Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2015, Az. KVR 77/13

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 8244

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Gegenstand

Kartellverwaltungsverfahren: Zulässigkeit der Aufhebung einer Verfügung der Kartellbehörde und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht bei teilweiser Rechtswidrigkeit der Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser; Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser; Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Versorgungsunternehmens - Wasserpreise Calw II


Leitsatz

Wasserpreise Calw II

1. Ist die Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser durch die Kartellbehörde nach Auffassung des Beschwerdegerichts teilweise rechtswidrig, muss das Gericht grundsätzlich auch bezüglich des übrigen Teils der Verfügung die Entscheidungsreife herstellen. Es darf im Regelfall nicht stattdessen die Verfügung in vollem Umfang aufheben und die Sache an die Kartellbehörde zurückverweisen.

2. Bei der Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB können die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung auch nur teilweise herangezogen werden.

3. Verletzt ein Unternehmen seine Mitwirkungspflichten in einem Kartellverwaltungsverfahren, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung für das Unternehmen nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser [X.] wird der Beschluss des Kartellsenats des [X.] vom 5. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. [X.]ie [X.] (nachfolgend: Betroffene) beliefert in der [X.] [X.] Kunden mit Trinkwasser. Gesellschafter der Betroffenen sind zu 51 % die [X.]werke [X.] GmbH, deren Alleingesellschafterin die [X.] [X.] ist, und zu 49 % die [X.] Beteiligungsgesellschaft mbH. [X.]ie Betroffene ist der einzige Wasserversorger in [X.].

2

[X.]ie [X.] [X.]nergie und Wasser des [X.] hat mit Verfügung vom 24. Februar 2011 die Betroffene verpflichtet, bei der Berechnung der Wasserentgelte von [X.] im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) für die [X.] vom 1. Januar 2008 bis 31. [X.]ezember 2009 unter Beibehaltung des aktuellen Grundpreises einen [X.] von nicht mehr als 1,82 € je Kubikmeter anzulegen und, soweit in bereits erfolgten [X.] ein höherer Arbeitspreis angelegt worden ist, den [X.] die [X.]ifferenz bis zum 31. Mai 2011 zu erstatten.

3

Zur Begründung hat die [X.] ausgeführt: [X.]ie Betroffene verlange nach ihren allgemeinen Bedingungen seit dem 1. Januar 2008 für den Bezug von Trinkwasser einen jährlichen Grundpreis von netto 45,96 € und einen verbrauchsabhängigen Preis von netto 2,79 €/m³. [X.]amit fordere sie entgegen § 19 Abs. 1 [X.] missbräuchlich überhöhte Preise. [X.]ies ergebe sich aus einer Kostenprüfung anhand der Abweichungen der tatsächlich verlangten [X.]ntgelte von denjenigen, die sich bei Anwendung eines nachvollziehbaren und angemessenen Kalkulationsschemas ergäben. [X.] könnten den gesetzgeberischen Wertungen in der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung entnommen werden. § 32 Abs. 1 und 2 [X.] ermächtige zu der getroffenen Verfügung einschließlich der Anordnung, die missbräuchlich erwirtschafteten Vorteile zurückzuerstatten.

4

[X.]as Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Betroffenen die Verfügung aufgehoben ([X.], [X.]/[X.] 3389 ff.). [X.]ie dagegen erhobene Rechtsbeschwerde der [X.] hat zur Aufhebung dieses Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht geführt ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 - Wasserpreise [X.]). [X.]abei ist der Senat davon ausgegangen, dass ein Preishöhenmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 2 [X.] aF (ebenso § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der Fassung der [X.]) nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt, sondern auch dadurch ermittelt werden kann, dass die Preisbildungsfaktoren überprüft werden; dabei ist festzustellen, ob und inwieweit die Auswahl und Gewichtung der Preisbildungsfaktoren darauf schließen lassen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde.

5

Mit Beschluss vom 5. September 2013 hat das Beschwerdegericht die Verfügung der [X.] erneut aufgehoben und die Sache zur neuen Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] an die [X.] zurückverwiesen ([X.], [X.], 614). Mit der zulassungsfreien und der vom erkennenden Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.] ihr Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde weiter. [X.]ie Betroffene wehrt sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.].

6

II. [X.]ie Rechtsbeschwerde der [X.] hat [X.]rfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

7

1. [X.]as Beschwerdegericht hat seine [X.]ntscheidung, die angefochtene Verfügung insgesamt aufzuheben und die Sache an die [X.] zurückzuverweisen, wie folgt begründet:

8

[X.]em Beschwerdegericht stehe im Kartellverwaltungsverfahren nur eine kassatorische [X.]ntscheidung zu. [X.]s könne die Verfügung der Kartellbehörde, wenn sie sich in einem Punkt als rechtswidrig erweise, nur in vollem Umfang aufheben und so der [X.] eine umfassende Neubescheidung ermöglichen. [X.]s sei dagegen nicht berechtigt, die Verfügung im Rahmen einer "Nachjustierung" zu verändern, etwa indem es die von der [X.] angenommene Missbrauchsgrenze anhebe. Im Übrigen sei nach § 113 Abs. 2 VwGO eine Zurückverweisung an die [X.] jedenfalls dann zulässig, wenn die rechnerische [X.]rmittlung der (neuen) Missbrauchsgrenze für das Gericht erschwert, für die [X.] dagegen wegen des nur ihr vorliegenden Rechenprogramms ein Leichtes sei. Auch aus § 113 Abs. 3 VwGO folge die Befugnis zur Zurückverweisung an die [X.]. Sollte die [X.] bei der erneuten Prüfung feststellen, dass der wettbewerbsanaloge Preis nur geringfügig überschritten werde, könne sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch ganz von einem [X.]inschreiten absehen.

