Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZR 142/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5111

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 142/08vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 11. Februar 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2008 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Rechtsfolgenbelehrung bei der [X.] in der Vorsorgeversicherung (§ 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur vorläufi-gen Deckung in der Kraftfahrtversicherung (§ 1 (2) Satz 4 [X.]) und zur Rückwärtsversicherung. Eine ent-scheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbe-dürftige Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur ist damit nicht dargetan. Von der Literatur wird diese Frage - soweit ersichtlich - nicht behandelt. Die dazu allein vom [X.] NJW-RR 1996, 928 - 3 -

und vom [X.], 1593 angestellten (zusätzlichen) Erwägungen waren jeweils nicht ent-scheidungserheblich. Die Sach- und Rechtslage bei Aufforderungen, die [X.] zu erfüllen, einerseits und Aufforderungen zur Anzeige von Neurisi-ken, um sich darüber die Möglichkeit zu erhalten, auch für diese Risiken Versicherungsschutz zu bekommen, andererseits ist gerade auch mit Blick auf eine Rechts-folgebelehrung im Rahmen der Vorsorgeversicherung nicht vergleichbar. Für eine Gleichbehandlung der Fall-gestaltungen gibt es danach keine Grundlage.
Die [X.] hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 -

2. Die Klägerin trägt die Kosten des [X.]. 3. Streitwert: 80.000 •
Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 11 O 263/06 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2008 - I-4 U 121/07 -

Meta

IV ZR 142/08

11.02.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZR 142/08 (REWIS RS 2009, 5111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5111

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 U 121/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.