Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. IX ZB 94/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8546

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 94/07 vom 11. März 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 11. März 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2007 wie folgt geändert: Der [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2006 wird insgesamt aufgehoben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des [X.] ([X.]) vom 2. Mai 2005 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens aller Instan-zen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 18.437,57 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) erhob im Jahr 1998 in [X.] Zahlungsklage gegen die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin). Mit einem am 6. September 2005 für vollstreckbar erklärten, nicht rechtskräftigen Urteil vom 2. Mai 2005 verurteilte der [X.] die Schuldnerin zur Zahlung von [X.] • zuzüglich Kosten. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des [X.] dieses Ur-teil mit [X.]uss vom 30. März 2006 für vollstreckbar erklärt. Hiergegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Auf Beschwerde der Schuldnerin setzte die [X.] am 29. Mai 2006/5. Juli 2006 die Vollstreckung des angefochtenen Urteils des [X.] aus (Art. 283 c.p.c.). Termin zur Verhandlung über die Berufung der Schuldnerin vor der [X.] ist auf den 9. November 2011 bestimmt. Zwischenzeitlich war auf [X.] der Gläubigerin durch das [X.] eine Kontenpfändung ausgebracht worden (§ 720a ZPO). 1 Mit [X.]uss vom 24. April 2007 hat das Beschwerdegericht die Ent-scheidung des [X.] vom 30. März 2006 geändert und das Urteil des [X.] für die [X.] bis zum 28. Mai 2006 zur Vollstreckung [X.]. Danach sei das Urteil wegen der Aussetzung der Vollstreckung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit in [X.] nicht mehr vollstreckbar. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 - 4 - I[X.] Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob ein nicht rechtskräftiges ausländisches Urteil, dessen Vollstreckbarkeit im [X.] ausgesetzt oder aufgehoben worden ist, für einen begrenzten [X.]raum für vollstreckbar erklärt werden kann. Die Rechts-beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 [X.]. 3 II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der [X.]uss des [X.] ist insgesamt aufzuheben. Eine zeitlich begrenzte Vollstreckbarerklärung aus-ländischer Entscheidungen sieht das Gesetz nicht vor. 4 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 [X.] Anwendung. 5 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei zu beachten, dass das Urteil des [X.] in [X.] bis zum 28. Mai 2006 vollstreckbar gewesen sei. Zum [X.]punkt des Erlasses der Entscheidung des [X.] hätten die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung vorgelegen. Die Entscheidung der [X.] habe die Vollstreckbarkeit in [X.] nicht rückwirkend beseitigt, sondern nur die Weiterführung der begonnenen 6 - 5 - Vollstreckung verhindert. Dies ergebe sich aus einer Auskunft des [X.]. Die Entscheidung habe eine der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach [X.] Recht vergleichbare Wirkung. Be-reits getroffene [X.] blieben danach bestehen. Um die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sei die [X.] dahin auszulegen, dass gerichtliche Entscheidungen - soweit sie an-zuerkennen seien - mit der Wirkung in den [X.] zu übernehmen seien, die sie auch im [X.] hätten. [X.] dort eine die Zwangsvollstre-ckung lediglich vorläufig beschränkende Entscheidung, seien im [X.] zuvor bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen aufrecht zu erhalten. Dies müsse auch im Hinblick auf die schon erfolgte Kontenpfändung gelten. 3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 7 a) Mit der Aufhebung oder Aussetzung der Vollstreckbarkeit im [X.] fehlt eine nach der [X.] anzuerkennende Entscheidung (Art. 38 Abs. 1 [X.]). Auch für eine bloße Sicherungsvollstreckung ist Vor-aussetzung, dass im [X.] eine vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Ob die dortige Entscheidung für einen begrenzten [X.]raum vollstreckbar war und ob eine Aufhebung der Vollstreckbarkeit dort ex nunc oder ex tunc wirkt, ist un-erheblich. Entfällt während des Beschwerdeverfahrens die Vollstreckbarkeit der Entscheidung, so ist dies - wie auch sonst im Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. [X.], 310, 316 Rn. 15; [X.], [X.]. v. 30. April 1980 - [X.], [X.], 2022) - uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die Frage, ob aus der Entscheidung im [X.] für einen begrenzten [X.]raum hätte [X.] werden können, hat hiermit nichts zu tun. Ein "Gleichlauf" der vorläufi-gen Vollstreckbarkeit im [X.] und im Inland, wie ihn sich das [X.] - 6 - degericht vorstellt, kommt wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nicht in Frage. b) Diese Sichtweise gebietet auch § 27 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die Aufhebung oder Änderung der Zulassung der Vollstre-ckung in einem besonderen Verfahren geltend machen, wenn der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert wird. Hieraus folgt, dass sogar die nachträgliche Aufhebung der Vollstreckbarkeit im [X.] zu beachten ist und bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 27 Abs. 5 [X.]). Wenn für die [X.] nach Beendigung des [X.] ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem nachträgliche Veränderungen der Vollstreckbarkeit im [X.] zu berücksichtigen sind, muss dies erst recht für die Änderung der [X.] während des laufenden [X.] gelten. Siche-rungsmaßnahmen sind nach Art. 47 Abs. 3 [X.] ausdrücklich auf die [X.] bis zum Erlass der Entscheidung des [X.] beschränkt. Bestätigt das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerklärung nicht, dürfen auch keine vor-läufigen Sicherungsmaßnahmen mehr aufrechterhalten werden. Die [X.] entfällt in vollem Umfang. 9 [X.] Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte [X.] - 7 - hältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das [X.] hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 17 Abs. 2 [X.], § 577 Abs. 5 ZPO. [X.] [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 O 479/06 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2007 - 3 W 594/06 -

Meta

IX ZB 94/07

11.03.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. IX ZB 94/07 (REWIS RS 2010, 8546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8546

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