9

Zwar habe der [X.] in seiner [X.]ntscheidung "Vitamin [X.]" eine Teilaufhebung des angefochtenen Beschlusses für zulässig gehalten. [X.]ie [X.] sei dann aber keine andere, als hätte die [X.] - wie etwa im Bereich der Anreizregulierung - eine [X.]eckelung vorgegeben. [X.] dort durchgreifende Bedenken gegen einzelne Bewertungsschritte, sei anerkannt, dass das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung der gesamten Verfügung zur Neubescheidung an die [X.] zurückverweisen könne. Auch vorliegend könne es dem Beschwerdegericht nicht verwehrt sein, die [X.] auf der Grundlage der [X.]inzelbewertungen des Gerichts zu einer neuen [X.]ntscheidung zu verpflichten.

2. [X.]iese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. [X.]as Beschwerdegericht ist grundsätzlich gehalten, im Falle einer nur teilweisen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung diese nur hinsichtlich des rechtswidrigen Teils aufzuheben und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.

a) Sowohl im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung als auch im Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist weitgehend anerkannt, dass ein mit der Anfechtungsklage bzw. der Anfechtungsbeschwerde angegriffener Verwaltungsakt, der teilweise rechtswidrig ist, vom Gericht nur insoweit aufzuheben ist, als die Rechtswidrigkeit reicht und der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 [X.]/05, juris Rn. 8; Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 [X.]/06, juris Rn. 6; Beschluss vom 26. Mai 2011 - 2 C 8/10, NVwZ-RR 2011, 824 Rn. 18; [X.], Beschluss vom 3. Juli 1976 - [X.] 4/75, [X.]Z 67, 104, 110 f. - Vitamin [X.]; Beschluss vom 16. [X.]ezember 1976 - [X.] 2/76, [X.]/[X.] 1445, 1446 - Valium, insoweit in [X.]Z 68, 23 nicht abgedruckt; [X.]yermann/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 9; [X.] VwGO/[X.], Stand 1. April 2015, § 113 Rn. 32, 36; [X.] in [X.][X.]/[X.], Kartellrecht, 2. Aufl., [X.], § 71 Rn. 26; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., [X.], § 71 Rn. 28; [X.] in [X.], 2. Aufl., [X.] § 71 Rn. 12; vgl. auch [X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., [X.], § 71 Rn. 15; [X.] in [X.] Kommentar zum Kartellrecht, [X.] § 71 Rn. 30). So heißt es in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: "Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig … ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt … auf." [X.]as gilt grundsätzlich auch dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf einer [X.]rmessensentscheidung - wie hier hinsichtlich des [X.] ([X.], Beschluss vom 6. März 2001 - KVZ 20/00, [X.], 807) - beruht (BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 [X.]/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 [X.]/05, juris Rn. 6). Anders ist es lediglich, wenn die Verfügung durch die Teilaufhebung in ihrem Wesen verändert würde ([X.], Beschluss vom 18. Mai 1993 - [X.], [X.]/[X.] 2869, 2871 - [X.]; Beschluss vom 25. Oktober 1988 - [X.] 1/87, [X.]/[X.] 2535, 2541 - [X.]) oder wenn die rechtlich unbedenklichen Teile in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 [X.]/05, juris Rn. 8; Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 [X.]/06, juris Rn. 6).

Bei einer Teilaufhebung handelt es sich nicht darum, dass die Verfügung der Kartellbehörde durch eine eigene abweichende Verfügung des [X.] ersetzt wird. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdegericht darauf, den von ihm als rechtswidrig angesehenen Teil der angefochtenen Verfügung aufzuheben. [X.]s legt die Missbrauchsgrenze abweichend von der Kartellbehörde bei höheren Preisen fest und hebt dementsprechend das Verbot der Kartellbehörde insoweit auf, als es den Bereich unterhalb dieser Missbrauchsgrenze betrifft. [X.]iner solchen nach verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen zulässigen Teilaufhebung der angefochtenen Verfügung der Kartellbehörde steht die insoweit lückenhafte Regelung des § 71 [X.] nicht entgegen, die im Übrigen dem Beschwerdegericht im Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen keinesfalls geringere Befugnisse als den Verwaltungsgerichten hat einräumen wollen ([X.], Beschluss vom 3. Juli 1976 - [X.] 4/75, [X.]Z 67, 104, 111 - "Vitamin [X.]").

Nach der Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich Aufgabe des [X.], die tatsächlichen Voraussetzungen der angefochtenen Verfügung zu ermitteln. [X.]ine [X.] ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, so etwa wenn eine Sachaufklärung durch die [X.] vollständig unterblieben ist oder sich die [X.]rmittlungen der Kartellbehörde als unverwertbar erweisen, weil die rechtliche Beurteilung des [X.] ganz andere [X.]rmittlungen erfordert. [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass es bewährter Übung entspricht, umfangreiche [X.]rmittlungen, mit denen das hierfür nicht ausgestattete Beschwerdegericht überfordert wäre, von der Kartellbehörde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durchführen zu lassen ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2003 - [X.] 14/01, [X.]Z 155, 214, 219 ff. - HAB[X.]T/[X.]). [X.]iese Rechtsprechung wird bestätigt durch die enge Auslegung, die § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Praxis der Verwaltungsgerichte erfährt (BVerwG, NVwZ 2003, 1130, 1132; [X.] VwGO/[X.], Stand 1. April 2015, § 113 Rn. 59).

