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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 221/06 vom
29. Juni 2006 in der Strafsache
gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: "Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Das angefochtene Urteil wurde am Freitag, den 24. Februar 2006, in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Die Frist zur Einlegung der Revision endete demzufolge mit dem Freitag, dem 3. März 2006. Das durch Telefax eingelegte Rechtsmittel ist am 4. März 2006 und damit ver-spätet beim [X.] eingegangen." Dem tritt der Senat bei. [X.]
von Lienen
Becker
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 3 StR 221/06 (REWIS RS 2006, 2879)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2879
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