Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. IX ZR 215/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3230

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 215/10

vom

13. September
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], Grupp
und die Richterin Möh-ring

am
13. September 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Dezember 2010 wird auf Kosten des [X.].

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 137.400,20

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht

543 Abs.
2 ZPO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe
([X.], [X.] vom 23.
Juli 2002 -
VI
ZR 91/02, [X.]Z 152, 7, 8)
liegen teilweise nicht vor,
teilweise beruht auf ihnen das Urteil nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2005

IX
ZB 430/02, NZI
2006, 48, 49; vom 14.
Juni 2012

IX
ZR 45/10, nv Rn.
3).

1
-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.] Pape

Grupp Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2010 -
4 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.12.2010 -
16 [X.] -

2

Meta

IX ZR 215/10

13.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. IX ZR 215/10 (REWIS RS 2012, 3230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3230

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