[X.]abei ist nicht zu befürchten, dass bei einer nur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt werden könnte. [X.]enn auch die Gerichte sind an diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz gebunden. Wenn also eine Verfügung nach Auffassung des Gerichts in ganz erheblichem Maße rechtswidrig ist und nur wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Teils noch weitere Feststellungen der [X.] erforderlich sind, kommt (ausnahmsweise) auch eine vollständige Aufhebung in Betracht, um der [X.] die Möglichkeit zu geben, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz von einem [X.]inschreiten abzusehen. [X.]ie Rechtsbeschwerde macht aber nicht geltend, dass die [X.] dazu substanziiert vorgetragen hätte.

b) Nach diesen Grundsätzen war das Beschwerdegericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die angefochtene Verfügung (nur) im Umfang der angenommenen Rechtswidrigkeit aufzuheben und im Übrigen die Beschwerde der Betroffenen zurückzuweisen. [X.]s handelt sich bei dem Gebot, den [X.] von 2,79 €/m³ auf höchstens 1,82 €/m³ zu senken, um eine quantitativ teilbare Pflicht. [X.]ie Preisobergrenze kann deshalb ohne Änderung des [X.] der Verfügung angehoben werden.

Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO abgestellt. [X.]anach kann in Fällen, in denen ein Geldbetrag festzusetzen ist und die [X.]rmittlung des festzusetzenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die [X.] den Betrag errechnen kann. [X.]abei geht es lediglich um den abschließenden Rechenvorgang. [X.]ie [X.] muss das Gericht herbeiführen (vgl. BVerwG, [X.]VBl. 2010, 1171 Rn. 16; [X.] VwGO/[X.], Stand 1. April 2015, § 113 Rn. 55 f.).

III. [X.]er Beschluss des [X.] ist damit aufzuheben, und der Rechtsstreit ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. [X.]ine [X.]ntscheidung in der Sache ist dem Senat aufgrund der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht möglich.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. [X.]as Beschwerdegericht wird sich nochmals mit dem rechtlichen Ausgangspunkt der Kostenprüfung befassen müssen.

a) [X.]s hat dazu ausgeführt: [X.]ie [X.] könne zur Feststellung eines kostenbasierten wettbewerbsanalogen Preises ein Kontrollsystem entsprechend der Stromnetzentgeltverordnung (StromN[X.]V) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasN[X.]V) wählen. Sie habe aber "verunklarende" [X.] zu vermeiden und dürfe deshalb keine Mischformen unterschiedlicher methodischer Ansätze wählen. [X.]ntscheide sie sich für eine analoge Anwendung der Regeln der Strom- und GasN[X.]V, müsse sie diese Betrachtungsweise konsequent einhalten, um die nötige Transparenz zu erhalten.

b) [X.]en dagegen von der [X.] erhobenen [X.]inwänden wird der [X.]rfolg nicht versagt werden können.

Mit der [X.]ntscheidung "Wasserpreise [X.]" (Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 15) hat der Senat seine Rechtsprechung aus den [X.]ntscheidungen [X.] und [X.] (Urteil vom 18. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 336, 346, und Beschluss vom 19. Juni 2007 - KR[X.]/07, [X.]St 52, 1 Rn. 19) fortgeführt. [X.]anach kann zur Begründung einer Preismissbrauchsverfügung nicht allein auf das Vergleichsmarktkonzept, sondern auch auf eine Kostenkontrolle abgestellt werden. Zwar kann sich nicht die Art der Preisfindung als solche, sondern nur deren [X.]rgebnis als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 19 Abs. 2 [X.] darstellen. [X.]eshalb kommt es nicht vorrangig auf die Methode an, mit der das Unternehmen seine Preise kalkuliert. [X.]er Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten, kann aber ein Indiz für einen missbräuchlich überhöhten Preis sein. [X.]abei kann auf den [X.]rfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass das marktbeherrschende Unternehmen, wäre es wirksamem Wettbewerb ausgesetzt, die Ausübung seines Preisgestaltungsspielraums maßgeblich davon abhängig machen würde, welchen [X.]rlös es erzielen müsste, um die bei Ausschöpfung von [X.] zu erwartenden Kosten zu decken und eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, andererseits aber zu verhindern, dass Kunden wegen zu hoher Preise zu einem Wettbewerber abwandern. Bei der danach erforderlichen Überprüfung der Preisbildungsfaktoren kann die Kartellbehörde - und im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht - auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 15 mwN - Wasserpreise [X.]).

[X.]azu hat der Senat auf § 29 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.] hingewiesen. Nach dieser Vorschrift ist es einem Versorgungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verboten, [X.]ntgelte zu fordern, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. [X.]abei dürfen Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, bei der Feststellung eines Missbrauchs nicht berücksichtigt werden. In der Begründung des [X.] heißt es dazu (BT-[X.]rucks. 16/5847, S. 11):

Satz 2 stellt klar, dass das für den [X.] geltende [X.] auch den Maßstab für die Ansetzbarkeit der Kosten bildet. Kosten, die ein Unternehmen bei funktionierendem Wettbewerb vermeiden oder nicht geltend machen würde bzw. nicht über die Preise abwälzen könnte, dürfen bei der Anwendung von § 29 nicht zugunsten des Normadressaten berücksichtigt werden. [X.]as Gesetz verwendet keinen bestimmten Kostenbegriff etwa im Sinne von [X.]urchschnittskosten. [X.]ie Kartellbehörden haben bei Anwendung des § 29 anerkannte ökonomische Theorien zu beachten, z. B. den Grundsatz, dass bei vollkommenem Wettbewerb die Preise den Grenzkosten entsprechen. [X.]ie Kartellbehörde kann nach § 59 das Versorgungsunternehmen auffordern, Kosten, deren Aufschlüsselung und Kalkulationsgrundlagen darzulegen.

