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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Montan-Mitbestimmung in Konzernobergesellschaften - Mannesmann
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 2. März 1999
- 1 BvL 2/91 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung des
Vizepräsidenten Papier,
[X.],
Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.]
und der Richter Hömig,
[X.]
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1998 durch
für Recht erkannt:
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der Fassung des Artikels 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des [X.]es, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der [X.] vom 20. Dezember 1988 ([X.] I Seite 2312) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Im übrigen ist § 3 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 des [X.]sergänzungsgesetzes über die Anwendung der [X.] auf [X.] in seiner 1988 novellierten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
1. Die [X.] ist älter als das Grundgesetz. Ihre Anfänge reichen in die Besatzungszeit nach dem [X.] zurück. Nachdem die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie in den westlichen Besatzungszonen zunächst beschlagnahmt und dann durch Gesetze der [X.] und der [X.] Militärregierung in neue Gesellschaften überführt worden waren, gelang es den [X.], für diese entflochtenen Gesellschaften 1947 eine weitgehende Form der [X.] durchzusetzen, die sich vor allem in der paritätischen Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten sowie in der Bestellung eines auf Vorschlag der [X.] und der Betriebsräte bestimmten [X.] in den Vorständen ausdrückte.
Die neu eingeführte Mitbestimmung wurde jedoch dadurch in Frage gestellt, daß nach dem [X.] der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Mai 1950 (im folgenden: AHK-[X.]) die entflochtenen Gesellschaften in "Einheitsgesellschaften" überführt werden sollten, für die [X.] Recht vorgesehen war, welches keine entsprechende Regelung der Mitbestimmung enthielt. Diese Lücke füllte der Gesetzgeber nach heftigen politischen Auseinandersetzungen und unter dem Druck gewerkschaftlicher Streikdrohungen mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 ([X.] 347 - im folgenden: [X.]sgesetz - Montan[X.]).
Nach § 1 Abs. 1 Montan[X.] unterfielen drei Gruppen von Unternehmen der [X.]: erstens die Unternehmen, deren überwiegender [X.] im Bereich des [X.]oder der Montanverarbeitung lag, zweitens die im [X.] im einzelnen aufgeführten Unternehmen, die der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie angehörten, und drittens die von den vorgenannten Gruppen abhängigen Unternehmen, soweit sie selbst die Voraussetzungen der ersten Gruppe erfüllten oder überwiegend Eisen und Stahl erzeugten. Voraussetzung bei diesen Unternehmen war zudem, daß sie in einer bestimmten Rechtsform betrieben wurden, nämlich als Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder bergrechtliche [X.], und in der Regel mehr als eintausend Arbeitnehmer beschäftigten.
Der Geltungsbereich des [X.]sgesetzes erstreckte sich bei seinem Inkrafttreten im Jahr 1951 auf insgesamt 105 Unternehmen, davon 34 Unternehmen der Eisen- und Stahlerzeugung und 71 Bergbauunternehmen (vgl. den 1970 vorgelegten Bericht "Mitbestimmung im Unternehmen" der zur Auswertung der Erfahrungen mit der Mitbestimmung von der Bundesregierung gebildeten Sachverständigenkommission <"[X.]">, [X.], [X.]1 - im folgenden: [X.]).
Das [X.]sgesetz sieht in den von ihm erfaßten Gesellschaften die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Der in der Regel elf, je nach Größe der Gesellschaft aber auch 15 oder 21 Personen umfassende Aufsichtsrat besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von der [X.] und der Arbeitnehmerseite bestimmt werden. Zur Überwindung von Pattsituationen gehört dem Aufsichtsrat ein weiteres Mitglied an, [X.]". Er soll von den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Hauptversammlung oder dem sonstigen [X.] der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit sowohl der [X.] als auch der Arbeitnehmervertreter zur Wahl vorgeschlagen werden. Für den Fall, daß ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande kommt oder eine vorgeschlagene Person nicht gewählt wird, sieht das Gesetz die Bildung eines paritätisch zu besetzenden Vermittlungsausschusses vor, der sich auf einen Dreiervorschlag einigen soll, aus dem das [X.] die Auswahl zu treffen hat. Kommt eine Wahl auch in dem insoweit vorgesehenen Verfahren nicht zustande, kann das [X.] von sich aus das weitere Mitglied wählen.
Für die Arbeitnehmerseite gehören dem Aufsichtsrat im Fall der Regelbesetzung mit elf Mitgliedern vier Vertreter der Arbeitnehmer und ein weiteres Mitglied an. Sie werden dem [X.] der Gesellschaft von den Betriebsräten vorgeschlagen, wobei die Betriebsräte teilweise in Abstimmung mit den [X.], teilweise auf deren Vorschläge handeln. Die fünf Repräsentanten der Arbeitnehmerseite verteilen sich auf zwei Mitglieder (ein Arbeiter, ein Angestellter), die in einem Betrieb des Unternehmens beschäftigt sein müssen und vom Betriebsrat vorgeschlagen werden, zwei Mitglieder, die dem Betriebsrat von den [X.] vorgeschlagen werden und nicht betriebsangehörig sein müssen, sowie ein weiteres von den [X.] vorgeschlagenes Mitglied, das weder Repräsentant einer [X.] noch in dem Unternehmen als Arbeitnehmer tätig sein darf. Ein gewerkschaftliches Entsendungsrecht gegen den Willen der Betriebsräte gibt es seit 1981 nicht mehr. Eine selbständige Vertretung der leitenden Angestellten sieht das [X.]sgesetz nicht vor.
Des weiteren bestimmt das [X.]sgesetz, daß in der Unternehmensleitung der betroffenen Gesellschaften (Vorstand) ein Arbeitsdirektor bestellt wird. Er ist als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands insbesondere für Personal- und Sozialangelegenheiten verantwortlich. Der Arbeitsdirektor kann nicht gegen den [X.] der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt werden. Bei der Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder wirken die Arbeitnehmervertreter im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse mit.
2. Für andere Unternehmen regelte der Gesetzgeber die Unternehmensmitbestimmung zunächst im [X.] vom 11. Oktober 1952 ([X.] 681 - im folgenden: [X.]). Die [X.]dieses Gesetzes galt für alle nicht von der [X.] erfaßten Kapitalgesellschaften, allerdings für Aktiengesellschaften, die Familiengesellschaften waren, und andere Formen von Kapitalgesellschaften nur ab einer Zahl von 500 Arbeitnehmern. Der Aufsichtsrat mußte zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen ("Drittelparität"). Die Arbeitnehmervertreter wurden von den Belegschaften gewählt; ein Vorschlagsrecht der [X.] gab es nicht. Die Einrichtung eines [X.] kannte das [X.] 1952 ebenfalls nicht.
Die mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des [X.]es 1952 gelten im Prinzip noch heute. Sie sind durch das [X.] vom 15. Januar 1972 ([X.] 13) nicht aufgehoben worden. Ihre Bedeutung ist aber durch das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - [X.]) vom 4. Mai 1976 ([X.] 1153) erheblich reduziert worden.
3. Da das [X.]sgesetz die Mitbestimmung in einem Konzernverbund ungeregelt gelassen hatte, drohte der Stand der Unternehmensmitbestimmung durch die ab 1951 einsetzende erneute Verflechtung und Konzentration der [X.] unterlaufen zu werden. Um auch [X.], die [X.]e Unternehmen beherrschten, aber selber keiner qualifizierten Form der Mitbestimmung unterlagen, in die [X.] einzubeziehen, verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 ([X.] 707 - im folgenden: Mitbestimmungsergänzungsgesetz - [X.]).
Das Mitbestimmungsergänzungsgesetz erfaßte in seiner ursprünglichen Fassung [X.], die zwar nach ihrem eigenen [X.] nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des [X.]sgesetzes erfüllten, aber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein [X.]es Unternehmen beherrschten. Ein rein faktisches Abhängigkeitsverhältnis reichte zunächst nicht aus. Soweit das herrschende Unternehmen einem Konzern vorstand, dessen Unternehmenszweck durch die [X.]en Konzernunternehmen (beherrschte Tochterunternehmen) gekennzeichnet war, sollten auch für die Konzernobergesellschaft grundsätzlich die Regelungen der [X.] gelten. Der Unternehmenszweck eines Konzerns war durch die unter das [X.]sgesetz fallenden Konzernunternehmen dann gekennzeichnet, wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze sämtlicher Konzernunternehmen erzielten.
