Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. II ZR 413/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1032

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 413/02 Verkündet am: 25. Oktober 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 256 Abs. 1; [X.] § 7 Abs. 1

Zwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen Altersversorgung und dem [X.] als Träger der Insol-venzsicherung besteht bereits vor Eintritt des [X.] (§ 7 Abs. 1 [X.]) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO.

[X.], Urteil vom 25. Oktober 2004 - [X.] OLG Köln

LG Köln - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] zu 1 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung, daß der beklagte [X.] verpflichtet ist, die ihm von der [X.] (nachfolgend: [X.]) aufgrund einer Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines [X.] i.S. von § 7 Abs. 1 [X.] in vollem Umfang, hilfsweise an-teilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadenser-- 3 - satzpflicht des [X.]n aufgrund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsver-bindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war seit 1950 Mitgesell- schafter und Geschäftsführer der [X.] GmbH, die später in [X.] [nachfolgend: [X.] (alt)] umfirmierte. Das Familien- unternehmen war 1938 unter der [X.] zwangsweise verkauft und im Jahre 1950 im Rückerstattungsverfahren an die Erben der frü- heren [X.]er, den Kläger, seine Mutter, seine Schwester sowie [X.] und [X.] worden. Der Kläger hielt vom Stammkapital von ursprünglich 100.000,00 [X.] zunächst einen Anteil von 50.000,00 [X.] und seit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1953 auf 105.000,00 [X.] einen solchen von 55.000,00 [X.], davon nach seinen Angaben je ein Drittel treuhänderisch für seine Mutter und seine Schwester; den restlichen [X.]santeil von 50.000,00 [X.] hielt sein - ebenfalls zum Geschäftsführer der [X.], und zwar 31.250,00 [X.] für sich selbst und den Rest ebenfalls treuhänderisch für andere Familienangehörige. Im Jahre 1973 erwarb der Kläger von [X.] dessen Anteil von 31.250,00 [X.] hinzu und besaß damit jedenfalls 47,22 % des Stammkapitals auch wirtschaftlich als eigenen Anteil. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1983 wurde im Wege einer [X.] die [X.] (alt) unter ihrer neuen Firma [X.] zur Besitzgesellschaft, während die [X.] (neu) als Betriebsgesellschaft fun- gierte und damit zugleich die Verpflichtungen aus der dem Kläger bereits von der Altgesellschaft im Jahre 1962 gegebenen Versorgungszusage übernahm. Von seinem Geschäftsanteil an der [X.] schenkte der Kläger durch Notarvertrag vom 3. September 1985 seiner Ehefrau (frühere Klägerin zu 2) und seinem [X.] jeweils einen Anteil von 18.000,00 [X.]. Zum 31. März 1988 schied der Kläger als Geschäftsführer der [X.] (neu) aus, war für diese - 4 - aber noch anderweitig als Angestellter ohne Geschäftsführungsbefugnisse tätig. Seit dem 1. Juli 1989 bezieht er von der [X.] (neu) eine monatliche Versorgungsrente nach Maßgabe der Versorgungszusage. Nach Darstellung des [X.] stellte die [X.] (neu) im Jahre 1995 ihren aktiven Ge- schäftsbetrieb ein und wickelte [X.] und Lieferantenschulden sowie Arbeitsverhältnisse vollständig ab; einzig verbliebener Gläubiger ist danach der Kläger. Der Jahresabschluß der [X.] zum 31. Dezember 1999 weist eine bilanzielle Überschuldung aus: Passiva in Form von Pensions- und sonsti-gen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 982.124,00 [X.] stehen Aktiva von nur 804.863,26 [X.] gegenüber. Der [X.] hat bereits vorprozessual seine Einstandspflicht gegenüber dem Kläger im Insolvenzfall bestritten, weil dieser als Unternehmer anzusehen sei und als solcher nicht dem Schutzbereich des [X.] unterfalle.