Mit der [X.] hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 30. Juni 2013 zudem für die Wasserwirtschaft unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung "Wasserpreise [X.]" die §§ 31 bis 31b in das Gesetz eingefügt und dabei in § 31 Abs. 4 Nr. 3 [X.] geregelt, dass ein Missbrauch u.a. dann vorliegt, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen [X.]ntgelte fordert, die die Kosten einer rationellen Betriebsführung in unangemessener Weise überschreiten (s. Bericht des [X.], BT-[X.]rucks. 17/11053, S. 18 f.).

[X.]er danach - auch für die Kostenkontrolle nach § 19 [X.] - maßgebliche Begriff der "ökonomischen Theorien" ist umfassend zu verstehen. [X.]azu können die Grundsätze der Strom- und GasN[X.]V gehören, aber auch andere Kalkulationsweisen. [X.]as Beschwerdegericht hat den methodischen Spielraum der [X.] bei der Bestimmung des hypothetischen Marktpreises verkannt, indem es angenommen hat, die [X.] sei auf die Berechnungsweise nach der Strom- und GasN[X.]V beschränkt, wenn sie diese Verordnungen überhaupt (auch nur teilweise) heranziehe. [X.]ie Verordnungen müssen in diesem Fall nicht uneingeschränkt angewandt werden. Sie geben schon keinen festliegenden [X.]igenkapitalzinssatz vor, sondern nur eine Methode seiner Berechnung. Im Übrigen betreffen sie die Märkte für die [X.]urchleitung und Verteilung von Strom und Gas. [X.]eshalb muss gegebenenfalls geprüft werden, ob und in welchem Umfang sie auf den hier betroffenen Markt für die Lieferung von Trinkwasser anwendbar sind. So kann etwa zu beachten sein, dass nach dem Vortrag der [X.] ex-ante-Preisindizes, anders als bei Strom- und Gasnetzen, bei [X.] nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind, was die Berechnung der [X.]igenkapitalverzinsung beeinflussen kann. [X.]ie [X.] hat gegebenenfalls die Möglichkeit, [X.]lemente aus den Verordnungen zu verwenden - etwa den kalkulatorischen [X.]igenkapitalzinssatz -, im Übrigen aber auf eine vollständige Übernahme und Anpassung im Hinblick auf die Besonderheiten der Wasserwirtschaft zu verzichten.

Im vorliegenden Fall darf sich das Beschwerdegericht nicht an die Strom- und GasN[X.]V gebunden fühlen. [X.]s muss vielmehr die Tragfähigkeit auch der übrigen von der Kartellbehörde angewandten oder möglicherweise naheliegender sonstiger Methoden der Kostenkontrolle überprüfen.

2. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdegericht angenommenen [X.]arlegungs- und Beweislast macht die Rechtsbeschwerde zu Recht Bedenken geltend.

a) [X.]as Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt: [X.]in Unternehmen müsse unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt keine Kalkulation vornehmen, sondern könne den Wasserpreis auch völlig blind greifen. [X.]araus dürften ihm keine Nachteile entstehen. [X.]ntscheidend sei allein, ob es im [X.]rgebnis den marktgerechten Preis treffe. In diesen Fällen stoße die Amtsermittlung an ihre Grenzen, wenn viele Jahre nach einem Kontrolljahr im Nachhinein festgestellt werden solle, für welche Sparte (Strom, Gas, Wasser, Wärme) damals welche Mitarbeiter welchen Leistungsaufwand durchschnittlich über jedes Jahr hinweg erbracht hätten. Sichere die [X.] nicht selbst Beweise etwa durch die stichprobenweise und repräsentative [X.]rfassung einzelner Arbeitsplätze und des jeweils spartenspezifischen Leistungsprofils, so könne von einer Arbeitsplatzbewertung des kontrollierten, aber nicht untersuchten Unternehmens nur dann abgewichen werden, wenn greifbare Fehlbewertungen aufgezeigt würden.

b) [X.]iese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Im [X.] Verwaltungsverfahren gilt gemäß § 57 Abs. 1 [X.] - ebenso wie im Beschwerdeverfahren nach § 70 Abs. 1 [X.] - der Amtsermittlungsgrundsatz. [X.]anach muss die Kartellbehörde die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] feststellen. Gelingt ihr das nicht, kann sie keine Abstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 [X.] erlassen. [X.]em betroffenen Unternehmen obliegt hinsichtlich der Beschaffung der für die Überprüfung der Preisbildungsfaktoren erforderlichen [X.]aten eine Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 VwVfG, die durch die Auskunftspflicht nach § 59 Abs. 1 [X.] konkretisiert wird. [X.]as Unternehmen hat der Kartellbehörde die [X.]aten aus seinem [X.]inwirkungsbereich zu übermitteln, die sich die [X.] nicht auf anderem zumutbarem Wege beschaffen kann ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 17 ff. - Wasserpreise [X.]; Beschluss vom 22. Juli 1999 - [X.] 12/98, [X.]Z 142, 239, 248 f. - Flugpreisspaltung). Verweigert das Unternehmen eine derartige Mitwirkung, kann die Kartellbehörde daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung Schlüsse ziehen ([X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., [X.], § 57 Rn. 9; [X.]ngelsing in [X.], 2. Aufl., [X.], § 57 Rn. 7; [X.] in [X.] Kommentar, Stand Juli 2008, [X.] § 57 Rn. 23; zurückhaltend [X.] in [X.] Kommentar zum Kartellrecht, [X.] § 57 Rn. 3). Im [X.]inzelfall kann sie dabei zu dem [X.]rgebnis kommen, dass eine bestimmte Tatsache wegen der verweigerten Mitwirkung des Unternehmens als bewiesen anzusehen ist.