Die für die Anwendung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgeblichen Bestimmungen hatten - nach verschiedenen Änderungen - in der bis 1988 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
§ 1
(1) Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen von Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer bergrechtlichen [X.] mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf Grund eines Organschaftsverhältnisses ein Unternehmen beherrschen, in dem die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 - [X.]. I S. 347 - ([X.]sgesetz) ein Mitbestimmungsrecht haben, regelt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Organschaftsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 ist ein auf Vereinbarung beruhendes Beherrschungsverhältnis, auf Grund dessen das abhängige Unternehmen in seiner Geschäftsführung dem Willen des herrschenden Unternehmens unterworfen ist.
§ 2
Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach seinem eigenen überwiegenden [X.] die Voraussetzungen für die Anwendung des [X.]sgesetzes vor, so gilt für das herrschende Unternehmen das [X.]. Dies gilt auch, solange in dem herrschenden Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des [X.]sgesetzes fortbesteht.
§ 3
(1) Liegen bei dem herrschenden Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung des [X.]sgesetzes nach § 2 nicht vor, wird jedoch der Unternehmenszweck des Konzerns durch Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen gekennzeichnet, die unter das [X.]sgesetz fallen, so gelten für das herrschende Unternehmen die §§ 5 bis 13. Ist das herrschende Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine bergrechtliche [X.] mit eigener Rechtspersönlichkeit, so findet § 3 des [X.]sgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch die unter das [X.]sgesetz fallenden Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen gekennzeichnet, wenn diese Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen mehr als die Hälfte der Umsätze sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen, jeweils vermindert um die in den Umsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremdleistungen, erzielen. Soweit Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen Umsätze erzielen, die nicht auf der Veräußerung selbsterzeugter, bearbeiteter oder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein Fünftel der unverminderten Umsätze anzurechnen.
In seiner bis 1967 geltenden Ursprungsfassung bestimmte das Gesetz, daß die als Voraussetzung für den Eintritt und den Wegfall der [X.] in § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Montan-Umsätze zwei Jahre lang (Referenzzeitraum) bestanden haben mußten (§ 16 Abs. 1 [X.]). Bei seinem Inkrafttreten erfaßte es acht Unternehmen (vgl. [X.], [X.]. 4, [X.] ff.).
Die Unternehmensmitbestimmung für [X.] nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ist in ihren wesentlichen Zügen der Regelung des [X.]sgesetzes nachgebildet. Dies gilt vor allem für die paritätische Zusammensetzung des Aufsichtsrats, der in der Regel aus 15, unter Umständen in großen Gesellschaften auch aus 21 Mitgliedern besteht. In der bis 1988 geltenden Fassung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes setzten sich die im Regelfall sieben Vertreter der Arbeitnehmer aus vier durch Wahl bestimmten konzernangehörigen Arbeitnehmern und drei von den [X.] entsandten Mitgliedern zusammen.
Außer durch die Zusammensetzung der Gruppe der Arbeitnehmervertreter und den Modus ihrer Bestellung unterscheidet sich die Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz von derjenigen nach dem [X.]sgesetz dadurch, daß den Arbeitnehmervertretern bei der Bestellung des [X.] kein Vetorecht zugestanden wird. Der Vorstand der [X.] wird mithin insgesamt nach den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen durch den Aufsichtsrat bestellt.
4. Der durch das Mitbestimmungsergänzungsgesetz nunmehr auch für die [X.] erreichte Stand der Mitbestimmung wurde Mitte der 60er Jahre infolge von Unternehmensumstrukturierungen und schrumpfender Montantätigkeit der betroffenen Gesellschaften abermals in Frage gestellt. Unter anderem hatte die [X.] in den Geschäftsjahren 1966 und 1967 "montannegative" Umsatzergebnisse erzielt und drohte aus dem Geltungsbereich der [X.] herauszufallen. Um dies zu verhindern, verlängerte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 27. April 1967 ([X.] 505) den Referenzzeitraum für das Erreichen oder den Wegfall der Montan-Wertschöpfungsquote in § 16 [X.] von zwei Jahren auf fünf Jahre (sogenannte [X.]).
Der Gesetzgeber rechtfertigte die Verlängerung des [X.] damit, daß die Bundesregierung etwa zur gleichen [X.] die [X.] eingesetzt hatte, die die Unternehmensmitbestimmung insgesamt anhand der bisherigen Erfahrungen untersuchen und auf dieser Grundlage Vorschläge zur weiteren Entwicklung erarbeiten sollte. Für den [X.]raum der Kommissionstätigkeit sollte der status quo der Unternehmensmitbestimmung erhalten bleiben (zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes vgl. [X.] 25, 371).
5. Da die "[X.]" den Bestand der [X.] in den [X.] lediglich für weitere fünf Jahre gesichert hatte, wurde der Gesetzgeber Ende 1971 abermals tätig, um die qualifizierte Form der Mitbestimmung angesichts geänderter Konzernstrukturen und Produktionsbedingungen längerfristig zu erhalten. Diesem Ziel diente das Gesetz über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen vom 29. November 1971 ([X.] 1857). Danach wurden Unternehmen, die dem [X.]sgesetz unterfielen, aus dessen Geltungsbereich erst dann entlassen, wenn sie die [X.] völlig eingestellt hatten. In bezug auf die [X.] war bestimmt, daß diese aus dem Geltungsbereich des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes ausschieden, wenn die Montan-Umsätze des Konzerns entweder in fünf aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter 40 % oder in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter 25 % absanken. Das Mitbestimmungsfortgeltungsgesetz war bis Ende 1975 befristet.
6. Mit dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - [X.]) vom 4. Mai 1976 ([X.] 1153) regelte der Gesetzgeber die Unternehmensmitbestimmung allgemein. Nach § 1 Abs. 2 [X.] bleiben allerdings die [X.]en Unternehmen von dieser Neuregelung unberührt. Das Mitbestimmungsgesetz erfaßt vielmehr nur diejenigen Kapitalgesellschaften, die nicht der [X.] unterliegen und in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei seinem Inkrafttreten zuzüglich der Übergangszeit von zwei Jahren erfaßte das Mitbestimmungsgesetz 472 Unternehmen, Ende 1992 unterlagen ihm 709 Unternehmen (vgl. Kronenberg/Volkmann/Wendeling-Schröder, [X.]-[X.] 1992, [X.] Mitteilungen 1994, [X.] <25>).
Nach § 7 Abs. 1 [X.] besteht der je nach Größe der [X.], 16 oder 20 Mitglieder umfassende Aufsichtsrat je zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Unter den Arbeitnehmervertretern überwiegt die Zahl der unternehmensangehörigen Arbeitnehmer gegenüber derjenigen der [X.]svertreter (4:2, 6:2 oder 7:3). Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein. Die Zahl der nicht leitenden und der leitenden Angestellten muß ebenfalls ihrem Zahlenverhältnis untereinander entsprechen. Mindestens aber muß je ein Aufsichtsratsmitglied jeder dieser drei Gruppen angehören.
Von der [X.] unterscheidet sich diese Form der Mitbestimmung außerdem dadurch, daß dem Aufsichtsrat kein weiteres (neutrales) Mitglied angehört. Vielmehr werden Pattsituationen durch den Stichentscheid des Aufsichtsratsvorsitzenden aufgelöst, der infolge des gesetzlichen Wahlmodus in aller Regel von der Arbeitgeberseite gestellt wird. Der Einfluß der Arbeitnehmer ist mithin trotz zahlenmäßiger Parität im Aufsichtsrat abgeschwächt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt darin, daß die Arbeitnehmerseite auf die Bestellung des [X.] keinen gesonderten Einfluß hat (zur Verfassungsmäßigkeit des Mitbestimmungsgesetzes vgl. [X.] 50, 290).
