Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2022, Az. XI ZR 44/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6561

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Gegenstand

Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des Wertersatzanspruchs bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler


Leitsatz

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrundezulegen.

Tenor

Die Anträge des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens werden abgelehnt.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussrevision des [X.] - das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2022 teilweise aufgehoben und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 1. September 2021 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag, festzustellen, der Kläger schulde der Beklagten aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag vom 25. Juli 2016 aufgrund des Widerrufs seit dem 9. August 2020 weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen, erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte hinausgehend über den beim [X.] als Abzugsposten berücksichtigten Wertersatzanspruch von 20.450 € Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs [X.], Fahrzeug-Identifizierungsnummer                   , zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 81% und der Beklagten zu 19% auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 91% und die Beklagte 9% zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2

Der Kläger erwarb im Juli 2016 einen gebrauchten [X.] zum Kaufpreis von 80.500 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 35.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 25. Juli 2016 einen Darlehensvertrag über 45.500 €. Das Darlehen sollte in 60 Monatsraten zu je 419,96 € und einer Schlussrate von 26.565 € zurückgezahlt werden. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält folgende Angabe über die Verzugsfolgen:

"Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."

3

In den Darlehensvertrag einbezogen waren die Darlehensbedingungen der [X.], die unter anderem in Ziffer [X.]. 5 folgende Regelung enthalten:

"Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den [X.]raum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten."

4

Mit Schreiben vom 9. August 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrags auf und bot ihr die Rückgabe des finanzierten [X.] um Zug gegen Zahlung sämtlicher gezahlter Raten sowie der Anzahlung an einen von der [X.] zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe an. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 31. August 2020 verlangte der Kläger von der [X.] die Rückzahlung der Anzahlung und der von ihm geleisteten [X.] um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.

5

Mit der Klage hat der Kläger zunächst (1.) die Feststellung, er schulde aufgrund des Widerrufs vom 9. August 2020 weder die Erbringung von Zins- noch von Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, (2.) die Zahlung von 56.417,96 € nebst Zinsen nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem er im Laufe des Berufungsverfahrens das Darlehen mit Zahlung der bei der [X.] durch einen neuen Darlehensvertrag finanzierten Schlussrate vollständig abgelöst hatte, hat er zuletzt (1.) die Feststellung, dass sich der Antrag, er schulde aufgrund des Widerrufs vom 9. August 2020 weder die Erbringung von Zins- noch von Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, erledigt hat, (2a.) die Zahlung von 55.158,08 € abzüglich 20.450 € Wertverlust nebst Zinsen nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, (2b.) die Zahlung von 31.604,52 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt; zugleich hat er die unbedingte Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs am Sitz der [X.] angeboten. [X.] für den Fall der zumindest teilweisen Stattgabe der Klage hat die Beklagte beantragt, die Wertersatzpflicht des Klägers für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs festzustellen.

6

Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]s abgeändert und der Klage mit Ausnahme der [X.] und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben sowie auf die Widerklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, an die Beklagte über den beim [X.] von diesem berücksichtigten Wertersatzanspruch von 20.450 € hinaus Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat [X.] eingelegt. Er begehrt die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu seinem Nachteil über die Hilfswiderklage der [X.] entschieden worden ist. Zudem verfolgt er den Anspruch auf Zahlung von [X.] für die [X.] nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Feststellung des Annahmeverzugs richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Klageantrags zu 3 als unbegründet und der Klageanträge zu 2a und 2b als derzeit unbegründet. Im Übrigen haben die Revision der [X.] und die [X.] des [X.] keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Erledigung des auf negative Feststellung gerichteten Antrags zu 1 sei nach der einseitigen Erledigungserklärung des [X.] festzustellen. Die Erledigung der Hauptsache sei durch Zahlung der Schlussrate im August 2021 eingetreten. Der zulässigerweise auf negative Feststellung gerichtete Antrag sei auch begründet gewesen, da der Kläger seine darlehensvertragliche Willenserklärung am 9. August 2020 noch habe widerrufen können und sich der [X.] hierdurch in ein Rückabwicklungsverhältnis nach § 355 Abs. 3, § 357a Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 491 [X.] umgewandelt habe mit der Folge, dass vertragliche Zahlungsansprüche der [X.] auf Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr bestanden hätten.