[X.]arin unterscheidet sich die Überprüfung der Preise nach der [X.] von der hier angewandten Kostenkontrolle. Während das Gesetz für jene [X.]rmittlungsmethode in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF, § 31 Abs. 4 Nr. 2 [X.] nF eine teilweise Umkehr der Beweislast vorsieht ([X.], Beschluss vom 2. Februar 2010 - [X.] 66/08, [X.]Z 184, 168 Rn. 41 ff. - Wasserpreise [X.]), bleibt es im Rahmen der kostenbasierten [X.]rmittlung eines Preismissbrauchs uneingeschränkt bei dem Grundsatz, dass die [X.] die (materielle) Beweislast für den Missbrauch trägt ([X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., [X.], § 57 Rn. 11 f.) und nur in diesem Rahmen die unzureichende Mitwirkung des Unternehmens würdigen kann.

[X.]abei kann die Kartellbehörde keine Kalkulationen herausverlangen, die das Unternehmen tatsächlich nicht erstellt hat. [X.]benso kann sie dem Unternehmen nicht die [X.]inholung eines Gutachtens aufgeben. Sie kann aber Auskünfte verlangen, die erforderlich sind, um etwa beurteilen zu können, mit welchen [X.]anteilen die Mitarbeiter des Unternehmens - bei mehreren Betätigungsfeldern - für die Wassersparte tätig werden und welche Aufgaben sie dort erfüllen. [X.]iese Feststellung und die Bewertung, ob derselbe [X.]insatz auch geleistet würde, wenn die Betroffene im Wettbewerb stünde, ist dann Sache der Kartellbehörde bzw. des [X.].

Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, kann bei der [X.]rmittlung der relevanten Personalkosten auch zu berücksichtigen sein, dass die Betroffene zum Zwecke der Zuordnung der Personalkosten eine Mitarbeiterbefragung durchgeführt, die Angaben der Mitarbeiter aber nicht vorgelegt hat, so dass die [X.] eine eigene Mitarbeiterbefragung durchführen musste. Vor diesem Hintergrund stellt das Beschwerdegericht jedenfalls zu hohe Anforderungen auf, wenn es meint, von der Arbeitsplatzbewertung der Betroffenen sei nur dann abzuweichen, wenn "greifbare Fehlbewertungen" aufgezeigt würden. [X.]ie Rechtsbeschwerdeerwiderung der Betroffenen weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich nicht die Art der Preisfindung als solche, sondern nur deren [X.]rgebnis als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen kann, so dass es nicht vorrangig auf die Methode ankommt, mit der das Unternehmen seine Preise kalkuliert. [X.]ennoch kann aber der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten, ein Indiz für einen missbräuchlich überhöhten Preis sein ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 15 - Wasserpreise [X.]).

3. [X.]ie Ausführungen des [X.] zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind ebenfalls nicht tragfähig.

a) [X.]as Beschwerdegericht hat die Kürzung der in dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" enthaltenen Kosten für Werbung und Insertionen gebilligt - obwohl ein fiktiv im Wettbewerb stehendes Unternehmen möglicherweise Kosten für Werbung aufwenden würde. Nicht gebilligt hat das Beschwerdegericht die übrigen Kürzungen dieses Postens durch die [X.], weil es - anders als die [X.] - den zur Aufteilung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen verwendeten Schlüssel unverändert gelassen hat. [X.]azu hat es ausgeführt: [X.]ie Schlüsselung sei hinsichtlich der übrigen Positionen in einem solchen Maße von Wertungen und Unwägbarkeiten geprägt, dass die vom [X.] angesprochenen [X.] zum Tragen kämen, oder vorliegend andersherum, dass es im Übrigen bei der nicht minder plausiblen Zuordnung der Betroffenen verbleiben könne.

b) Hierbei ist das Beschwerdegericht von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen.

[X.]ie vom Beschwerdegericht angestellten [X.]rwägungen könnten allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Schlüssel, den die Betroffene zur Verteilung der Aufwendungen auf die einzelnen Sparten herangezogen hat und den das Beschwerdegericht nicht beanstandet hat, grundsätzlich als geeigneter Verteilungsmaßstab angesehen werden könnte. Nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluss ist diese Voraussetzung indes nicht gegeben.

[X.]er von der [X.] gebildete Verteilungsschlüssel für die sonstigen betrieblichen Aufwendungen ist grundsätzlich schon deshalb nicht mehr zutreffend, weil bei den Aufwandspositionen, die zur Bildung dieses Schlüssels herangezogen worden sind, der [X.] und [X.] den weitaus größten Anteil gebildet hat (308.645,77 € von insgesamt 371.573,95 €, also rund 83 %). Fällt er weg, muss der Schlüssel neu berechnet werden. [X.]as hat entgegen der Auffassung des [X.] nichts mit der Plausibilität des Schlüssels im Übrigen zu tun. Angesichts dessen hätte das Beschwerdegericht sich vorrangig mit der Frage befassen müssen, ob der von der [X.] neu gebildete Schlüssel einen geeigneten Verteilungsmaßstab darstellt.

4. Nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht [X.] schon bei einzelnen Preisbildungsfaktoren, nämlich etwa dem Zinsaufwand, vorgenommen hat.