7. Anfang der 80er Jahre zeichnete sich ab, daß die [X.] aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen aus der [X.] ausscheiden und fortan dem [X.] unterfallen werde. Dieser Umstand löste erneute gesetzgeberische Aktivitäten aus, die in die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des [X.]sgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes vom 21. Mai 1981 ([X.] 441) mündeten. [X.] dieser Gesetzesnovelle war die sogenannte Weitergeltungsklausel, nach der bei Unternehmen, die dem [X.]sgesetz unterlagen, ein Ausscheiden aus dieser Mitbestimmungsform erst dann möglich sein sollte, wenn die Anwendungsvoraussetzungen in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr gegeben waren. Zugleich wurde die Referenzfrist für die dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz unterfallenden Unternehmen von fünf auf sechs Jahre verlängert.
§ 16 [X.] erhielt dadurch folgende bis 1988 gültige Fassung:
§ 16
(1) §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen erst anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Voraussetzungen des § 3 vorliegen.
(2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
1. die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen oder
2. kein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des [X.]sgesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund eines Organschaftsverhältnisses beherrscht wird.
8. Mit dem [X.] 1981 war die [X.] bis Ende 1987 gewährleistet. Zu diesem [X.]punkt gab es in [X.] noch fünf [X.], die von der [X.] betroffen waren. Die [X.], [X.], Klöckner-Werke AG und [X.] unterfielen dem [X.]sgesetz, die [X.] unterlag dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz. Zwei dieser fünf Unternehmen drohten Ende 1987 aus dem Geltungsbereich der [X.] auszuscheiden. Der Gesetzgeber verlängerte deshalb [X.] die Referenzfrist durch das Gesetz zur Verlängerung von [X.] in der [X.] vom 23. Juli 1987 ([X.] 1676 - im folgenden: [X.]verlängerungsgesetz), und zwar bis zum 31. Dezember 1988. Durch dieses Gesetz sollte die Kontinuität bis zu einer dauerhaften Sicherung der [X.] gewährleistet werden.
1. Nach der [X.] verständigten sich die Koalitionspartner [X.] und [X.] auf eine Neuregelung des Betriebsverfassungsrechts sowie eine dauerhafte Sicherung der [X.]. Zu diesem Zweck brachten die Fraktionen der Koalitionsparteien im Juni 1988 einen Gesetzentwurf in den [X.] ein, dessen Artikel 3 eine Änderung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes vorsah. Der Gesetzentwurf verfolgte hinsichtlich der [X.] das Ziel, diese Mitbestimmungsform in Obergesellschaften von [X.] beizubehalten, solange in diesen Konzernen der Bergbau oder die Erzeugung von Eisen und Stahl eine wesentliche Rolle spielte. Außerdem sollten die Rechte der Belegschaften bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten dieser [X.] ausgebaut werden (BTDrucks 11/2503, [X.]).
Dem Gesetzentwurf lag die Erkenntnis zugrunde, daß in fast allen bisher [X.]en [X.] die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen der [X.] in den kommenden Jahren entfallen würden. Der Gesetzgeber befürchtete, daß sich damit auch die tatsächliche Bedeutung der [X.] in den [X.]en Tochterunternehmen vermindern würde, so daß die [X.] als Institution in ihrem Bestand gefährdet wäre. Sie sollte aber als Sonderform der Unternehmensmitbestimmung im [X.] wegen dessen gesamtwirtschaftlicher Bedeutung für die Energie- und Grundstoffversorgung erhalten bleiben.
Zur Begründung hieß es, die [X.] sei ein Element der auf partnerschaftlichem Zusammenwirken aufgebauten Sozial- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik [X.] und bewähre sich als Instrument zum Ausgleich widerstreitender Interessen in der [X.]. Es sei zu erwarten, daß die [X.] auch künftig das geeignete Instrument zur sozialverträglichen Bewältigung der in der [X.] anstehenden Probleme sein werde, zumal alle Beteiligten in den seit Jahrzehnten von dieser Mitbestimmungsform geprägten Gesellschaften mit ihren inneren Strukturen und ihrem Funktionieren vertraut seien. Die [X.] habe in den betroffenen Unternehmen dazu geführt, daß [X.] Belangen in besonderem Maß Rechnung getragen werde (BTDrucks 11/2503, [X.]).
Das Ziel, die [X.] dauerhaft zu sichern, suchte der Gesetzentwurf dadurch zu erreichen, daß [X.], die bisher der [X.] (nach dem [X.]sgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz) unterlagen, auch weiterhin [X.] blieben, solange der Montan-Wertschöpfungsanteil im Gesamtkonzern mindestens 20 % betrug oder die [X.]en Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen mindestens 2.000 Arbeitnehmer beschäftigten. Für alle übrigen Gesellschaften sollten sich die Anwendungsvoraussetzungen des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht ändern (vgl. dazu BTDrucks 11/2503, S. 26 f.).
Ausweislich des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen [X.]es vom 1. Dezember 1988 (BTDrucks 11/3618) bestand zwischen den Mitgliedern aller Fraktionen Einvernehmen darüber, daß aus Gründen der Kontinuität der Mitbestimmung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beibehaltung der [X.] in einem bereits [X.]en Konzern weniger hoch anzusetzen seien als die Voraussetzungen, unter denen ein bislang nicht [X.]er Konzern in den Bereich der [X.] überwechseln solle. Die beabsichtigte Regelung könne zwar dazu führen, daß ein bisher [X.]er Konzern der [X.] selbst dann verhaftet bleibe, wenn er keinen größeren oder sogar einen geringeren [X.] aufweise als andere, bisher nicht [X.]e Konzerne. Diese Differenzierung sei jedoch sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich (BTDrucks 11/3618, [X.]3 f.).
Unterschiedliche Auffassungen bestanden hinsichtlich der Voraussetzungen, die für das Verbleiben eines Unternehmens in der [X.] ausreichen sollten. Die Mitglieder der Fraktionen der [X.] und [X.] hielten die dem Gesetzentwurf zugrunde gelegten Werte (entweder mindestens 20 % Wertschöpfung des Konzernumsatzes durch [X.]e Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen oder Beherrschung [X.]er Konzernunternehmen und abhängiger Unternehmen, die insgesamt in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen) für angemessen. Dabei sei es nicht entscheidend, daß, je nach den Umständen des Einzelfalles, [X.]e Konzernunternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern unter Umständen erheblich weniger als 20 % des Konzernumsatzes erbrächten. Bei der absoluten Größe von 2.000 Arbeitnehmern sei das Gewicht der [X.]en Tochterunternehmen im Konzern so erheblich, daß es auf den Wertschöpfungsanteil nicht mehr ankomme.
Die Mitglieder der [X.] und der Fraktion DIE GRÜNEN hielten dies nicht für ausreichend (vgl. BTDrucks 11/3618, [X.]4 f.). Für ein Verbleiben in der [X.] müsse genügen, daß überhaupt "eine Beziehung zum [X.] erhalten bleibt" (so der Gesetzentwurf der [X.], BTDrucks 11/14, [X.]). Diese Auffassung stieß jedoch im Ausschuß bei den Mitgliedern der Koalitionsparteien auf verfassungsrechtliche Bedenken, weil sie die Beibehaltung der [X.] selbst für den Fall anordne, daß ein Unternehmen keine nennenswerte Beziehung zur [X.] mehr habe (BTDrucks 11/3618, [X.]5). Der Gesetzentwurf der Koalitionsparteien blieb infolgedessen in seinem montan-mitbestimmungsrechtlichen Teil (Artikel 3) im Gesetzgebungsverfahren letztlich unverändert. Am 1. Dezember 1988 wurde das Gesetz zur Änderung des [X.]es, über Sprecherausschüsse der leitenden Angstellten und zur Sicherung der [X.] vom 20. Dezember 1988 ([X.] 2312 - im folgenden: [X.]ssicherungsgesetz) vom [X.] mit großer Mehrheit beschlossen.
2. Das [X.]ssicherungsgesetz hat die Rechtslage im einzelnen folgendermaßen geändert:
- Für die bereits bisher dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz unterliegenden [X.] genügt zur weiteren Anwendung des Gesetzes, daß die [X.]en Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen insgesamt mindestens 20 % des Umsatzes sämtlicher Konzernunternehmen erzielen oder in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Zuvor war es Voraussetzung für die weitere Anwendung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, daß die zum Konzern gehörigen [X.]en Unternehmen mehr als die Hälfte des gesamten Konzernumsatzes erzielten.