Dem Kläger habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 [X.] zugestanden. Die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung am 9. August 2020 nicht verstrichen gewesen, da die [X.] dem Kläger nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben erteilt habe. Die [X.] habe den Kläger weder in der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG[X.] geforderten Form über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung noch in der nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EG[X.] geforderten Form über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang informiert.

Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht nach § 242 [X.] rechtsmissbräuchlich oder verwirkt. Selbst wenn der Grundsatz von [X.] und Glauben auch in Widerrufsfällen Anwendung finden würde, würden die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs nicht vorliegen. Welche Anforderungen hierfür erforderlich seien, könne regelmäßig nur mithilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände durch den Tatrichter entschieden werden, wobei die Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen seien. Nach diesen Maßstäben sei das Verhalten des [X.] nicht rechtsmissbräuchlich. Gegen seine grundsätzliche Verpflichtung, Wertersatz leisten zu müssen, habe sich der Kläger nicht gewendet, sondern berücksichtige einen Wertersatzanspruch der [X.] in seinem [X.]. Auch mache die Aufnahme eines weiteren Darlehens durch den Kläger bei der [X.] zur Finanzierung der Schlussrate des streitgegenständlichen Darlehens die Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich oder begründe dessen Verwirkung.

Der Kläger könne von der [X.] die mit den Klageanträgen zu 2a und 2b begehrten Zahlungen verlangen, d.h. die Erstattung der geleisteten Anzahlung von 35.000 € und der vor und nach dem Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten von insgesamt 51.762,60 €. Der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Anzahlung und der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten ergebe sich aus § 358 Abs. 4 i.V.m. § 355 Abs. 3, § 357 [X.] und sei auch unter Berücksichtigung der Vorleistungspflicht hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs begründet. Zwar habe der Kläger der [X.] den Wagen nicht an deren Sitz angeboten oder an sie abgesendet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei jedoch entsprechend § 322 Abs. 2 [X.] begründet, nachdem er Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehre und Annahmeverzug der [X.] mit der Entgegennahme des Fahrzeugs vorliege.

Nach § 295 [X.] genüge ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt habe, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Zwar seien die Erklärungen im [X.] vom 9. August 2020 und im Anwaltsschreiben vom 31. August 2020 nicht geeignet, den Annahmeverzug zu begründen, weil der Kläger nicht die Rückgabe des Fahrzeugs oder dessen Übersendung am Sitz der [X.] angeboten habe. Der Kläger habe aber der [X.] die unbedingte Rückgabe des Fahrzeugs an deren Sitz in der [X.] vom 4. Oktober 2021 angeboten und seine Bereitschaft zur Leistung deutlich gemacht. Gleichwohl habe die [X.] in der Berufungserwiderung, in der sie die Zurückweisung der Berufung beantragt habe, hierzu keine Ausführungen gemacht und damit nach §§ 133, 157 [X.] in schlüssiger Weise erklärt, das Fahrzeug nicht annehmen zu wollen. Danach habe der Kläger in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 die Rückgabe des Fahrzeugs am Sitz der [X.] erneut angeboten. Jedenfalls hierin liege ein den Anforderungen des § 295 [X.] entsprechendes wörtliches Angebot. Aufgrund dessen sei der Annahmeverzug der [X.] festzustellen.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf [X.] auf den Rückzahlungsbetrag bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein Zahlungsverzug der [X.] liege aufgrund der Vorleistungspflicht des [X.] nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 291 [X.] sei aufgrund der Vorleistungspflicht des [X.] nicht gegeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners und erst recht eine Vorleistungspflicht des Gläubigers schlössen einen Anspruch auf [X.] aus.