[X.]s darf dann zwar bei der abschließenden Bewertung nicht nochmals einen Sicherheitszuschlag berechnen, weil sonst die Unsicherheiten bei der Feststellung der relevanten Faktoren doppelt berücksichtigt würden. So sind seine Ausführungen auf Seite 57 f. des Beschlussabdrucks ([X.]) aber entgegen der Auffassung des [X.] nicht zu verstehen. Auch wenn das Beschwerdegericht dort teilweise von "Sicherheitszuschlag" spricht, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass ausschließlich ein [X.]rheblichkeitszuschlag gemeint ist. [X.]ieser soll das mit § 19 [X.] verbundene [X.] rechtfertigen ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 26 - Wasserpreise [X.]), während die [X.] den im [X.]inzelfall auftretenden Unsicherheiten bei der Feststellung der relevanten Preisbildungsfaktoren Rechnung tragen ([X.], aaO Rn. 15).

5. Zutreffend wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.], der Wert des Grundstücks [X.] sei mit dem Bodenrichtwert des Jahres 2005 zu bemessen.

a) Auf dem Grundstück [X.] betreibt die Betroffene ein Wasserwerk. [X.]as Grundstück hat ursprünglich im [X.]igentum der [X.] [X.] gestanden. [X.]s ist von dort nicht auf den [X.]igenbetrieb [X.]werke [X.] - buchmäßig - übertragen worden, sondern im Jahr 2005 sogleich auf die [X.]werke [X.] GmbH und von dort zum 1. Januar 2007 auf die Betroffene. [X.]ementsprechend ist das Grundstück im Rechenwerk des [X.]igenbetriebs [X.]werke [X.] nicht aufgeführt gewesen und bei der Berechnung der ursprünglichen Wasserpreise - so der Vortrag der Betroffenen - auch nicht berücksichtigt worden.

[X.]as Beschwerdegericht hat das Grundstück nicht mit den ursprünglichen Anschaffungskosten der Jahre 1963/1973 in Höhe von 9.662,39 €, sondern mit den Anschaffungskosten des Jahres 2005 (241.920 €) bewertet. Zur Begründung hat es ausgeführt, nur dies werde - Restwertbetrachtungen außer [X.] gelassen - dem Vorgang betriebswirtschaftlich/kalkulatorisch gerecht.

b) [X.]iese Auffassung des [X.] ist zu beanstanden.

[X.]ie Kostenkontrolle nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zielt darauf ab, Preisbildungsfaktoren auszuschließen, von denen anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 15 - Wasserpreise [X.]). [X.]aran gemessen, ist die [X.]ntscheidung des [X.] zu der Bewertung des Grundstücks [X.] rechtsfehlerhaft. Zwar hat (erst) im Jahr 2005 formal eine Veräußerung des Grundstücks stattgefunden. [X.]as Beschwerdegericht hat aber verkannt, dass es sich dabei um einen atypischen Vorgang handelt, der auf den wettbewerbsanalogen Wasserpreis keinen [X.]influss hat.

6. [X.]ie Berechnung der Konzessionsabgaben ist nicht zu beanstanden.

a) [X.]as Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt: [X.]ie Berechnung der Konzessionsabgaben durch die Betroffene stimme mit den Höchstpreisen der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit [X.]lektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KA[X.]) vom 4. März 1943 ([X.] 1941, Nr. 57, 120) überein. [X.]er Satz für Versorgungsleistungen, die an Verbraucher zu allgemeinen Tarifpreisen abgegeben würden, dürfe nach § 2 Abs. 1b KA[X.] 10 % der Roheinnahmen betragen, der Satz für die Versorgungsleistungen an [X.] 1,5 %. In die Roheinnahmen seien - wie es die Betroffene getan habe - die Konzessionsabgaben schon einzurechnen, auch wenn man dadurch auf Konzessionsabgaben in Höhe von insgesamt 11,11 % bzw. 1,52 % der Roheinnahmen komme.

[X.]er Wortlaut der Norm gebe unzweifelhaft vor, dass die Konzessionsabgabe 10 % der Roheinnahmen ausmache. [X.]er Wortlaut enthalte dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Roheinnahmen und die Abgabe zusammen nur 110 % ausmachen dürften. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er das ausdrücklich geregelt hätte.

b) [X.]ie Auffassung des [X.] trifft zu.

[X.]ie Berechnung der Konzessionsabgaben richtet sich nach der KA[X.], die für den Bereich der Wasserversorgung durch die am 1. September 1992 in [X.] getretene Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas ([X.]) nicht außer [X.] gesetzt worden ist, sondern als [X.] Recht insoweit weitergilt, als sie dem Grundgesetz nicht widerspricht ([X.], [X.], 855 Rn. 14). Nach § 2 KA[X.] sind die Konzessionsabgaben auf folgende Höchstwerte beschränkt:

1,5 % der Roheinnahmen aus Versorgungsleistungen …, die an letzte Verbraucher nicht nach allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden,

10 % der [X.]ntgelte bei Gemeinden mit - wie hier - 25.000 oder weniger [X.]inwohnern … aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.

Zur Berechnungsweise heißt es in § 4 Abs. 1 KA[X.]:

Soweit Konzessionsabgaben nach dem 31. März 1941 weitererhoben werden dürfen, sind sie nach Hundertsätzen der [X.]ntgelte aus Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher zu bemessen.

[X.]er Wortlaut dieser Regelung widerspricht jedenfalls nicht der Annahme, der vorkonstitutionelle Verordnungsgeber sei davon ausgegangen, dass die Konzessionsabgaben in die [X.]ntgelte für die entsprechenden Leistungen eingerechnet werden sollten. [X.]afür spricht im Gegenteil § 4 Abs. 1 KA[X.]. [X.]enn nach § 2 KA[X.] beziehen sich die Prozentsätze auf die Roheinnahmen bzw. [X.]ntgelte. Hätte der Verordnungsgeber nichts Weiteres geregelt, wären die Konzessionsabgaben - wie es die Rechtsbeschwerde der [X.] vertritt - als Prozentsätze von den [X.]innahmen zu berechnen gewesen. Indem er aber in § 4 Abs. 1 ausdrücklich geregelt hat, dass die Abgaben nach "Hundertsätzen der [X.]ntgelte" und nicht nach "Hundertsätzen von den [X.]ntgelten" zu berechnen sind, hat er jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Konzessionsabgaben in die [X.]ntgelte und Roheinnahmen einzurechnen sind.

