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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Juli 2001in dem [X.]:alias:alias:wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 12. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach denallgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.[X.] Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-chungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (2 [X.]/2000), der durch neuen Haftbefehl vom15. Juni 2001 (2 [X.] 158/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begründet, daßder Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:- er habe sich im Dezember 2000 im Raum [X.]an einer von [X.]" gegründeten, auf Dauer angelegten und nachaußen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-gliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur [X.]/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platzin [X.] zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] 3 -- er habe zur Vorbereitung dieses Anschlags im Zusammenwirken mit [X.], [X.]und [X.]Sprengstoff hergestellt(§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB);- er habe unechte oder verfälschte amtliche Ausweise in der Absicht [X.], deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB);- er habe zur Täuschung im Rechtsverkehr zwei unechte Urkunden herge-stellt und gebraucht (§ 267 Abs. 1 StGB);- er habe unter Vorlage einer gefälschten [X.] inder H. -Apotheke in [X.] Kaliumpermanganat erworben und [X.] mit dem Falschnamen "[X.] " abgezeichnet (§ 152 aAbs. 1 Nr. 2, § 263 Abs. 1 StGB);- er habe unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt über zwei vollautomati-sche Selbstladewaffen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 [X.]) und vierhalbautomatische Selbstladekurzwaffen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a[X.]).2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-chungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an [X.] (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar belegt dasbisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in ein inter-nationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten("non-aligned [X.]") eingebunden ist, aus dem heraus terroristischeAnschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein Anfangs-verdacht (§ 160 Abs. 1 StPO) dahingehend, daß sich der Beschuldigte an einerin der [X.] bzw. speziell im Raum [X.] aus diesem [X.] gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt haben könnte. [X.] 4 -begründen die bisherigen Ermittlungen diesbezüglich noch keinen dringendenTatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es fehlen bislang hinrei-chend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem Kreis der genanntenislamischen Fundamentalisten in [X.] Organisationen oder Teilorgani-sationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen entsprechen, die [X.] für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Verei-nigung voraussetzt (vgl. BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31, 239 f.; [X.], 1518). Selbst wenn eine derartige Vereinigung bestanden haben sollte,spricht im übrigen gegen eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Beschuldig-ten hieran die Tatsache, daß er erst am 5. Dezember 2000 in die Bundesrepu-blik eingereist ist und sein Rückflug nach [X.]bereits für den 4. [X.] gebucht war. Dies deutet eher darauf hin, daß er sich nur zur [X.] und Durchführung des [X.] in [X.]in der [X.]aufhielt und sich lediglich nach § 129 a Abs. 3 StGB strafbar gemacht habenkönnte.Auch soweit dem Beschuldigten im Haftbefehl als Vergehen nach § 267Abs. 1 StGB angelastet wird, er habe bei der Anmietung eines Appartements [X.]. am 23. Dezember 2000 die Gästeanmeldung in der [X.]. mit dem Falschnamen "[X.]" unterzeichnet, stützt der Senat seine Ent-scheidung hierauf nicht. Denn unter Beachtung der in [X.], 159, 160 f.entwickelten Grundsätze erscheint fraglich, ob der Beschuldigte hierdurch innach § 267 Abs. 1 StGB strafbarer Weise über seine Identität oder nicht viel-mehr nur straflos über seinen Namen täuschte.Letztlich legt der Senat seiner Entscheidung auch nicht den im [X.] enthaltenen Vorwurf zugrunde, der Beschuldigte habe gegen § 276 Abs. 1- 5 -Nr. 2 StGB verstoßen, indem er den auf den Namen "[X.]" ausgestellten[X.] Reisepaß verwahrte. Dieser Paß wurde laut Auskunft der [X.]Behörden tatsächlich für den Beschuldigten ausgestellt; er ist daher weder un-echt noch verfälscht. Es ist bisher auch nicht ausreichend belegt, daß der [X.] Falschbeurkundung der in §§ 271 und 348 StGB bezeichneten Art enthält.Allein die Tatsache, daß der Beschuldigte den Paß bei den [X.] Behör-den als gestohlen gemeldet hat, macht diesen Paß noch nicht zu einem taugli-chen Tatobjekt im Sinne des § 276 Abs. 1 StGB.3. Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 15. [X.] genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus vor.a) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst insbesondere daraus, daß bei einerDurchsuchung der von den Beschuldigten [X.], [X.]und [X.]ge-nutzten Wohnung in der Si. -Str. in [X.] in [X.] verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von [X.] gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe,Utensilien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begut-achtung zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Da in zwei [X.], deren Inhalt noch vor Ort aus Sicherheitsgründen gesprengt [X.], Spuren von [X.] ([X.]) nachgewiesen werden konnten,liegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor, daß die Beschuldigten bereitsSprengstoff fertiggestellt hatten. Daß der Sprengstoff für einen Anschlag aufden Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt in [X.] die-nen sollte, folgt aus dem Umstand, daß die Beschuldigten [X.] und S. - 6 - am 23. Dezember 2000 unter Angabe falscher Personalien in [X.]. zwei Appartements für den Zeitraum vom 25. Dezember 2000 bis [X.] bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000 buchten und sodann von [X.] mit einem vom Beschuldigten [X.] in [X.]angemietetenPkw eine Fahrt nach [X.]unternahmen, um die ins Auge gefaßten [X.] sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukundschaften. Die [X.] wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach [X.]und deren Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die [X.] Beschuldigten hierbei aufnahmen, und der bei der erwähnten Durchsu-chung sichergestellt werden konnte. Auch hat der Beschuldigte [X.] inseiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die [X.], [X.] und [X.]vorhatten, Menschen zu töten.Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten [X.] bezüg-lich der Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht darauf, daß bei seinerFestnahme und Durchsuchung der Wohnung Si. -Str. in [X.] gefälschte, auf die Falschnamen " Mu. " und " [X.] "ausgestellte und mit seinem Lichtbild versehene [X.] Ausweispapiereaufgefunden wurden, nämlich ein Reisepaß, zwei Führerscheine und eine vom[X.]n Außenministerium ausgegebene konsularische Immatriku-lationskarte. Der Beschuldigte hat bereits anläßlich des [X.] dieserAusweise eingeräumt, daß sie gefälscht sind.Die Fälschung der [X.] wurde durch sachver-ständige Begutachtung und Auffinden des Codierungsgeräts in [X.]. Ihr nach § 263 Abs. 1 und § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbarer Ein-satz durch den Beschuldigten in der [X.] in [X.] ergibt sich- 7 -aus dem Abgleich der Belastungsbuchungen und der Aussage des Verkäufers,der den Beschuldigten bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt hat. [X.] des [X.] mit dem Falschnamen " [X.] " hatder Beschuldigte außerdem eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht(§ 267 Abs. 1 StGB).Hinsichtlich der [X.] (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. a [X.]) folgt der dringende Tatverdacht aus dem Umstand, daß inder genannten Wohnung Si. -Str. in [X.] in einer schwar-zen Aktentasche zwei Maschinenpistolen der Marke "[X.]" sowie drei [X.] und ein Revolver aufgefunden wurden.b) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermittlungs-richters des [X.] vom 15. Juni 2001 genannten Gründen [X.] der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Untersu-chungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als derenVollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechsMonate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierig-keit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben bisher ein Ur-teil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine Vielzahl [X.], deren Verbindungen innerhalb der [X.], in das eu-ropäische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklären sind. [X.] durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres [X.] erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbehördenin [X.], [X.] und [X.] notwendig geworden, die zum Teil- 8 -noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, Telefonabhörmaß-nahmen und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung von [X.] ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,durch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-material ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-den ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wirdnoch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-len und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins [X.] zuübersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein Anhalts-punkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in [X.] betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-suchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache undder für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).Rissing-van Saan Miebach Becker
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. AK 11/01 (REWIS RS 2001, 1922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1922
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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