- [X.], die bisher dem [X.]sgesetz 1951 unterlagen, bleiben nach dem Ende der aus dem [X.]sgesetz folgenden sechsjährigen Auslaufzeit weiterhin [X.], wechseln aber in das Regelungsregime des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes über. Die fortdauernde Anwendung der [X.] ist auch bei diesen [X.] davon abhängig, daß die [X.]en Tochterunternehmen entweder mindestens 20 % des [X.] erzielen oder insgesamt mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen.
- [X.], die vor der Gesetzesänderung nicht der [X.] unterlagen, werden - wie vorher - erst dann von der Geltung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes erfaßt, wenn die [X.]en Tochterunternehmen in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu mehr als 50 % an der Wertschöpfung des Gesamtkonzerns beteiligt sind.
- Ferner fällt das bisher in § 1 [X.] statuierte Organschaftsverhältnis, also das Bestehen eines Beherrschungsvertrages nach den §§ 291 ff. [X.] oder einer Beherrschung durch organschaftliche Eingliederung, als Anwendungsvoraussetzung für das Mitbestimmungsergänzungsgesetz weg. Statt dessen reicht ein faktisches Konzernverhältnis aus.
- Schließlich ändern sich die Zusammensetzung der Gruppe der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sowie die Vorschriften zu deren Wahl und Abberufung. Die entsprechenden Regelungen sind denjenigen des Mitbestimmungsgesetzes 1976 angepaßt, ohne allerdings die dortigen Sonderbestimmungen für leitende Angestellte zu übernehmen. Im einzelnen sitzen in einem Aufsichtsrat mit zehn Arbeitnehmervertretern nunmehr sieben Arbeitnehmer der konzernangehörigen Unternehmen und nur noch drei [X.]svertreter, während das Verhältnis bisher sechs zu vier betrug. Bei einem Aufsichtsrat mit sieben Arbeitnehmervertretern beträgt das Verhältnis von Belegschaftsangehörigen und [X.]svertretern künftig fünf zu zwei, während das Gesetz bisher ein Verhältnis von vier zu drei anordnete.
Die für das [X.] maßgeblichen Vorschriften des [X.]sergänzungsgesetzes (im folgenden: [X.] n.F.) haben seit dem Inkrafttreten des [X.]ssicherungsgesetzes folgende Fassung:
§ 3
(1) Liegen bei dem herrschenden Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung des [X.]sgesetzes nach § 2 nicht vor, wird jedoch der Unternehmenszweck des Konzerns durch Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen gekennzeichnet, die unter das [X.]sgesetz fallen, so gelten für das herrschende Unternehmen die §§ 5 bis 13. Ist das herrschende Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine bergrechtliche [X.] mit eigener Rechtspersönlichkeit, so findet § 3 des [X.]sgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Der Unternehmenszweck des Konzerns wird durch die unter das [X.]sgesetz fallenden Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen gekennzeichnet, wenn diese Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen insgesamt
1. mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen erzielen, jeweils vermindert um die in den Umsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremdleistungen, oder
2. in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen.
Soweit Konzernunternehmen und abhängige Unternehmen Umsätze erzielen, die nicht auf der Veräußerung selbsterzeugter, bearbeiteter oder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein Fünftel der unverminderten Umsätze anzurechnen.
§ 16
(1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen erst anzuwenden,
1. wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der nach § 3 berechnete Anteil der unter das [X.]sgesetz fallenden Unternehmen an den Umsätzen sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen mehr als die Hälfte betragen hat oder
2. wenn auf dieses Unternehmen das [X.]sgesetz, nach dem die Arbeitnehmer bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten, nicht mehr anwendbar ist.
(2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
1. die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen oder
2. kein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des [X.]sgesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, beherrscht wird.
1. Im Ausgangsverfahren ist zu entscheiden, nach welcher [X.] der Aufsichtsrat der [X.] zu besetzen ist. Die [X.] ist die Obergesellschaft des [X.]s mit Beteiligungen an etwa 300 in- und ausländischen Unternehmen. Sie hat ein Grundkapital von 1,843 Mrd. DM, das sich im Streubesitz von rund 140.000 Aktionären befindet (Stand 1997). Ende 1997 beschäftigte der [X.] etwa 121.000 Arbeitnehmer, davon ungefähr 80.000 im Inland. 1981 hat die [X.] die [X.] ausgegliedert und in ihre Tochtergesellschaft, die Mannesmannröhren-Werke AG, eingebracht. Bis 1997 bildete der [X.] (genannt: "Tubes & Trading") einen von vier Haupt-Unternehmensbereichen der [X.]. Der Anteil der Wertschöpfung aus dem [X.] betrug 1991 noch etwa 20 % und fiel später unter diese Grenze. Nach Auskunft der [X.] in der mündlichen Verhandlung liegt er, seit die Mannesmannröhren-Werke AG 1997 ihre Produktion eingestellt und die Röhrenherstellung in ein Joint Venture mit dem französischen Unternehmen [X.] eingebracht hat, bei Null.
Der Aufsichtsrat der [X.] war bis Ende 1988 nach dem [X.]sgesetz zusammengesetzt. Dem Aufsichtsrat gehörten insgesamt 21 Mitglieder an, davon zehn Vertreter der Anteilseigner, zehn Vertreter der Arbeitnehmer und ein weiteres (neutrales) Mitglied. Die Gruppe der Arbeitnehmervertreter setzt sich wiederum aus vier Betriebsangehörigen, vier [X.]svertretern und zwei von der [X.] vorgeschlagenen Vertretern zusammen. Die [X.] gehörte zu den [X.], deren [X.]den Schwellenwert von 50 % seit längerem nicht mehr überschritt und die deshalb ohne die Neufassung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nach Ablauf der sechsjährigen Auslaufzeit gemäß § 1 Abs. 3 Montan[X.] in Verbindung mit § 1 [X.]verlängerungsgesetz zum Jahresende 1988 aus der [X.] ausgeschieden wäre.
Am 3. Januar 1989 gab der Vorstand der [X.] im [X.] gemäß § 97 Abs. 1 [X.] bekannt, daß nach seiner Ansicht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Der Aufsichtsrat sei vielmehr entsprechend dem neu gefaßten Mitbestimmungsergänzungsgesetz zu bilden.
Daraufhin leitete die [X.] für Wertpapierbesitz, eine Aktionärin der [X.], das aktienrechtliche Statusverfahren nach § 98 [X.] vor dem [X.] ein und beantragte, gerichtlich festzustellen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat der [X.] zusammenzusetzen sei. Sie vertrat die Auffassung, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz sei nicht anzuwenden, weil es in seiner 1988 novellierten Fassung verfassungswidrig sei. Der Aufsichtsrat sei statt dessen nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes 1976 zu bilden. Das [X.] folgte dieser Auffassung nicht und stellte fest, der Aufsichtsrat der [X.] sei nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz in seiner geänderten Fassung zusammenzusetzen.
2. Das [X.] hat das Verfahren über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ausgesetzt und dem [X.] die Frage vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.]ssicherungsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses hat es ausgeführt (vgl. AG 1991, [X.]53):
Der Ausgang des Statusverfahrens hänge von der Wirksamkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. ab. Nur wenn der Gesetzgeber § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1988 wirksam dahingehend geändert habe, daß bereits eine Montan-Wertschöpfungsquote von mindestens 20 % der [X.]en Konzernunternehmen oder abhängigen Unternehmen oder auch nur die regelmäßige Beschäftigung von mehr als 2.000 Arbeitnehmern in diesen Unternehmen für die weitere Maßgeblichkeit des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes ausreichten, werde die [X.] noch von der [X.] erfaßt. Ohne das [X.]ssicherungsgesetz müßte der Aufsichtsrat des Unternehmens nach dem [X.] und nicht nach den Regelungen der [X.] gebildet werden.
