X.] soll dabei nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der [X.]ereinfachung und der besseren Darstellbarkeit der Berechnung einheitlich für die Ermittlung der Abzüge aller [X.]ersicherungszweige gelten. Dabei würden die Einnahmen nach § 2c [X.] und die Gewinneinkünfte nach § 2d [X.] "aus Gründen der [X.]erwaltungspraktikabilität bei der Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben unabhängig davon berücksichtigt, in welchem Umfang sie beitragspflichtig sind. Dies kann dazu führen, dass die Beiträge auf die Gesamtsumme der Einkünfte berechnet werden, wenn nur ein Teil von ihnen beitragspflichtig ist"(BT-Drucks 17/9841 [X.]7).

Die vom Gesetzgeber angestrebte [X.] der geringfügig beschäftigen Elterngeldberechtigten vom pauschalierten [X.] ist vor diesem Hintergrund erkennbar dem Umstand geschuldet, dass bei diesem Personenkreis eine Belastung mit Sozialabgaben nicht vorausgesetzt werden kann, weil Sozialabgaben vom Lohn nur vom Arbeitgeber entrichtet werden. Die Begründung zu § 2f [X.] [X.] (BT-Drucks 17/9841 [X.]7) lautet dementsprechend:

"Nach Satz 2 sind Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8 (geringfügige Beschäftigungen), des § 8a (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten) oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 (Beschäftigungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 Euro beziehungsweise im Rahmen von dort genannten Freiwilligendiensten) des [X.]ierten Buches Sozialgesetzbuch ([X.]B I[X.]), für die die berechtigte Person keine Sozialabgaben zu entrichten hat, nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzüge für Sozialabgaben zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn gegenüber dem Arbeitgeber auf die [X.]ersicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des [X.] ([X.]B [X.]I) verzichtet wurde. Andere pauschal besteuerte Einnahmen sind zu berücksichtigen."

Die [X.] vom [X.] ist gemessen an den Zielen des Gesetzes zur [X.]ereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 anhand der für die Elterngeldberechnung benötigten Lohnabrechnungen des Arbeitgebers auch leicht umsetzbar. Eine Begünstigung der geringfügig selbstständig Tätigen lässt sich demgegenüber nicht in gleicher Weise erzielen, weil sich wegen der nur ausnahmsweisen Sozialversicherungspflicht Selbstständiger die rechtlich relevante Geringfügigkeit für die [X.]tellen nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Im Zweifel wären weitere Prüfungen der [X.]telle zur Klärung des [X.]ersicherungsstatus erforderlich.

Zusammenfassend lässt sich dem Willen des Gesetzgebers entnehmen, dass auch die Pauschalierungsnorm des § 2f [X.] [X.] entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes vom 10.9.2012 der [X.]erwaltungsvereinfachung und [X.]erfahrensbeschleunigung dient, ohne Konstellationen fehlender A[X.]ildung der tatsachlichen Belastung beim pauschalierten [X.] zu vernachlässigen, soweit dies ohne vertretbaren Aufwand möglich ist. Die vom erkennenden [X.] angewendete enge Auslegung des Begriffs der "Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8" [X.]B I[X.] im Rahmen des § 2f [X.] [X.], welche Einnahmen aus selbstständigen geringfügigen Tätigkeiten iS des § 8 [X.] [X.]B I[X.] nicht einbezieht, dient diesem Zweck. Weitere Ausnahmen sind nicht gewollt, wie dem og Schlusssatz der Gesetzesbegründung "Andere pauschal besteuerte Einnahmen sind zu berücksichtigen" zu entnehmen ist. Entsprechend stellt auch § 2f [X.] [X.] klar, dass die in § 2f [X.] getroffenen Regelungen abschließend sind und andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlage für bestimmte Selbstständigengruppen nicht zu berücksichtigen sind (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], Stand Mai 2015, § 2f [X.] Rd[X.] 5). Die Anwendung der Grundnorm des § 2f [X.] [X.] auf sämtliche Sachverhalte, in denen (nur oder auch) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, sei sie nun geringfügig gewesen oder nicht, fördert eine weitergehende [X.]erwaltungsvereinfachung und [X.]erfahrensbeschleunigung, als sie bei einer weiter gefassten Auslegung der [X.]erweisung auf § 8 [X.]B I[X.] erzielt würde. Eine [X.]erpflichtung der [X.]telle zur Feststellung von Statusfragen bei geringfügig selbstständig Tätigen würde einer [X.]erwaltungsvereinfachung und [X.]erfahrensbeschleunigung entgegenstehen. Die einheitliche und pauschalierte Abzugsermittlung erspart eine zweifache Berechnung der Abzüge aus [X.] aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl Schnell in Tillmanns/[X.], [X.]/[X.], 1. Aufl 2015, § 2f [X.] Rd[X.] 3). Jeder [X.]ersuch einer differenzierten Regelung (vermeintlich) zugunsten von mehr Einzelfallgerechtigkeit geht zu Lasten einer unkomplizierteren verwaltungsmäßigen Umsetzung (vgl [X.] ).