Die nach der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen von 31.604,52 € könne der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] herausverlangen. Insoweit bestehe keine Vorleistungspflicht des [X.], so dass die [X.] Zug um Zug zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Regelung in § 357 Abs. 4 [X.] beziehe sich nur auf die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen. Auch insoweit könne der Kläger die Zahlung von Zinsen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners schließe einen Anspruch auf [X.] gemäß § 291 [X.] aus. Das gelte nur dann nicht, wenn die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf einem Gegenanspruch des Schuldners, sondern alleine darauf beruhe, dass der Schadensersatzanspruch etwa durch das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot des Gläubigers in seinem Umfang beschränkt sei.

Der Zahlungsanspruch des [X.] sei nicht in Höhe von 6.260,60 € durch die von der [X.] hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten [X.] aus § 357a Abs. 3 Satz 1 [X.] nach den §§ 387, 389 [X.] erloschen. Nach Ziffer [X.]. 5 der Darlehensbedingungen habe der Darlehensnehmer für die [X.] zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine [X.] zu entrichten, wenn er seine Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerrufe. Die Klausel sei nicht nach den §§ 133, 157 [X.] dahingehend auszulegen, dass hierdurch nur auf [X.] für den [X.]raum einer Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] verzichtet werden solle. Der Wortlaut der Klausel beschränke den Verzicht nicht auf die Dauer von 14 Tagen, sondern auf die [X.] zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden im Übrigen nach § 305c [X.] zu Lasten des Verwenders gehen.

Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Klage sei über die Hilfswiderklage der [X.] zu entscheiden. Diese sei gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 [X.] begründet. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger einen Wertverlust des Fahrzeugs von 20.450 € von seiner Forderung abziehe, sei die Verpflichtung des [X.] festzustellen, einen über 20.450 € hinausgehenden Wert-ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu zahlen. Das finanzierte Fahrzeug habe aufgrund der jahrelangen Nutzung durch den Kläger einen nicht lediglich mit der Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise verbundenen Wertverlust erlitten. Die [X.] habe den Kläger in ihrer [X.] auf seine Wertersatzpflicht hingewiesen. Der Wertverlust bemesse sich nach der [X.]. Der Verkehrswert des Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags sei anhand der vertraglich vereinbarten Gegenleistung, hier also des Kaufpreises von 80.500 €, zu schätzen. Eine [X.] oder die Umsatzsteuer seien nicht abzuziehen. Der Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe bemesse sich nach dem [X.] einschließlich Umsatzsteuer.

Ein rechtlicher Ansatzpunkt, warum die Gewinnmarge des Autohändlers oder des Herstellers bei der Ermittlung des Verkehrswerts unberücksichtigt bleiben solle, sei nicht ersichtlich. Der Verbraucher kaufe das Fahrzeug zu einem Preis an, der die Gewinnmarge enthalte. Dieser Preis bestimme den Verkehrswert des Fahrzeugs. Jeder Dritte, der das Fahrzeug erwerben würde, ermittle den von ihm als angemessen angesehenen Preis, den Verkehrswert, unter Berücksichtigung der [X.]. Die Regelungen über verbundene Geschäfte sollten den Kläger vor Nachteilen schützen, ihm aber keine Vorteile verschaffen. Die Gewinnmarge als solche würde er im Fall des Widerrufs des Kaufvertrags weder vom Autohändler noch vom Hersteller erstattet bekommen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergebe sich nichts anderes. Der Verbraucher könne das Fahrzeug immer nur zum Bruttopreis erwerben. Die Argumentation, bei der Umsatzsteuer handele es sich um einen durchlaufenden Posten, vermenge den vom Verbraucher zu zahlenden [X.] mit der Frage, wem dieser wirtschaftlich zufließe. Jeder Dritte müsse in der Kalkulation des von ihm zu zahlenden Kaufpreises die Umsatzsteuer berücksichtigen. Im Fall des Widerrufs des Kaufvertrags habe der Verkäufer dem Verbraucher den ursprünglich vereinbarten [X.] zu erstatten. Die im Rahmen des Widerrufs vorzunehmende Rückabwicklung sei ihrerseits nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Der Ankaufspreis sei sowohl im [X.]punkt seiner Entrichtung als auch zum [X.]punkt seiner Rückgewähr durch den Verkäufer einschließlich Umsatzsteuer zu bemessen. Das sei im Rahmen des verbundenen Geschäfts nicht anders.

