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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 10. Januar 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2007 wird auf Kos-ten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-fechtbar ([X.], [X.]. v. 1. Juni 2006 - [X.] ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. 2 - 3 - Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des [X.] und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Auch von [X.] wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Ent-scheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten ([X.], [X.]. v. 16. November 2006 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl., § 574 Rn. 16). Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 9 O 498/06 - [X.], Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -
Meta
10.01.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZB 109/07 (REWIS RS 2008, 6216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6216
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