Der entscheidungserhebliche § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.]ssicherungsgesetzes verstoße gegen [[X.]-73e4-[X.]-574b05079df4]Art. 3 Abs. 1 [X.]]. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich aus der Ungleichbehandlung derjenigen [X.], die bereits bisher [X.] gewesen seien, und solcher Gesellschaften, bei denen die erstmalige Anwendung der [X.], und zwar in Gestalt des Regimes des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, in Frage stehe.
Angesichts der gravierenden Unterschiede zwischen der [X.] und der Mitbestimmung nach dem Gesetz von 1976 gebe es für die Sonderbehandlung der bereits bisher [X.]en Unternehmen keinen sachlich rechtfertigenden Grund. Weder die vom Gesetzgeber als Regelungsziel genannte Mitbestimmungskontinuität noch der Umstand, daß alle Beteiligten in den betroffenen Unternehmen mit der [X.] in besonderer Weise vertraut seien, noch die Erwägung, daß die Beibehaltung der [X.] eine sozialstaatlich legitimierte Maßnahme im Interesse des [X.] Friedens sei, rechtfertigten die Ungleichbehandlung.
Es sei zwar richtig, daß der paritätischen Mitbestimmung im [X.] eine besondere Bedeutung für den [X.] Frieden zukomme. Der Gesetzgeber dürfe deshalb im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums für die [X.] und namentlich auch für Obergesellschaften von Konzernen mit einem [X.] eine von anderen Wirtschaftszweigen abweichende [X.]treffen. Dies rechtfertige aber nur, die Montan-Wertschöpfungsquote generell abzusenken. Für eine Differenzierung zwischen den bereits bisher [X.]en und den bisher nicht [X.]en Obergesellschaften fehle indessen der vom [X.] geforderte Legitimationszusammenhang.
[X.], einem häufigen Wechsel der Mitbestimmungsform vorzubeugen, rechtfertige die umstrittene Regelung ebensowenig wie der Gedanke regionaler Differenzierung, die Tradition oder praktische Bewährung der [X.], insbesondere bei der Strukturanpassung dieses [X.]. Schließlich könnten auch der Schutz des [X.] Friedens und die Sicherung der [X.] Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer die Schlechterstellung der bereits bisher [X.]en [X.] nicht rechtfertigen.
Das [X.] hat mit Ergänzungsbeschluß vom 13. August 1993 an seinem Vorlagebeschluß festgehalten.
3. Dem Normenkontrollverfahren sind die Landesregierungen der Länder [X.], [X.], [X.] und [X.] beigetreten.
Zu dem Vorlagebeschluß haben Stellung genommen: der Bundesminister für Arbeit und [X.]namens der Bundesregierung, die dem Verfahren beigetretenen Landesregierungen, der Präsident des [X.] und der Präsident des [X.], die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat der [X.] sowie der Deutsche [X.]sbund.
Die Bundesregierung, die sich ein vor Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens erstelltes Gutachten von Professor Dr. Friauf zu eigen gemacht hat, hält die gesetzliche Regelung für verfassungsmäßig. Die beteiligten Landesregierungen gelangen zu demselben Ergebnis. Nach Auskunft der Präsidenten des [X.] und des [X.] war § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung dieser Gerichte. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des [X.] hält die Vorschrift aber für verfassungsmäßig. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hat sich auf zwei vor Verabschiedung des Gesetzes erstellte Gutachten von Professor [X.] sowie Professor Dr. Lerche und Professor Dr. Graf von [X.]bezogen, die den später Gesetz gewordenen Entwurf für verfassungswidrig halten. Die Vertreter der Anteilseigner der [X.] sind ebenfalls der Auffassung, daß das Gesetz verfassungswidrig sei. Nach Ansicht des Deutschen [X.]sbundes ist der Vorlagebeschluß unzulässig. In der Sache hält er die zur Prüfung gestellte Vorschrift unter Berufung auf ein Gutachten von Professor Dr. Nagel für vereinbar mit dem Grundgesetz.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Bundesregierung, die beteiligten Landesregierungen, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, Aufsichtsrat, Vorstand und Betriebsrat der [X.], die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Deutsche [X.]sbund, die Industriegewerkschaft Metall und die Industriegewerkschaft [X.].
Die Vorlage ist zulässig.
Die Entscheidung des [X.]s hängt von der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ab. Es ist unstreitig, daß die [X.] die Anwendungsvoraussetzungen des [X.]sgesetzes, nach dem ihr Aufsichtsrat bisher zusammengesetzt ist, seit Ende 1988 nicht mehr erfüllt. Das [X.] sieht sich deshalb im aktienrechtlichen Statusverfahren gemäß § 98 Abs. 1 [X.] vor die Frage gestellt, ob der Aufsichtsrat des Unternehmens nunmehr nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz 1976 zusammenzusetzen ist. Für den Ausgang des Rechtsstreits kommt es auf die Gültigkeit von § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. an, weil die [X.] die Voraussetzungen dieser Vorschrift in ihrer alten Fassung - ebenfalls unstreitig - nicht erfüllt. Seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der in Frage stehenden Norm hat das [X.] hinreichend dargelegt.
Allerdings ist § 16 [X.] n.F. in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen. Der vom [X.] zur Prüfung gestellte § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. bestimmt seinem Wortlaut nach lediglich, unter welchen Bedingungen der Unternehmenszweck eines Konzerns durch die unter das [X.]sgesetz fallenden Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen gekennzeichnet wird. Das vorlegende Gericht wendet sich jedoch nicht gegen die inhaltliche Bestimmung des Unternehmenszwecks als solche. Im [X.] erblickt es die Verfassungswidrigkeit der Neufassung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes vielmehr darin, daß [X.] unterschiedlich behandelt werden je nachdem, ob sie im [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.]bereits [X.] waren oder nicht. Diese Rechtsfolge stellt sich erst durch das Zusammenwirken des § 3 Abs. 2 Satz 1 mit § 16 [X.] n.F. ein.
Die zur Prüfung gestellte Regelung ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zwar hält sie der verfassungsrechtlichen Prüfung stand, soweit sie die Anwendung des [X.]sergänzungsgesetzes davon abhängig macht, daß die unter die [X.] fallenden Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen erzielen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 [X.] n.F.). Es verstößt aber gegen das Grundgesetz, daß diese Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn die unter die [X.] fallenden Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 16 [X.] n.F.).
Prüfungsmaßstab ist vornehmlich der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
1. a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen.
Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese ist um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, daß eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. [X.] 88, 87 <96>).
Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gesetzgeber desto engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. [X.] 88, 87 <96>).
Für juristische Personen, soweit sie gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sind, gilt grundsätzlich nichts anderes. Viele von ihnen bilden Zusammenschlüsse natürlicher Personen. Dieser Umstand verbietet es, eine Ungleichbehandlung juristischer Personen von vornherein als sachverhaltsbezogene zu behandeln. Allerdings ist die individuelle Betroffenheit der hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen je nach Rechtsform, Größe, Mitgliederstruktur und [X.]unterschiedlich ausgeprägt. Bei Kapitalgesellschaften kann sie von der individuellen Betroffenheit des Gesellschafters einer Ein-Mann-Gesellschaft bis zu der lediglich einen geringen Teil des Vermögens berührenden Betroffenheit des Aktionärs einer Aktiengesellschaft im Streubesitz reichen. Das fällt bei der Maßstabsbildung ins Gewicht (vgl. [X.] 95, 267 <317>).
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen prüft das [X.] bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. [X.] 88, 87 <97>).
Die Erwägungen, die dieser Abstufung zugrunde liegen, sind auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im [X.]punkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. [X.] 50, 290 <332 f.>; 88, 87 <97>).
b) Bei der Neuregelung der [X.] im [X.]ssicherungsgesetz war der Gesetzgeber einerseits nicht bloß an das Willkürverbot gebunden. Andererseits unterlag er aber auch nicht den strengen Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Es genügt vielmehr, daß die differenzierende Regelung in diesem Gesetz auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht. Das ergibt sich aus der Zuordnung der zum Teil gegenläufigen Gesichtspunkte, die für die Konkretisierung des Gleichheitsmaßstabs ausschlaggebend sind.