Im Übrigen stehe der für die Ermittlung des [X.] benötigte Verkehrswert des Fahrzeugs im [X.]punkt der Rückgabe nicht fest, da das Fahrzeug noch nicht zurückgegeben worden sei, sein Erhaltungs- und Pflegezustand nicht geklärt sei und der [X.]punkt der Rückgabe und die dann vorliegende Laufleistung des Fahrzeugs offen seien.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision der [X.] hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Feststellung des Annahmeverzugs richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Klageantrags zu 3 als unbegründet und der Klageanträge zu 2a und 2b als derzeit unbegründet. Im Übrigen ist sie wie auch die [X.] des [X.] unbegründet.

A. Revision der [X.]

1. Die Revision der [X.] wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag des [X.] festzustellen, dass dieser aus dem mit der [X.] geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund seiner Widerrufserklärung weder Zinsen noch Tilgungsleistungen schulde, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt hat. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des [X.] ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der ursprüngliche Feststellungsantrag zulässig und begründet war.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 [X.] mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-[X.]s gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 [X.] ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] erhalten hatte. Es hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass die [X.] ihre aus § 492 Abs. 2 [X.], Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG[X.] resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Wie der [X.] bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG[X.] nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum [X.]punkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. [X.]surteil vom 5. November 2019 - [X.], [X.], 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des [X.] und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.]; künftig: [X.]) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG[X.] nicht, sondern verlangt die Angabe des zum [X.]punkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes (vgl. [X.]surteil vom 12. April 2022 - [X.], [X.], 979 Rn. 11 f.). Dem ist die [X.] nicht nachgekommen.

Entgegen der Ansicht der Revision wird einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Verzugszinssatzes nicht durch die Regelung des § 494 Abs. 4 [X.] hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ergibt sich, dass mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 [X.] nur preisbestimmende Faktoren gemeint sind (vgl. BT-Drucks. 16/11643, [X.]; [X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 494 Rn. 37; [X.], [X.], 16. Aufl., § 494 Rn. 21), d.h. in Bezug auf die Zinsen insbesondere die [X.] und deren erforderliche Angabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 EG[X.], nicht aber die (gesetzlichen) Verzugszinsen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG[X.].

Da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 [X.] erhalten hat und die [X.] diesbezüglich ihre aus § 492 Abs. 2 [X.], Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG[X.] resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, ordnungsgemäß erfüllt hat, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob die [X.] den Kläger in der nach § 492 Abs. 2 [X.], Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EG[X.] geforderten Form über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang informiert hat.

bb) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht nach § 242 [X.] rechtsmissbräuchlich oder verwirkt ist. Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des [X.]s zur Anwendung des Grundsatzes von [X.] und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 [X.] im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 9. September 2021 ([X.]/20, [X.], 1986 - [X.]) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber [X.]sbeschluss vom 31. Januar 2022 - [X.], [X.], 420). Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s ist das Berufungsurteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach dieser Rechtsprechung kann eine Rechtsausübung im Einzelfall bei missbräuchlichem Verhalten als unzulässig angesehen werden. Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können ([X.]sbeschluss vom 31. Januar 2022 - [X.], [X.], 420 Rn. 70). Der Grundsatz von [X.] und Glauben nach § 242 [X.] erlaubt es, die Berufung auf grundsätzlich bestehende Rechtspositionen unter besonderen Umständen im Einzelfall zu versagen. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 [X.] eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falles, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]sbeschluss aaO Rn. 49 mwN). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht ([X.]surteil vom 16. Oktober 2018 - [X.], [X.], 2275 Rn. 18 mwN).

Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht rechtsmissbräuchlich, frei von [X.]. Es hat die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und einen Rechtsmissbrauch mit vertretbarer Begründung verneint. Die Weiternutzung des Fahrzeugs für mehrere Jahre sowie die Bereitschaft zur Zahlung von Wertersatz für eine mehrjährige Nutzung bezieht das Berufungsgericht ausdrücklich in seine Würdigung ein. Die Revision bemüht sich insoweit lediglich darum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie indes keinen Erfolg haben.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe [X.] nicht eingestellt, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe zum Verzugszins um eine Information handele, die für den Kläger - mangels Verzugseintritts oder Geltendmachung von Verzugszinsen durch die [X.] - zu keinem [X.]punkt bei der Durchführung des Vertrags relevant war. Dies ist kein Umstand, den der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigen konnte und durfte. Ob eine Pflichtangabe für den Verbraucher relevant ist, beurteilt sich nicht aus der Rückschau zum [X.]punkt der Ausübung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr aus der Sicht zum [X.]punkt des Vertragsschlusses. Zu diesem [X.]punkt war es für den Kläger noch nicht vorhersehbar, ob und wann er vielleicht doch in Verzug geraten würde.

b) Indem der Kläger die vertraglich vereinbarten Raten einschließlich der Schlussrate vollständig gezahlt hat, ist die ursprünglich zulässige und begründete Klage unzulässig geworden, weil hierdurch das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO entfallen ist. Die [X.] berühmte sich danach gegenüber dem Kläger keines Anspruchs auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr.

2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung des [X.] zur Zahlung der mit den Klageanträgen zu 2a und 2b verlangten Beträge wendet. Insoweit ist die Klage derzeit unbegründet.

a) Noch frei von [X.] ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die [X.] aufgrund seiner Widerrufserklärung ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm an die [X.] bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen und der Kaufpreisanzahlung aus § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; künftig: aF) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 [X.] und für die nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] von insgesamt 86.762,60 € abzüglich des vom Kläger (konkludent) aufgerechneten Betrags in Höhe von 20.450 € über einen Wertersatzanspruch der [X.] für den vom Kläger angenommenen Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zusteht.

b) Ebenfalls frei von [X.] ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Zahlungsanspruch des [X.] sei nicht in Höhe von 6.260,60 € durch die von der [X.] erklärte (Hilfs-)Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung der Vertragszinsen aus § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF, § 357a Abs. 3 Satz 1 [X.] in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 387, 389 [X.] erloschen.

aa) Zwar ist der Verbraucher bei Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung grundsätzlich aus § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 [X.] aF zur Zahlung der vereinbarten [X.] für den [X.]raum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch dann nicht, wenn der [X.] mit einem weiteren Vertrag, vorliegend einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, verbunden ist (vgl. [X.], [X.], 1160 Rn. 55; [X.], [X.], 534 Rn. 119; [X.]/Rosenkranz, 15.9.2022, [X.], § 358 Rn. 119.1; [X.] [X.]/[X.], [X.]. 1.8.2022, § 358 Rn. 77; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 358 Rn. 86; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 358 Rn. 20; [X.], [X.], 711 Rn. 69 ff.). Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 358 Abs. 4 Satz 4 [X.]. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Widerruf des Darlehensvertrags nach § 358 Abs. 2 [X.] würde, unabhängig vom Fehlen einer Regelungslücke, in Widerspruch zu § 357a Abs. 3 Satz 1 [X.] aF treten, der in Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der [X.] eine Zinszahlungspflicht des Verbrauchers vorsieht.

bb) Vorliegend hat die [X.] aber gemäß Ziffer [X.]. 5 ihrer Darlehensbedingungen auf eine Verzinsung verzichtet. Die Klausel bestimmt, dass der Darlehensnehmer für den [X.]raum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine [X.] zu entrichten hat, wenn er seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerruft. Sie enthält damit den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der [X.] aus § 357a Abs. 3 Satz 1 [X.] aF auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. [X.]surteil vom 5. November 2019 - [X.], [X.], 1 Rn. 25).