[X.]iese [X.]inrechnung ist [X.]. Bei anderer Berechnung gäbe es neben den [X.]ntgelten und Roheinahmen noch die Konzessionsabgaben. Vom Verbraucher wird aber nur ein - einheitliches - [X.]ntgelt gefordert, in dem alle [X.]ntgeltbestandteile, also auch die Konzessionsabgaben, enthalten sind. Soweit in § 2 KA[X.] der Begriff "Roheinnahmen" verwendet wird, gilt nichts anderes. [X.]enn nach Nr. 9 der [X.]urchführungsbestimmungen vom 27. Februar 1943 zur [X.] ([X.]/KA[X.]) sind darunter die [X.], bei Unternehmen mit kaufmännischer Buchführung die [X.]rträge des jeweiligen Rechnungsjahres zu verstehen. Auch dabei wird nicht differenziert zwischen Roheinnahmen und davon zu trennenden Konzessionsabgaben. Vielmehr umfassen die "[X.]" auch die Konzessionsabgaben.

[X.]ass diese Berechnungsweise zu einer [X.]rhöhung der Sätze führt, die bei anderer Berechnungsmethode gelten würden, steht nicht entgegen. Zwar hat der Verordnungsgeber die Konzessionsabgaben abschmelzen wollen. [X.]afür war aber vorgesehen, die Höchstsätze zu verringern, wie sich daraus ergibt, dass die Absicht des Verordnungsgebers in § 2 Abs. 2 Satz 2 KA[X.] zum Ausdruck gebracht worden ist, also im systematischen Zusammenhang mit den Höchstsätzen.

7. Nicht zu beanstanden sind auch die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die [X.]arlegungs- und Beweislast der [X.] stellt, soweit sie dem betroffenen Unternehmen Ineffizienzen vorwirft, weil es [X.] in Gestalt von Verhandlungsspielräumen hinsichtlich der Höhe der Konzessionsabgaben nicht ausgeschöpft habe.

a) In dem bestehenden Konzessionsvertrag ist vorgesehen, dass das örtliche Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet ist, unentgeltlich Wasser für Feuerlösch- und Feuerlöschübungszwecke sowie Anlagen für die Löschwasserversorgung und den Feuerschutz zur Verfügung zu stellen, ohne dass dafür eine Senkung der Konzessionsabgaben vorgesehen ist. [X.]as Beschwerdegericht ist der Auffassung, die [X.] habe nicht substanziiert dargelegt, dass die Betroffene die Möglichkeit gehabt hätte, bei den Verhandlungen über die Konzessionsabgabe im Hinblick auf diese Pflichten eine Senkung der Konzessionsabgabe zu verlangen, wie es auch andere [X.] vereinbart hätten. [X.]as gelte auch für die Betroffene, die keinen Konzessionsvertrag mit der [X.] [X.] ausgehandelt, sondern in den bestehenden Vertrag zwischen der [X.] und der [X.]werke [X.] GmbH eingetreten sei.

b) [X.]agegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

[X.]ie Feststellungslast der Kartellbehörde erstreckt sich bei einer Kontrolle der Preisbildungsfaktoren auf alle die behördliche Verfügung stützenden Umstände und damit auch auf die etwaigen Ineffizienzen des Unternehmens. [X.]as ist nur anders bei der [X.] nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 [X.] nF (§ 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF), bei der das Gesetz eine teilweise Umkehr der [X.]arlegungs- und Beweislast anordnet. Hinsichtlich dieser Methode hat der Senat offen gelassen, ob die an die [X.] oder die Gemeinde zu entrichtende Konzessionsabgabe als ein unbeeinflussbarer und deswegen grundsätzlich relevanter Kostenfaktor zu gelten hat und welche Bedeutung es in diesem Zusammenhang hat, dass die [X.] an dem Wasserversorgungsunternehmen beteiligt ist ([X.], Beschluss vom 2. Februar 2010 - [X.] 66/08, [X.]Z 184, 168 Rn. 41 ff. - Wasserpreise [X.]).

Auch im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht abschließend entschieden zu werden. [X.]a der Gesetzgeber in § 21a Abs. 4 Satz 2 [X.]nWG die Konzessionsabgaben bei der regulierungsrechtlichen Festsetzung von Netznutzungsentgelten zu den nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zählt, bedarf es jedenfalls konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich die [X.] oder Gemeinde im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss eines Konzessionsvertrages auf geringere als die nach der KA[X.] höchstzulässigen Konzessionsabgaben eingelassen hätte. [X.]as gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die Konzessionsabgaben schon wirksam vereinbart waren und nur noch im Rahmen von Nachverhandlungen hätte versucht werden können, die [X.] [X.] zu einer Verminderung der Abgaben im Hinblick auf die kostenlos erbrachten Brandschutzleistungen zu bewegen (generell gegen die Annahme einer ausreichenden Verhandlungsmöglichkeit über die Konzessionsabgaben [X.], [X.], 734, 740; [X.]/[X.], NJW 2009, 3273, 3277; Reif in [X.], 2. Aufl., [X.], § 31 Rn. 285 f.; aA [X.]aiber, [X.] 2000, 352, 359; [X.]/Mohr/Wolf, Konzessionsverträge im System des [X.] und [X.] Wettbewerbsrechts, 2011, [X.] ff.; wohl auch Klaue in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., [X.] § 31 Rn. 72 f.).