[X.]) Der vom [X.] vorgenommenen Begriffsauslegung zu § 2f [X.] [X.] stehen verfassungsrechtliche Erwägungen nicht entgegen. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 [X.] [X.].

Art 3 [X.] [X.] verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 [X.] [X.] ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im [X.]ergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des B[X.]erfG seit B[X.]erfGE 55, 72, 88; vgl jüngst B[X.]erfGE 112, 50, 67 = [X.]-3800 § 1 [X.] 7 Rd[X.] 55; B[X.]erfGE 117, 272, 300 f; [X.], NJW 2014, 346 ff mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 [X.] [X.] ebenfalls die Gleichbehandlung von wesentlich [X.], insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl 2016, Art 3 Rd[X.] 8 mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (B[X.]erfGE 84, 348, 359 mwN; B[X.]erfGE 110, 412, 436; stRspr). Der Gesetzgeber hat dabei im Bereich des Sozialrechts als Teil der gewährenden Staatstätigkeit, zu dem die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des [X.] gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Das gilt auch für das Elterngeld als fürsorgerische Leistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht (zum Elterngeld vgl B[X.]erfG Nichtannahmebeschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - B[X.]erfGK 19, 186; zum Ganzen vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] EG 8/15 R - B[X.]E 121, 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]8).

Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Behandlung der Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen iS des § 8 [X.], Abs 2 [X.]B I[X.] und der Einnahmen aus geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten im Rahmen des § 2f [X.] [X.] bei der Regelung zum [X.] im Rahmen der Bemessung des [X.] nicht überschritten. Zwischen der Gruppe der geringfügig Beschäftigten und der Gruppe der geringfügig selbstständig Tätigen bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben nach § 2f [X.] [X.] je nach Art des Einkommens auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen. Während ausnahmsweise Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung durch den unterbleibenden [X.] begünstigt werden, unterliegen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ausnahmslos dem [X.], und zwar selbst Einkünfte aus ausnahmsweise versicherungsfreier selbstständiger Tätigkeit iS von § 8 [X.] [X.]B I[X.]. Die unterschiedliche Behandlung von Elterngeldberechtigten mit Einkünften aus geringfügiger (nichtselbstständiger) Beschäftigung einerseits und solchen mit Einkünften aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit andererseits ist im Normzweck der Rationalisierung und [X.]erwaltungsbeschleunigung angelegt. Ihn verfolgt das Gesetz im Interesse aller Elterngeldberechtigten. Sie profitieren als Gruppe davon, wenn das Elterngeld beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird (vgl dazu schon B[X.] Urteil vom [X.] EG 8/15 R - B[X.]E 121, 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.] 32). Die damit verbundenen Härten ließen sich nicht vermeiden, ohne dass ua maßgeblich mit § 2f [X.] verfolgte Konzept der [X.]erwaltungsvereinfachung weitgehend aufzugeben. Denn würde der Gesetzgeber die Möglichkeit zulassen, sich bei Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten auf deren Geringfügigkeit zu berufen und insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz der pauschalen Berücksichtigung von Sozialabgaben auf die Summe der Einnahmen nach § 2c [X.] und der Gewinneinkünfte nach § 2d [X.] einzufordern, würde dies den Elterngeldbehörden im Zweifel die zusätzliche Feststellung der Zugehörigkeit des Selbstständigen zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Personenkreis abverlangen. Anders als bei der geringfügigen Beschäftigung liegt für die [X.]tellen nicht in gleicher Weise auf der Hand, ob es sich bei der selbstständigen Tätigkeit um eine geringfügige Tätigkeit handelt, weil nach den obigen Ausführungen nicht allein Entgelt- bzw Zeitgeringfügigkeit maßgeblich sind. [X.]on der Klärung derartig schwieriger Fragen sollte im Elterngeldrecht nachvollziehbar aus [X.]ereinfachungsgründen abgesehen werden (vgl Wortprotokoll 17/65 von der 65. Sitzung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, [X.] : es sei "jede Rückfrage, die Sie in einem solchen [X.]erfahren machen müssten, ein Umstand, der das Ziel als solches im Grunde als nicht mehr verwirklichbar erscheinen lässt.").