Anders als die Revision meint, ist der Verzichtsvertrag nicht dahingehend (einschränkend) auszulegen, dass dieser nur gelten solle, wenn der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit Aushändigung des Vertrags und der darin enthaltenen Verbraucherinformationen tatsächlich begonnen habe. Ziffer [X.]. 5 der Darlehensbedingungen stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der [X.] selbst vornehmen kann (vgl. [X.]surteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 15, vom 10. September 2019 - [X.], [X.], 130 Rn. 17 und vom 8. Juni 2021 - [X.], [X.], 140 Rn. 12). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird ([X.]surteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 25, vom 10. September 2019, aaO und vom 8. Juni 2021, aaO). Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des [X.] des § 305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung, so dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen. Dabei bleiben allerdings [X.] unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen ([X.]surteil vom 10. September 2019, aaO Rn. 18 mwN).

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Klausel richtig dahin ausgelegt, dass sich der Verzicht nicht nur auf die vereinbarten [X.] für den [X.]raum einer Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] beziehen soll, sondern umfassend gilt. Denn insoweit konnte der durchschnittliche Darlehensnehmer der [X.] entnehmen, dass die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrags beginnt, aber erst, nachdem er alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] erhalten hat. Weiter konnte er der [X.] entnehmen, dass er auch nachträglich über im Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat nach der Information über im Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben beträgt. Daher konnte der durchschnittliche Darlehensnehmer erkennen, dass die Möglichkeit des Widerrufs nicht zwangsläufig 14 Tage nach Vertragsschluss endet, sondern an den Erhalt der Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 [X.] anknüpft. Da Ziffer [X.]. 5 der Darlehensbedingungen keine zeitliche Einschränkung enthält, versteht der durchschnittliche Darlehensnehmer diese Klausel dahingehend, dass er bei einem wirksamen Widerruf für den [X.]raum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine [X.] zu entrichten hat. Hingegen findet eine einschränkende Auslegung der Klausel dahin, dass der Verzicht nur gelte, wenn der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit Aushändigung des Vertrags und der darin enthaltenen Verbraucherinformationen tatsächlich begonnen habe, im Wortlaut keine Stütze (so auch [X.], [X.], 1260, 1266; [X.], Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18, juris Rn. 45, insoweit in [X.], 790 nicht abgedruckt).

c) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht die [X.] auf den Klageantrag zu 2a verurteilt hat, an den Kläger nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs die von ihm bis zu seiner Widerrufserklärung geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Anzahlung zurückzugewähren. Der Zahlungsanspruch ist noch nicht fällig und daher derzeit unbegründet.

aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] - was diese mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die [X.] angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 [X.]), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Revisionserwiderung meint, die [X.] könne sich nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht stützen, weil sie den [X.] des [X.] bereits dem Grunde nach in Abrede stellt, trifft dies nicht zu. Für den Kläger besteht in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 [X.] nur die Möglichkeit, Zahlung "nach" Herausgabe zu verlangen. Soweit der Kläger - wie vorliegend - die Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies allerdings in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 [X.] voraus, dass die [X.] im Verzug der Annahme ist (vgl. [X.]surteil vom 27. Oktober 2020 - [X.], [X.], 253 Rn. 29).

