Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. II ZR 403/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1244

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 403/02 Verkündet am: 11. Oktober 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BGHR: nein

[X.] § 7 Abs. 1 u. 3

a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 [X.] im Siche-rungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der [X.] aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.
b) Erst die nach § 7 Abs. 1 [X.] ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende [X.] wird nach § 7 Abs. 3 [X.] begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugs-größe i.S. von § 18 [X.].
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2004 - [X.] [X.]

LG Köln - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2004 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten [X.] für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieb-lichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes.
Der Ehemann der Klägerin bezog als ehemaliger Vorstandsvorsitzender einer Stiftung aufgrund einer Versorgungszusage über den sog. B. Ver- band bis zu seinem Tod am 6. Juni 1999 eine Betriebsrente ([X.]) von zuletzt 20.900,00 DM monatlich. Nach der vereinbarten Leistungsordnung des [X.] stand der Klägerin als hinterbliebener Ehefrau ein sog. [X.] ([X.]) auf der Grundlage von 60 % des [X.]es zu, das dem Verstorbenen am Todestag zustand oder zugestanden hätte. Durch - 3 - Bescheid des [X.] vom 21. Juni 1999 wurde das [X.] der Klägerin auf 13.292,90 DM festgesetzt und zum 1. Januar 2000 auf 13.955,60 DM angepaßt. Am 1. März 2000 trat infolge der Eröffnung des [X.] über das Vermögen des früheren Arbeitgebers des Ehemannes der Klägerin der Sicherungsfall ein. Durch Leistungsbescheid vom 28. Juni 2000 sagte der Beklagte der Klägerin eine monatliche Hinterbliebenenversor-gung in Höhe von 8.064,00 DM ab 1. Januar 2000 zu; diese Leistung errech-nete er mit 60 % des vorab gemäß § 7 Abs. 3 [X.] bestimmten Höchstbe-trages der Rente des verstorbenen Ehemannes.
Die Klägerin, die der Ansicht ist, ihr stehe auf der Grundlage ihres bereits bestehenden eigenen Witwenrentenanspruchs eine Insolvenzsicherungsforde-rung in Höhe des - ungeschmälerten - Höchstbetrages gemäß § 7 Abs. 3 [X.] von monatlich 13.440,00 DM zu, begehrt mit der Klage vom Beklagten Zahlung des Differenzbetrages von insgesamt 32.256,00 DM (= [X.] •) für den Zeitraum von Januar bis Juli 2000.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Dagegen wendet sich der [X.] mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutref-fender Begründung erkannt hat - gegen den Beklagten als Träger der [X.] 4 - venzsicherung ein Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages von weiteren [X.] • auf Basis des ungekürzten Höchstbetrages, d.h. des Dreifachen der maßgeblichen monatli-chen Bezugsgröße gemäß § 18 [X.] zu (§ 7 Abs. 1 und 3 [X.]).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat im Sicherungsfall der Träger der Insolvenzsicherung dem aus der unmittelbaren Versorgungszusage berechtig-ten ([X.] oder seinen Hinterbliebenen die [X.] in der Höhe zu erbringen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetzliche Versiche-rungsanspruch knüpft also - wie der [X.] bereits entschieden hat - grundsätz-lich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der Versorgungsvereinbarung ergibt (Sen.Urt. v. 21. März 1983 - [X.], [X.] 1983, 845, 847; vgl. auch [X.], Urt. v. 30. August 1979 - 3 [X.], [X.] 1980, 48, 49). Berechnungsgrundlage für den Umfang des [X.] ist danach auch hier der in der Versorgungszusage - als ein Prozentsatz der Primärversorgungsleistung - definierte [X.] gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen [X.]. Erst die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ermittelte, für den Träger der Insolvenzsicherung verbindliche und nunmehr grundsätzlich in dieser Höhe von ihm zu erbringende Hinterbliebenenleistung wird - in einem zweiten Schritt - nach § 7 Abs. 3 [X.] als (Versicherungs-) "Anspruch auf laufende Leistungen" begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 [X.] (vgl. [X.], [X.] Bd. I § 7 [X.]. 2915 f.; insoweit auch [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 7 [X.]. 251). - 5 - Mit dieser eindeutigen Gesetzesregelung steht das Vorgehen des [X.]n, das selbst im Falle des Todes des Hauptversorgungsempfängers vor Eintritt des Sicherungsfalles - gleichsam hypothetisch - den bereits nach § 7 Abs. 3 [X.] gekürzten [X.] zum Ausgangswert der Berechnung der Hinterbliebenenleistung machen will, nicht im Einklang.
Im vorliegenden Fall konnte demnach die Klägerin als hinterbliebene Ehefrau gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der in der Versorgungszusage vereinbarten [X.] des [X.] vom 1. Januar 1985 - wie bereits vor dem Sicherungsfall - ein [X.] ([X.]) in Höhe von 60 % des [X.]es, das dem verstorbenen Ehemann am Todestage zustand, [X.]; unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen belief sich dieser Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor Er-öffnung des Insolvenzverfahrens auf unstreitig 13.955,40 DM monatlich. Da die Witwenrente die hier gemäß § 7 Abs. 3 [X.] maßgebliche Höchstgrenze von 13.440,00 DM übersteigt, ist sie - wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat - auf diesen Maximalbetrag zu kappen.
Im übrigen besteht wegen der rechnerischen Ermittlung der [X.] der Klägerin kein Streit, so daß das Berufungsurteil auch insoweit kei- - 6 - nen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Forderung begegnet.

[X.] [X.]

Gehrlein [X.]

Meta

II ZR 403/02

11.10.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. II ZR 403/02 (REWIS RS 2004, 1244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1244

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