Das [X.] hat die - erstinstanzlich ohne Hilfsanträge erhobene - Feststellungsklage des [X.] als unbegründet abgewiesen; ein gleichgerich-tetes Feststellungsbegehren seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer Witwenversorgung im Falle seines Vorversterbens hat das [X.] - rechtskräftig - als unzu-lässig abgewiesen. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlan-desgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Feststellungsklage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Fest-stellungsbegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist am 10. Februar 2004 über das Vermögen der [X.] (neu) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. - 5 - Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei mit Haupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig, weil zwischen den Parteien vor Eintritt eines [X.] gemäß § 7 Abs. 1 [X.] noch kein gegenwärti-ges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Da der [X.] gemäß § 7 Abs. 1 lit. a [X.] erst einen Monat nach Eintritt des [X.] entstehe, liege zwischen den Parteien lediglich ein nur möglicherweise entstehendes, künftiges Rechtsverhältnis vor, das der Feststellungsklage nicht zugänglich sei.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; die erst in der Revisionsinstanz erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versorgungsschuldnerin ändert daran im Ergebnis nichts.
[X.] Das Klagebegehren nach Maßgabe des Haupt- sowie des ersten Hilfsantrages auf Feststellung des Bestehens eines vollständigen, hilfsweise mindestens ratierlichen Insolvenzschutzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 [X.] im Sicherungsfall auf der Grundlage der von der [X.] erteilten Versor- gungszusage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil zwischen dem Kläger und dem beklagten [X.] schon vor Eintritt des Siche-rungsfalles ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestanden hat (1.), ein solches nach der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung weiterhin besteht (2.) und auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben ist (3.). - 6 -
1. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetrage-nen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Auch bedingte Beziehungen jener Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden. Ein Rechtsverhältnis liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, daß die Entste-hung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeit-ablauf abhängt ([X.] 4, 133, 134 f. und [X.]Rspr.).
Eine solche Rechtsbeziehung bestand hier zwischen dem [X.] Kläger und dem beklagten [X.] - entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits vor Eintritt des Insolvenzfalles, weil aufgrund der Besonderheiten der Ausgestaltung der Insolvenzsicherung nach dem [X.] als gesetzlicher Vermögensschadenspflichtversicherung (vgl. dazu [X.] [X.] 1997, 289, 294; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. vor § 7 [X.]. 3 m.w.Nachw.) die Entstehung des Versicherungsanspruchs im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.] schon zu diesem Zeitpunkt nur noch durch den Eintritt des [X.] bedingt war. Das gesetzliche Versicherungsverhältnis (vgl. [X.].Urt. v. 16. Februar 1981 - [X.], [X.] 1981, 408, 409 f.) ist als sog. Dreiecksverhältnis dadurch gekennzeichnet, daß die der Insolvenzsicherung unterworfenen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und zugleich allein [X.] (vgl. § 10 [X.]) im eigenen Namen das Risiko des Ausfalls oder der Minderung von [X.] und -anwartschaften in den Sicherungsfällen des § 7 Abs. 1 [X.] versichern, während den [X.] und -anwärtern als Versicherten die alleinige Bezugsberech-- 7 - tigung aus der Versicherung im Sicherungsfall zusteht (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 26; [X.], [X.] § 14 [X.]. 3363). Aufgrund des zwingenden [X.] der §§ 7 ff. [X.] ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitneh-mers - anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsbe-rechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. [X.]; vgl. dazu: [X.], 44) - bereits vor Eintritt des [X.] unent-ziehbar: Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rech-nung i.S. der §§ 74 ff. [X.] bestehende formelle Verfügungsrecht über die [X.] noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versiche-rungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des [X.] ist - zu seinem Schutz - derart beschränkt, daß er auf seine Rechte weder verzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Auf der Grundlage dieser gesicherten Rechtsposition besteht schon in dem Zeitpunkt, in dem eine Versorgung oder Versorgungsanwartschaft die sonstigen gesetzli-chen Insolvenzschutzvoraussetzungen nach § 7 [X.] erfüllt, zwischen dem Versorgungsberechtigten oder -anwärter und dem [X.] ein feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalles bedingtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ([X.]/[X.] aaO § 7 [X.]. 300; im Ergebnis auch [X.] aaO § 13 [X.]. 33, 48; [X.], Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. § 2 [X.]. 121; [X.] DB 1997, 987; vgl. zu einem ähnlichen Fall der Ausfallhaftung auch [X.], Urt. v. 21. März 2000 - 3 [X.] - NV - veröffent-licht in Juris, [X.]).
