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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 142/08vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 11. Februar 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2008 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Rechtsfolgenbelehrung bei der [X.] in der Vorsorgeversicherung (§ 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur vorläufi-gen Deckung in der Kraftfahrtversicherung (§ 1 (2) Satz 4 [X.]) und zur Rückwärtsversicherung. Eine ent-scheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbe-dürftige Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur ist damit nicht dargetan. Von der Literatur wird diese Frage - soweit ersichtlich - nicht behandelt. Die dazu allein vom [X.] NJW-RR 1996, 928 - 3 -
und vom [X.], 1593 angestellten (zusätzlichen) Erwägungen waren jeweils nicht ent-scheidungserheblich. Die Sach- und Rechtslage bei Aufforderungen, die [X.] zu erfüllen, einerseits und Aufforderungen zur Anzeige von Neurisi-ken, um sich darüber die Möglichkeit zu erhalten, auch für diese Risiken Versicherungsschutz zu bekommen, andererseits ist gerade auch mit Blick auf eine Rechts-folgebelehrung im Rahmen der Vorsorgeversicherung nicht vergleichbar. Für eine Gleichbehandlung der Fall-gestaltungen gibt es danach keine Grundlage.
Die [X.] hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 -
2. Die Klägerin trägt die Kosten des [X.]. 3. Streitwert: 80.000 •
Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 11 O 263/06 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2008 - I-4 U 121/07 -
Meta
11.02.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZR 142/08 (REWIS RS 2009, 5111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5111
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