Die zur Prüfung stehende Regelung unterwirft [X.], die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, der qualifizierten [X.], während für die übrigen [X.] das allgemeine Mitbestimmungsgesetz gilt. Die Folge besteht in unterschiedlichen Maßgaben für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaften, die wiederum Auswirkungen auf die Unternehmenstätigkeit haben kann. Allerdings sind die dadurch bewirkten Unterschiede nicht sehr gewichtig. [X.] mit ausreichendem [X.] werden nicht dem besonders weitgehenden [X.]sgesetz 1951, sondern dem durch die Novelle von 1988 modifizierten Mitbestimmungsergänzungsgesetz unterworfen, das durch die Novellierung dem [X.] weiter angenähert worden ist. Zwar bleibt es im Bereich der [X.] bei der paritätischen Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Doch hat sich der Einfluß der [X.] auf die Berufung der Arbeitnehmervertreter verringert, und bei der Wahl des [X.] besitzt die Arbeitnehmerbank kein Vetorecht.
Auch in tatsächlicher Hinsicht läßt sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine besonders nachhaltige Erschwerung der unternehmerischen Entscheidungsabläufe oder Verminderung der Rentabilität feststellen. Zwar mag der bei diesem [X.]bestehende erhöhte Kompromißzwang dazu führen, daß Entscheidungen verzögert werden oder in Einzelfällen ganz unterbleiben. Dem stehen aber die breitere Konsensbasis und die damit regelmäßig verbundene größere Tragfähigkeit der Entscheidungen gegenüber. So konnte auch der Aufsichtsratsvorsitzende der [X.], deren [X.] im Ausgangsverfahren zur Klärung ansteht, eine spürbare Behinderung der Geschäftspolitik oder Ertragslage des Konzerns nicht bestätigen. Die Irritation, die die Sonderform der Mitbestimmung nach Angaben des Konzernvorstands gelegentlich bei ausländischen [X.]egern hervorruft, hat ebenfalls keine erkennbaren Nachteile für das Unternehmen hervorgerufen.
Der Umstand, daß die zur Prüfung stehende Regelung zu einer Ungleichbehandlung von (juristischen) Personen führt, zwingt nicht zur Anwendung eines strengen Gleichheitsmaßstabs. Denn bei den von der Regelung betroffenen [X.] tritt das personale Element typischerweise stark zurück. Regelmäßig handelt es sich um Gesellschaften, die Großunternehmen steuern. Sie setzen sich ihrerseits gewöhnlich aus juristischen Personen oder einem breit gestreuten Kreis natürlicher Personen zusammen, von denen keine einzelne bestimmenden Einfluß auf die Lenkung des Konzerns hat. Auch ist der personale Gehalt eines solchen Aktieneigentums typischerweise gering (vgl. [X.] 50, 290 <342 f.>).
Ferner sind die Differenzierungsmerkmale, an die das Gesetz anknüpft, nicht personen-, sondern verhaltensbezogen. Ausschlaggebend für die Anwendung der zur Prüfung stehenden Vorschriften ist zum einen der [X.] der Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen, zum anderen das [X.] zur [X.] der Neuregelung. Der [X.] ergibt sich aus den geschäftlichen Aktivitäten des Konzerns. Die Fortgeltung der [X.] knüpft ebenfalls an den - früheren - Gegenstand der Unternehmenstätigkeit an. Allerdings sind die [X.] bei der Wahl ihres Verhaltens angesichts der Gesetzeslage nicht völlig frei. Entscheidungen über den Unternehmensgegenstand hängen von vielfältigen, teilweise nur schwer und meist nicht kurzfristig beeinflußbaren Faktoren ab. Die zurückliegende Geschäftstätigkeit ist ihrer Disposition gänzlich entzogen.
Zu berücksichtigen ist schließlich, daß sich die Regelung auf die Wahrnehmung von Grundrechten aus [[X.]-4e25-4bb0-829d-6b86b4082002]Art. 12 und 14 [X.]] auswirkt. Hinsichtlich der Eigentumsgarantie sind jedoch im wesentlichen nur die mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse der Anteilseigner betroffen, während das vermögensrechtliche Element des Anteilseigentums nicht berührt ist. Außerdem fällt der nur wenig ausgeprägte personale Bezug der Anteilsrechte in ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bedeutung ins Gewicht (vgl. [X.] 50, 290 <341 ff.>). Ähnliches gilt hinsichtlich der Berufsfreiheit der Unternehmen. Im Fall von Großunternehmen, um die es hier geht, ist die Berufsfreiheit nicht Element der Ausformung der Persönlichkeit des Menschen, sondern grundrechtliche Gewährleistung eines Verhaltens, dessen Auswirkungen weit über das wirtschaftliche Schicksal des Unternehmens hinausweisen (vgl. [X.] 50, 290 <363 f.>).
Dementsprechend ist der [X.] Bezug der grundrechtlich geschützten Tätigkeit hier stark ausgeprägt. Insbesondere stehen den grundrechtlich geschützten Belangen der Unternehmen und der Anteilseigner eben solche der Arbeitnehmer gegenüber (vgl. [X.] 50, 290 <347, 349>). Der Gesetzgeber versteht die [X.] als Teil der auf [X.] Zusammenwirken angelegten Sozial- und Wirtschaftsordnung. Beim Ausgleich derartiger Interessenkonflikte steht ihm regelmäßig ein beträchtlicher Spielraum zu.
2. Bei Zugrundelegung des dargestellten Prüfungsmaßstabs ist die in Frage stehende Regelung nicht in vollem Umfang mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Das [X.] erblickt die verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, daß herrschende Montan-Altunternehmen schon dann in der [X.] bleiben, wenn die beherrschten [X.] mindestens 20 % der Wertschöpfung aller Konzernunternehmen oder abhängigen Unternehmen erzielen oder mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, während herrschende Montan-Neuunternehmen erst dann in die [X.] eintreten, wenn der Umsatz der beherrschten Montanunternehmen mehr als die Hälfte des Umsatzes aller abhängigen Unternehmen beträgt. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der zur Prüfung stehenden Regelung, auf die das [X.] nicht abgestellt hat, findet aber auch zwischen Unternehmen mit und Unternehmen ohne [X.] statt. Auch diese Differenzierung muß vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben.
b) Die Differenzierung zwischen [X.] mit [X.] und solchen ohne [X.] im Sinn von § 3 Abs. 2 [X.] n.F. ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nur zum Teil vereinbar.
aa) Das Ziel, das der Gesetzgeber mit der Novellierung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes verfolgte, begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dem Gesetz liegt das Bestreben zugrunde, die [X.] angesichts veränderter Verhältnisse zu sichern. Das kommt bereits im Namen des Änderungsgesetzes zum Ausdruck, ergibt sich aber auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 11/2503, [X.], 22). Die Sicherungsabsicht war durch die Entwicklung im Bereich der [X.] auch ausreichend indiziert. Aufgrund des Rückgangs der [X.] in den bisher [X.]en Gesellschaften stand 1989 mit einer einzigen Ausnahme für alle [X.] das Ende des [X.] nach dem [X.]sgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz bevor. Infolge der Konzernbildung wäre dadurch zudem die Fortgeltung der [X.] bei den konzernangehörigen Montanunternehmen in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden.
Der Gesetzgeber konnte auch davon ausgehen, daß die [X.] als Sonderform der Unternehmensmitbestimmung weiterhin sicherungswürdig war. Zwar läßt sich das nicht allein aus der langen Tradition dieser Mitbestimmungsform ableiten. Die lange Geltung einer Regelung kommt als [X.] für Ungleichbehandlungen nicht in Betracht. Auch wenn eine lange Tradition für die Existenz sachlicher Differenzierungsgründe in der Vergangenheit sprechen mag, taugt sie zur fortdauernden Legitimation nur, wenn diese Gründe weiterhin vorhanden oder durch tragfähige neue abgelöst worden sind. Wo solche Gründe fehlen, kann die Regelungstradition sie nicht ersetzen.
