Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]/05
vom 19. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2004, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen [X.], mit Ausnahme derjenigen zur Trinkmenge, insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige [X.] des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Unter-bringungsanordnung kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. - 3 - Das [X.] hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der in der Hauptverhandlung verkündeten entspricht, die Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen, obwohl de-ren Voraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht gegeben sind. In diesen hat die [X.] die Unterbringungsvoraussetzungen hinsichtlich des [X.] eindeutig und ohne Rechtsfehler verneint [UA 18, 19], wenngleich sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wie die Sachverständigen die [X.] des Hanges beurteilt haben. Worauf die Abweichung von der verkündeten Urteilsformel beruht, er-schließt sich dem Senat nicht, so daß eine Berichtigung der Urteilsformel schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. [X.] in [X.] 5. Aufl. § 354 Rdn. 20). - 4 - Über die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Die Feststellungen zur Trinkmenge, auf Grund derer das [X.] die Voraus-setzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, können dagegen bestehen bleiben. Maatz [X.]
Solin-Stojanovi
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
19.05.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2005, Az. 4 StR 150/05 (REWIS RS 2005, 3535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3535
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 532/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 61/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 632/18 (Bundesgerichtshof)
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Divergenz zwischen Strafausspruch im Tenor der Urteilsurkunde und der verkündeten Urteilsformel
4 StR 492/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 257/07 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.