2. Das solchermaßen bereits vor dem Sicherungsfall zwischen den [X.] bestehende bedingte Rechtsverhältnis besteht auch nach dem in der Revisionsinstanz durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Eintritt der Bedingung fort: die Insolvenzsicherungspflicht des [X.]n besteht - nach dem Vortrag des [X.] - nunmehr "unbedingt" (vgl. § 7 Abs. 1, 1a [X.]). - 8 -
3. Der Kläger hat auch (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der als-baldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO).
a) Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen ([X.] 69, 144 m.w.Nachw.; [X.], Urt. v. 9. Juni 1983 - [X.], NJW 1984, 1118). Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, daß der [X.] das Recht des [X.] ernsthaft bestreitet (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 256 [X.]. 65). Das ist hier der Fall. Der [X.] hat den vom Kläger beanspruchten Insolvenzschutz bereits vorpro-zessual abgelehnt, da er die diesem erteilte Versorgungszusage dem Grunde nach für nicht sicherungsfähig hält; er leugnet seine Einstandspflicht im Siche-rungsfall auch weiterhin.
Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre die Insolvenzsiche-rungspflicht des [X.]n auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch - in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft - abschließend geklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einwandes des [X.]n, der Kläger habe durch die Betriebsaufspaltung und Weggabe vorhandener Sicherheiten der Versor-gungszusage rechtsmißbräuchlich eine wesentliche Haftungsgrundlage entzo-gen.
Ferner steht zu erwarten, daß sich der [X.] - als zumindest partiell beliehener Unternehmer (vgl. dazu: [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 28; [X.], Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen [X.] - gung, 2. Aufl. § 13 [X.] [X.]. 13) und Träger der gesetzlichen Insolvenzsi-cherungspflicht - schon einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. [X.] 28, 123, 126).
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige Klärung konnte dem Kläger schon in den Vorinstanzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Insolvenz der [X.] (neu) nur eine entfernt liegende theoretische Mög- lichkeit gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium [X.], Urt. v. 21. März 2000 aaO). Nach dem Vorbringen des [X.] drohte der [X.] wegen Über-schuldung das Insolvenzverfahren; es bestand die naheliegende - mittlerweile Wirklichkeit gewordene - Möglichkeit, daß die Geschäftsleitung der [X.] Insolvenzantrag stellt oder die Versorgungsleistungen an den Kläger einstellt und damit der Sicherungsfall eintritt.
c) Das Feststellungsinteresse des [X.] ist auch nicht nachträglich [X.] entfallen, daß nunmehr infolge des Eintritts des [X.] der be-hauptete [X.] gegen den [X.]n im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässi-ge Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten ([X.]Rspr.: vgl. [X.] 28, 123, 127; [X.], Urt. v. 4. November 1998 - [X.], NJW 1999, 639, 640 m.w.Nachw.).
I[X.] Für das im Berufungsverfahren erhobene zweite Hilfsbegehren auf Feststellung einer Ersatzpflicht des [X.]n in Bezug auf die behauptete ver-bindliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Versorgungsansprüche im Jahre 1981 für den Fall des Scheiterns der vorgehenden Feststellungsanträge - 10 - bestehen das Rechtsverhältnis und das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO unzweifelhaft.
[X.] Da der Rechtsstreit im Hinblick auf die Begründetheit der Feststel-lungsklage in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit den Einwänden des [X.] gegen die klageabweisende Sachentscheidung des [X.]s befassen kann.

[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 413/02

25.10.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. II ZR 413/02 (REWIS RS 2004, 1032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1032

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