Von der bloßen traditionellen Rechtfertigung ist allerdings der [X.] zu unterscheiden, der in der langjährigen praktischen Bewährung einer Regelung liegt. Von einer derartigen Bewährung ist der Gesetzgeber bei der Novellierung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes ausgegangen (vgl. BTDrucks 11/2503, [X.], und 11/3618, [X.]). Diese Einschätzung, für die dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Spielraum zusteht, ist vertretbar. Sie wird namentlich durch den Bericht der [X.]gestützt (Teil [X.], S. 29 ff.) und ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt worden. Aufgrund dessen bildet das [X.]iegen, die [X.] beizubehalten, einen grundsätzlich tragfähigen Differenzierungsgrund im Verhältnis zwischen den Montan-Altunternehmen, die unter § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F. fallen, und den Unternehmen ohne eine solche Montan-Tradition.
Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, daß die Beibehaltung der [X.] zur Bewältigung derjenigen Anpassungsprobleme beitragen werde, die sich gerade in diesem Industriezweig stellen und noch nicht vollständig gelöst sind. Bei Einführung der [X.] galt die [X.] noch als Schlüsselindustrie. Die Kohle war der wichtigste Energieträger, Eisen und Stahl bildeten die wichtigsten Fertigungsstoffe der industriellen Produktion. Ganze Regionen wiesen eine auf diese Industriezweige ausgerichtete Wirtschaftsstruktur auf. Die dort ansässige Bevölkerung war vom Wohlergehen dieser Industrien abhängig. Inzwischen haben andere Energieträger und Fertigungsstoffe die [X.] zum großen Teil ersetzt. Insgesamt ist der Produktionssektor von dem Dienstleistungssektor in den Hintergrund gedrängt worden. Zahlreiche Arbeitsplätze sind verlorengegangen, viele Montanunternehmen haben ihre Geschäftstätigkeit verändert, Montan-Regionen sind einem Strukturwandel ausgesetzt, der die Abhängigkeit der Bevölkerung von diesem Industriezweig erheblich mindert.
Die [X.] hat aus diesen Gründen viel von ihrer ursprünglichen Sonderstellung eingebüßt. Ihre wirtschaftliche und [X.] Bedeutung ist deswegen aber nicht geschwunden. Sie ergibt sich zum einen aus ihrem weiterhin bestehenden Charakter als Grundstoffindustrie, zum anderen aus den schwierigen Anpassungsproblemen, denen gerade sie immer noch ausgesetzt ist. Daher läßt sich die aufgrund der Erfahrung mit der [X.] angestellte Prognose des Gesetzgebers nicht beanstanden, daß diese Mitbestimmungsform auch künftig einen Beitrag zur Bewältigung der [X.] leisten könne. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen dem Zweck der Regelung und dem als Mittel gewählten Differenzierungsmerkmal ist dadurch gegeben.
Der Gesetzgeber konnte sich bei seiner Entscheidung schließlich auch auf den Sozialstaatsgrundsatz berufen. Allerdings stellt dieser Verfassungsgrundsatz den Gesetzgeber nicht von der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots frei. Aus dem Sozialstaatsprinzip können sich aber rechtfertigende Gründe für eine differenzierende Regelung ergeben. Das ist hier der Fall. Die langjährige Bewährung der [X.] kann auch in der noch nicht voll bewältigten Strukturkrise dieses [X.] zu einer sozial verträglichen Lösung beitragen. Da die [X.] noch stärker als die allgemeine Unternehmensmitbestimmung auf einvernehmliche Problembewältigung angelegt ist, eignet sie sich besonders dazu, neben dem Rentabilitätsinteresse der Unternehmen und den Renditeerwartungen der Anteilseigner auch die Interessen der Arbeitnehmer an der Sicherung von Arbeitsplätzen angemessen zu berücksichtigen.
bb) [X.], die der Gesetzgeber zur Erreichung seines verfassungsrechtlich bedenkenfreien Ziels gewählt hat, sind allerdings nicht durchweg mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
(1) Die Sonderform der [X.] kann auch in der Ausprägung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nur durch solche Merkmale gerechtfertigt werden, die gerade auf die [X.] zutreffen und sie folglich von anderen Industriezweigen unterscheiden. Grundbedingung für die Verfassungsmäßigkeit ihrer Fortgeltung ist daher, daß nur Unternehmen von der Regelung erfaßt werden, die einen ausreichenden [X.] aufweisen. Fehlt es an einem derartigen Bezug, so entbehrt die Ungleichbehandlung gegenüber den nicht [X.]en Unternehmen des rechtfertigenden Grundes.
Exakte Abgrenzungskriterien für den [X.] lassen sich freilich aus dem Grundgesetz nicht ableiten. Bei der Festlegung steht dem Gesetzgeber daher ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Das gilt sowohl für die Wahl des Kriteriums als auch für seine zahlenmäßige Fixierung. Der Einschätzungsspielraum endet erst dort, wo das gewählte Kriterium keine Aussagekraft über den [X.] besitzt oder derart niedrig angesetzt wird, daß von einem den Unternehmenscharakter mitprägenden Faktor nicht mehr die Rede sein kann. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß der Fortfall der [X.] in der Konzernobergesellschaft die Bedeutung dieser Mitbestimmungsform in den beherrschten Montanunternehmen erheblich mindern würde. Diese Überlegung rechtfertigt jedenfalls eine Grenze, die unterhalb der 50 %igen Wertschöpfungsquote des bisherigen Rechts liegt.
(2) Die vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] n.F. als Kriterium gewählte Montan-Wertschöpfungsquote ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Mit einer Höhe von 20 % des Umsatzes aller konzernabhängigen Unternehmen erscheint die Wertschöpfungsquote zwar sehr niedrig. In Anbetracht der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem [X.]iegen der Sicherung der [X.] beimessen durfte, ist sie aber als Beleg eines hinreichenden [X.]s noch vertretbar. Dies gilt um so mehr, als die Quote nur auf die zuvor schon der [X.] unterworfenen Obergesellschaften Anwendung findet, in denen diese Mitbestimmungsform sich als eingespieltes Instrument des sozial verträglichen Interessenausgleichs bewährt hat, und schwerwiegende Nachteile nicht erkennbar geworden sind.
Auch die Frist von sechs Jahren, in der die Quote nach § 16 [X.] n.F. unterschritten sein muß, bis eine Konzernobergesellschaft aus der [X.] ausscheidet, hält sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren. Dem Gesetzgeber ging es darum, einen Wechsel des [X.]s durch kurzfristige Schwankungen oder absichtsvoll herbeigeführte, jedoch nicht auf längere Dauer angelegte Veränderungen zu verhindern. Die Sechsjahresfrist steht zu diesem Ziel nicht derart außer Verhältnis, daß hieraus ein Gleichheitsverstoß abgeleitet werden könnte.
(3) Dagegen hält das Kriterium in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F., das bei Nichterfüllung der Wertschöpfungsquote auf die Beschäftigtenzahl bei den [X.]en Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen abstellt, einer Prüfung am Gleichheitsgrundsatz nicht stand.
In der vom Gesetzgeber gewählten Form ist die Belegschaftsstärke ungeeignet, einen ausreichenden [X.], der die Fortgeltung der [X.] rechtfertigt, zu gewährleisten. Zwar bildet die Zahl der Beschäftigten, die in [X.]en Konzernunternehmen tätig sind, kein grundsätzlich ungeeignetes Kriterium für die Feststellung des [X.]s. Doch kann die Wahl einer absoluten Zahl im Unterschied zu einer Prozentzahl wie beim Wertschöpfungskriterium den Grad des [X.]s nicht hinreichend zum Ausdruck bringen. Sie kann zwar einen Anhaltspunkt für die Größe des Unternehmens bieten. Einen Hinweis auf den [X.] ergibt die Beschäftigtenzahl aber erst im Vergleich mit der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Konzern.
Es ist auch kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, daß die absolute Zahl von 2.000 Mitarbeitern in [X.]en Unternehmen regelmäßig auf einen entsprechend hohen Anteil der [X.] im Konzern hindeutet. Das zeigen gerade die in der mündlichen Verhandlung vom [X.] vorgelegten Zahlen. Bei einer Inlandsbelegschaft von rund 80.000 Arbeitnehmern im Jahr 1997 ergäben 2.000 in [X.]en Unternehmen Beschäftigte einen Anteil von 2,5 % der Gesamtbelegschaft. Ein derart niedriger Anteil reicht nicht aus, Konzerne als so montangeprägt auszuweisen, daß die unterschiedliche Behandlung im Vergleich mit Unternehmen ohne [X.] gerechtfertigt wäre.
