Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 4 StR 61/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8605

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[X.] vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.]nthal ([X.]) vom 22. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in sechs Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in allen Fällen in Tateinheit mit un-erlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 2 Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]). Hin-- 3 - sichtlich der Unterbringungsanordnung kann das Urteil hingegen keinen [X.] haben. 3 Das [X.] hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der in der Hauptverhandlung verkündeten entspricht, keine Anordnung der Unter-bringung des Angeklagten ausgesprochen, obwohl deren Voraussetzungen nach seiner Auffassung gegeben sind. In den Urteilsgründen hat die [X.] ausgeführt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuord-nen war, weil der Angeklagte [X.] ist und unbehandelt mit weiteren Straftaten zu rechnen sei ([X.] f.). Worauf die Abweichung von der ver-kündeten Urteilsformel beruht, ist aus dem Urteil nicht erkennbar. An der vom [X.] beantragten Ergänzung der Urteilsformel (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 354 Rn. 19 mwN) sieht sich der Senat allerdings des-halb gehindert, weil das [X.] eine konkrete Erfolgsaussicht nicht rechts-fehlerfrei festgestellt hat. 4 Das [X.] hat die Therapie als "nicht von vornherein aussichtslos" bezeichnet und damit einen Maßstab angelegt, der vom [X.] ([X.], Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 (u.a.), [X.]E 91, 1 ff.) für verfassungswidrig erklärt worden ist. Seither war § 64 Abs. 2 aF StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass er die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzt. Durch das am 20. Juli 2007 in [X.] getretene Gesetz zur Sicherung der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan-stalt vom 16. Juli 2007 ([X.]) ist § 64 StGB entsprechend geändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB). - 4 - Es lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit auch nicht sicher entnehmen, dass der Tatrichter gleichwohl von der notwendigen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen ist (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 2 StR 393/07). Der Angeklagte hat sich schon häufig statio-nären Entwöhnungsbehandlungen unterzogen, jedoch keine der begonnenen Maßnahmen durchgestanden. Er befand sich zuletzt in einem Methadonpro-gramm, hatte allerdings einen Beikonsum von bis zu einem Gramm [X.]. Über die Erfolgsaussicht der Maßregel muss deshalb erneut vom Tatrichter befunden werden. 5 [X.] Roggenbuck [X.] Bender

Meta

4 StR 61/11

15.03.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 4 StR 61/11 (REWIS RS 2011, 8605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8605

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