Die Regelung des § 2f [X.] und 2 [X.] ist selbst unter dem Gesichtspunkt nicht verfassungswidrig, dass sie in einigen Fällen zu einem geringeren Einkommen im Bemessungszeitraum führen kann. Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (B[X.] Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.]3 Rd[X.] 38). Dafür müssen die [X.]orteile einer Typisierung - insbesondere die praktischen Erfordernisse der [X.]erwaltung (vgl B[X.]erfGE 9, 20, 31 f; 63, 119, 128 = [X.] 2200 § 1255 [X.]7) - im rechten [X.]erhältnis zu den Härten stehen, die wegen der damit verbundenen Ungleichbehandlung im Einzelfall und für die Gesamtheit der von der Norm Betroffenen verbunden sind. Diese [X.]erhältnismäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die tatsächliche Anknüpfung der Typisierung im Normzweck angelegt ist. Die dadurch bewirkten Härten dürfen sich zudem nur unter Schwierigkeiten vermeiden lassen und im Einzelfall nicht besonders schwer wiegen (B[X.]erfGE 111, 115, 137 = [X.]-8570 § 6 [X.] 3 Rd[X.] 39; B[X.]erfGE 111, 176, 188 = [X.]-7833 § 1 [X.] 4 Rd[X.] 37). Schließlich darf die Typisierung allgemein keine beachtliche Gruppe typischer Fälle, sondern nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffen (vgl B[X.]erfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = [X.] 2200 § 1255 [X.]7; vgl zum Ganzen auch B[X.] Urteil vom [X.] EG 8/15 R - B[X.]E 121, 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.] 31).

Nach diesen Maßgaben ist die nur ausnahmsweise Begünstigung der geringfügigen Beschäftigung angesichts grundsätzlicher Gleichstellung der Einkommen aus abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit beim [X.] (§ 2f [X.] und 2 [X.]) verhältnismäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn sie betrifft angesichts der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen nur eine sehr kleine Gruppe von Elterngeldberechtigten, die sich ohne [X.]erwerfungen innerhalb dieser Gruppe den geringfügig beschäftigten Elterngeldberechtigten nicht gleichstellen ließe. Die mit der Pauschalierung in § 2f [X.], [X.] [X.] vorgenommene Härte auch nicht unzumutbar schwer. Der betroffene Personenkreis wird dadurch nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern erhält Ausgleich für sein entfallendes Einkommen im Bemessungszeitraum ggf nur in geringerer Höhe.

Auch geht die Beschränkung der Ausnahmevorschrift des § 2f [X.] 1. Alt [X.] auf geringfügige (abhängige) Beschäftigungen nicht zwingend mit einem niedrigeren [X.] einher. Denn der Abzug für die Sozialabgaben gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum und im Bezugszeitraum (s BT-Drucks 17/9841 [X.]6). Bei letzterem kann die Pauschalierung auch begünstigende Wirkung entfalten. Denn die Anwendung des § 2f [X.] [X.] auch auf ein Einkommen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit nach der Geburt verringert dessen Höhe, erhöht damit den Unterschiedsbetrag des Einkommens aus [X.] und nachgeburtlicher Erwerbstätigkeit und wirkt sich somit positiv auf die Höhe des [X.]s aus. Die Regelung ist somit ambivalent (Schnell in Tillmanns/[X.], [X.]/[X.], 1. Aufl 2015, § 2f [X.] Rd[X.] 9) und für den Elterngeldberechtigten nicht zwingend einseitig belastend.

Es ist schließlich auch sonst nicht ersichtlich, dass die Gruppe der (auch) geringfügig selbstständig Tätigen zu einer nennenswerten Gruppe vergleichbarer Fälle gehört, deren Existenz die Befugnis des Gesetzgebers zur Pauschalierung überschreiten könnte. Insgesamt stehen die mit der Pauschalierung verbundenen [X.]orteile der [X.]erwaltungsvereinfachung und -beschleunigung in einem angemessenen [X.]erhältnis zu den für den betroffenen Personenkreis damit verbundenen Nachteilen.

e) Nach Zurückverweisung der Sache wird das [X.] insbesondere Feststellungen zu den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des [X.] für den Bezug von Elterngeld iS von § 1 [X.] [X.] bis 4 [X.], zum konkreten Bemessungszeitraum, zum Antrag auf [X.]erschiebung des [X.] wegen der Zeiten eines früheren [X.] sowie zur Höhe des Einkommens, der Einkommens- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Abzüge der Sozialabgaben unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze nachzuholen haben, soweit erforderlich (B[X.]E 94, 109 = [X.]-4220 § 3 [X.], Rd[X.]2).

3. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 10 EG 4/16 R

29.06.2017

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 14. Juli 2015, Az: S 9 EG 5023/13, Urteil

§ 2f Abs 2 S 2 Alt 1 BEEG vom 10.09.2012, § 2f Abs 2 S 1 BEEG vom 10.09.2012, § 2f Abs 1 S 1 BEEG vom 10.09.2012, § 2f Abs 1 S 2 BEEG vom 10.09.2012, § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom 17.01.2009, § 2c Abs 1 S 1 BEEG vom 10.09.2012, § 2d BEEG vom 10.09.2012, § 2b Abs 3 S 2 BEEG vom 10.09.2012, § 3 BEEG, § 8 Abs 3 S 1 SGB 4, § 8 Abs 1 SGB 4, § 8a SGB 4, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. B 10 EG 4/16 R (REWIS RS 2017, 8773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8773

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1 BvR 1853/11

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