[X.]as Beschwerdegericht hat solche Anhaltspunkte nicht festgestellt. [X.]amit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kosten auch anfallen würden, wenn die Betroffene einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt wäre. [X.]ass sich andere Städte und Gemeinden auf solche Minderungen eingelassen haben ([X.], NVwZ 2009, 1249, 1250; [X.]/[X.]/Pielen/Geyler/Lautenschläger, Kernaussagen des Gutachtens "Trinkwasserpreise in [X.]eutschland - Welche Faktoren begründen regionale Unterschiede?", 2008, S. 7), reicht noch nicht aus, um erfolgversprechende Verhandlungen auch im vorliegenden Fall unterstellen zu können. [X.]ass das Beschwerdegericht insoweit gebotene Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hätte, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

8. Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht einen [X.]rheblichkeitszuschlag berücksichtigt. Lediglich die Höhe dieses Zuschlags bedarf noch einer vertieften Betrachtung.

a) [X.]as Beschwerdegericht hat einen [X.]rheblichkeitszuschlag anerkannt, ihn aber auf 7,5 % veranschlagt gegenüber nur 3 %, wie von der [X.] geltend gemacht. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag von 3 % im Regelfall nahezu nicht spürbar sei.

b) Wie der Senat in der [X.]ntscheidung "Wasserpreise [X.]" ausgeführt hat, ist ein [X.]rheblichkeitszuschlag geboten, weil der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein [X.] enthält und es dafür eines erheblichen Abstands zwischen dem von der Betroffenen geforderten Preis und dem niedrigeren wettbewerbsanalogen Preis bedarf ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 25 ff.; ebenso Beschluss vom 16. [X.]ezember 1976 - [X.] 2/76, [X.]Z 68, 23, 36 f. - Valium; Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.] 17/04, [X.]Z 163, 282, 295 f. - [X.]werke Mainz; Urteil vom 7. [X.]ezember 2010 - [X.], [X.]/[X.] 3145 Rn. 32 - [X.]ntega II; [X.], [X.], 7. Aufl., § 19 Rn. 55; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., [X.] § 19 Rn. 121 ff.). [X.]ie dagegen von der Betroffenen und vom [X.] vorgebrachten [X.]inwände geben dem Senat keinen Anlass, von seiner Meinung abzuweichen. Im Gegenteil ergibt sich die Notwendigkeit eines [X.]rheblichkeitszuschlags auch aus § 29 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]anach liegt ein Preishöhenmissbrauch dann vor, wenn das Unternehmen [X.]ntgelte fordert, die die Kosten "in unangemessener Weise" überschreiten. [X.]ie gleiche Formulierung hat der Gesetzgeber in § 31 Abs. 4 Nr. 3 [X.] in der Fassung der [X.] verwendet. [X.]araus ergibt sich, dass nicht schon jede geringfügige Überschreitung des [X.] das [X.] der §§ 19, 29, 31 Abs. 3, 4 [X.] rechtfertigt. Andererseits kommt es bei der Bemessung des [X.]rheblichkeitszuschlags nicht darauf an, ob bei der [X.]rmittlung des wettbewerbsanalogen Preises Unsicherheiten aufgetreten sind (so aber [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., [X.] § 19 Rn. 123). [X.]enn diese Unsicherheiten müssen durch [X.] aufgefangen werden.

[X.]ie Bemessung des [X.]rheblichkeitszuschlags obliegt dem Tatrichter, der dabei die Umstände des konkreten Falles zu bewerten hat. [X.]abei kann, wenn der sachliche Markt von einer [X.] geprägt ist, unter Umständen ein Missbrauch schon bei einem geringeren Zuschlag anzunehmen sein als unter normalen Marktgegebenheiten ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 27 - Wasserpreise [X.]; Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.] 17/04, [X.]Z 163, 282, 296 - [X.]werke Mainz; Urteil vom 7. [X.]ezember 2010 - [X.], [X.]/[X.] 3145 Rn. 32 - [X.]ntega II). [X.]as Argument des [X.], eine [X.]rhöhung um nur 3 % sei in der Regel nicht spürbar, ist unzutreffend. Für die Bemessung entscheidend ist nicht die tatsächliche Spürbarkeit, sondern die rechtliche [X.]rheblichkeit der Preisüberschreitung. Insoweit kann durchaus auch ein Zuschlag in Höhe von 3 % oder weniger ausreichen. [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] sind bei der Berechnung des [X.]rheblichkeitszuschlags dagegen nicht nur die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten zugrunde zu legen. [X.]twa erforderliche [X.]ifferenzierungen können sich in der Höhe des Zuschlags abbilden.

9. Im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung hat das Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit den übrigen Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde der [X.] auseinanderzusetzen.

IV. [X.]ie Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die sich nur auf die Kostenentscheidung des [X.] bezieht, ist infolge der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gegenstandslos geworden.

Raum                      Strohn                        [X.]

              [X.]

Meta

KVR 77/13

14.07.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 2. Juni 2014, Az: KVR 77/13, Beschluss

§ 19 Abs 4 Nr 2 GWB, § 31 Abs 4 Nr 3 GWB, § 57 Abs 1 GWB, § 59 Abs 1 GWB, § 71 Abs 2 GWB, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs 2 S 2 VwGO, § 113 Abs 3 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2015, Az. KVR 77/13 (REWIS RS 2015, 8244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8244

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