Soweit das Kriterium in der Gesetzesbegründung mit dem Hinweis gerechtfertigt wird, es greife Erwägungen auf, die bereits dem [X.] zugrunde lägen, vermag dies die Entscheidung nicht zu tragen. Zwar ist eine Zahl von 2.000 Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 [X.] Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes. Dem liegt aber die Erwägung zugrunde, daß erst Unternehmen dieser Größe eine ausreichend differenzierte Organisation aufwiesen, an der die [X.] wirkungsvoll ansetzen könne (vgl. BTDrucks 7/2172, [X.]9). Diese Überlegung hat jedoch mit dem hier in Rede stehenden [X.] des Konzerns, der durch ein konzernangehöriges Unternehmen vermittelt wird, nichts zu tun. Ebensowenig können Praktikabilitätserwägungen, auf die die Gesetzesbegründung ferner verweist, eine nach unten hin nahezu unbegrenzte Verwässerung des [X.]s rechtfertigen.
c) Die Differenzierung zwischen [X.] mit [X.], je nachdem, ob sie bisher schon der [X.] unterlagen oder nicht, ist ebenfalls nicht in vollem Umfang mit [ref=d952ac82-f0be-481a-ab84-2a35ecd7de68]Art. 3 Abs. 1 [X.]] vereinbar.
aa) Mit der Novellierung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Verbleib einer bisher [X.]en Konzernobergesellschaft im [X.]von einer Montan-Wertschöpfungsquote der beherrschten Unternehmen von mehr als 50 % auf 20 % oder 2.000 Arbeitnehmer gesenkt, während eine bisher nicht [X.]e Konzernobergesellschaft erst bei einer Montan-Wertschöpfungsquote von 50 % ihrer beherrschten Unternehmen in das [X.] eintritt.
Aufgrund dieser Regelung ist es möglich, daß Obergesellschaften, die weitgehende Ähnlichkeiten in der Produktionsstruktur der von ihnen beherrschten Unternehmen aufweisen und sogar auf gleichen Märkten konkurrieren können, nur deswegen nicht demselben [X.] unterfallen, weil die einen der [X.] schon 1988 unterlagen, die anderen hingegen nicht. Wegen der Spreizung von Eintritts- und Austrittskriterien um 30 % kann sogar der Fall eintreten, daß die nicht [X.]en [X.] einen stärkeren [X.] aufweisen als die [X.]en.
bb) Der vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zweck läßt sich auch hier verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
Wie dargelegt, war für den Gesetzgeber die Absicht bestimmend, die schon früher [X.]en Unternehmen in dieser Mitbestimmungsform zu halten. Dabei ging er davon aus, daß die qualifizierte Mitbestimmung hier seit langem eingespielt war und sich bewährt hatte. Daß der Gesetzgeber das Ziel der Kontinuitätswahrung verfolgen durfte, wurde schon im Zusammenhang mit der ungleichen Behandlung von [X.] mit und ohne [X.] ausgeführt. Dagegen stehen die übrigen dort zur Rechtfertigung der Differenzierung herangezogenen Überlegungen hier nicht zur Verfügung. Sie beziehen sich durchweg auf Besonderheiten der [X.], die dann keine Geltung beanspruchen können, wenn beide Vergleichsgruppen zum Montan-Sektor gehören.
cc) Die Festsetzung unterschiedlicher Montan-Wertschöpfungsquoten für den Austritt aus der und den Eintritt in die [X.] ist mit Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar.
Zwar wirken sich hier - im Unterschied zu der vorn angestellten Prüfung ([X.] 1 b) - die unterschiedlichen Konsequenzen der [X.]e auf Unternehmen aus, die hinsichtlich ihres [X.]s ähnlich strukturiert sind und in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Die Spanne von 30 % zwischen [X.] und -Austrittsquote kann sogar dazu führen, daß relativ [X.] der [X.] verhaftet bleiben, während relativ montannahe Obergesellschaften dem [X.] nicht unterworfen werden.
Andererseits fällt aber ins Gewicht, daß der Gesetzgeber die Unterschiede im [X.] nicht tiefgreifend ausgestaltet hat, ferner dem Ziel der Kontinuitätswahrung hohen Rang beimessen durfte und schwerwiegende Verzerrungen des [X.] aufgrund der unterschiedlichen Organisationsstruktur, die infolge der Regelung gilt, nicht befürchten mußte. Unter Zugrundelegung des Gleichheitsmaßstabs, der hier Anwendung findet, kann daher dieses Unterscheidungsmerkmal noch als hinnehmbar angesehen werden.
[X.]) Dagegen ist das Austrittskriterium der Beschäftigtenzahl von dem allein an Wertschöpfungsquoten gemessenen [X.] derart weit entfernt, daß die Ungleichbehandlung darauf nicht gestützt werden kann. Es senkt die bereits an der Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren liegende Schwelle vielmehr in einer Weise ab, die vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand hat.
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt.
1. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, daß das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen läßt, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. [X.] 10, 234 <242>; stRspr), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist (vgl. [X.] 25, 371 <396>). Daß der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum [X.]aß seiner Regelung nimmt, verleiht dieser nicht den Charakter eines [X.]es, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (vgl. [X.] 10, 234 <243 f.>). Die abstrakt-generelle Formulierung darf mithin nicht zur Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung dienen (vgl. [X.] 24, 33 <52>).
2. Nach diesen Grundsätzen ist § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F. kein [X.]. Es handelt sich vielmehr um ein "[X.]aßgesetz" im vorgenannten Sinn. [X.]aß zu der Regelung gaben dem Gesetzgeber zwar konkrete Fälle, in denen ihm das bevorstehende Ausscheiden bestimmter [X.] aus der [X.] vor Augen stand. Die Regelung ist aber abstrakt formuliert und auf eine im [X.]punkt ihres Erlasses nicht abschließend bestimmte Zahl von Unternehmen bezogen. Auf Fälle künftig in den Anwendungsbereich des [X.]sgesetzes fallender Obergesellschaften findet sie in gleicher Weise Anwendung wie auf die [X.]aßfälle. Ein verdecktes [X.] könnte deshalb nur dann vorliegen, wenn solche künftigen Anwendungsfälle von vornherein ausgeschlossen wären. Zur [X.] lassen sich solche zwar nicht absehen, sind aber bei einer veränderten wirtschaftlichen Entwicklung der [X.] keineswegs undenkbar.
Auch in der Zusammenschau mit dem [X.]verlängerungsgesetz von 1987 wird die zur Prüfung stehende Regelung nicht zum [X.]. Dieses Gesetz hat die Anwendbarkeit des [X.] für die von der Regelung betroffenen Unternehmen verlängert. § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F. knüpft aber nicht an diese Regelung, sondern an das jeweils geltende [X.] an, ohne danach zu unterscheiden, durch welche Vorschrift seine Geltung begründet worden war. Die Rechtsfolge ist eine einheitliche. Das bestehende Statut wird aufrechterhalten. Eine Sonderbehandlung von Einzelfällen liegt darin nicht.
Auch der Umstand, daß die Aufrechterhaltung der Zugangsvoraussetzung in § 16 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die bei Erlaß des [X.]ssicherungsgesetzes von keinem Unternehmen erfüllt wurde, dazu führt, daß für einen [X.]raum von sechs Jahren allein die zuvor der [X.] unterworfenen, der Zahl nach bekannten Obergesellschaften betroffen sind, kann daran nichts ändern. Eine unbefristet geltende Norm büßt ihren allgemeinen Charakter nicht dadurch ein, daß ihre Anwendungsfälle für einen bestimmten [X.]raum absehbar sind.
Papier | Grimm | Kühling |
[X.] | [X.] | Hömig |
[X.] |
Meta
02.03.1999
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 02.03.1999, Az. 1 BvL 2/91 (REWIS RS 1999, 31)
Papierfundstellen: REWIS RS 1999, 31 BVerfGE 99, 367-401 REWIS RS 1999, 31
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