Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. XI ZR 309/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2929

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 309/08 vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 23. [X.] 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht er-fordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die vom Rechtsanwalt des [X.] veranlasste Auszahlung des Kontoguthabens vom 23. Januar 1989 nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht gegen den Kläger wirkt. Der Kläger wusste, dass sein Rechtsanwalt bereits vor dem 23. Januar 1989 in vier Fällen seiner damaligen Lebensgefährtin auf seine Konten gezogene Schecks übergeben hatte. Er hat dies durch die Entgegennahme der [X.] gebilligt und nichts veranlasst, um weitere Verfügungen zu [X.]. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 58.833,63 •. Wiechers Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 3 O 57/07 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 17 U 211/07 -

Meta

XI ZR 309/08

23.06.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. XI ZR 309/08 (REWIS RS 2009, 2929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2929

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