Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZB 109/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6216

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/07 vom 10. Januar 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2007 wird auf Kos-ten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-fechtbar ([X.], [X.]. v. 1. Juni 2006 - [X.] ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. 2 - 3 - Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des [X.] und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Auch von [X.] wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Ent-scheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten ([X.], [X.]. v. 16. November 2006 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl., § 574 Rn. 16). Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 9 O 498/06 - [X.], Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -

Meta

IX ZB 109/07

10.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZB 109/07 (REWIS RS 2008, 6216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6216

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.