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts befand sich die [X.] mit der Entgegennahme des finanzierten Fahrzeugs aber nicht in Annahmeverzug, weshalb der Klageantrag zu 2a derzeit unbegründet ist.

Grundsätzlich erfordert der Annahmeverzug ein tatsächliches Angebot nach § 294 [X.]. Ein solches hat der Kläger nicht abgegeben. Soweit nach § 295 [X.] ausnahmsweise ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners unter anderem dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde (vgl. [X.]surteile vom 1. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 17 und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1371 Rn. 18).

(1) Insoweit ist das Berufungsgericht noch zutreffend davon ausgegangen, dass die wörtlichen Angebote des [X.] im [X.] vom 9. August 2020 und im Anwaltsschreiben vom 31. August 2020 zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs unzureichend waren, weil sie der Vorleistungspflicht des [X.] nicht genügt haben. Im [X.] vom 9. August 2020 hat der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs im Rahmen einer Zug-um-Zug-Leistung an einen von der [X.] zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe angeboten. Im Anwaltsschreiben vom 31. August 2020 hat der Kläger lediglich eine Zug-um-Zug-Leistung in Form der Abholung durch die [X.] angeboten.

(2) Die [X.] ist auch nicht aufgrund des wörtlichen Angebots des [X.] in der [X.] vom 4. Oktober 2021 in Annahmeverzug geraten. Gemäß § 295 Satz 1 [X.] muss die Annahmeverweigerung zur Begründung des Annahmeverzugs zeitlich vor dem wörtlichen Angebot erklärt werden (vgl. [X.]surteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 906 Rn. 29). Daran fehlt es hier.

(3) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das wörtliche Angebot im Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 den Annahmeverzug der [X.] begründet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe durch fehlende Ausführungen zum Angebot des [X.] auf Rückgabe des Fahrzeugs an ihrem Sitz und der Beantragung der Zurückweisung der Berufung in schlüssiger Weise nach §§ 133, 157 [X.] erklärt, das Fahrzeug nicht annehmen zu wollen, beruht auf einem Rechtsfehler. Für die Bejahung des Annahmeverzugs nach § 295 [X.] bedarf es vielmehr einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der [X.], dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] sich überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie - würde es denn tatsächlich angeboten werden - das Fahrzeug entgegennehmen werde. Alleine darin, dass die [X.] vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten, die Zurückweisung der Berufung beantragt und keinerlei Ausführungen zum Angebot des [X.] zur Rückgabe des Fahrzeugs an ihrem Sitz gemacht hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. [X.]surteile vom 1. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 17 und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1371 Rn. 18).

d) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die [X.] auf den Klageantrag zu 2b verurteilt hat, dem Kläger die von ihm nach seiner Widerrufserklärung geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs zurückzugewähren. Aus den vorstehenden Gründen ist auch dieser Anspruch derzeit unbegründet.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der [X.] stehe insoweit das nach § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht nicht zu. Wie der [X.] mit Urteil vom 25. Januar 2022 ([X.], [X.], 418 Rn. 17) entschieden und im Einzelnen begründet hat, besteht das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur in Bezug auf die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen für Zins, Tilgung und Anzahlung, sondern auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen, so dass eine Verurteilung hinsichtlich der nach der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen von 31.604,52 [X.] um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs nicht in Betracht kommt. Da die [X.] vom Kläger - wie ausgeführt - mit der Entgegennahme des finanzierten Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug gesetzt worden ist, steht dem Kläger auch kein Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 322 Abs. 2 [X.] analog zu.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.]. Wie ausgeführt hat der Kläger die [X.] nicht in Annahmeverzug gesetzt, so dass der Klageantrag unbegründet ist.

B. [X.] des [X.]

Die zulässige [X.] ist unbegründet.

1. Die [X.] hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von [X.] für die [X.] nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zuerkannt hat. Ein solcher Anspruch besteht nicht.

Nach § 291 [X.] ist nur eine fällige und durchsetzbare Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners nach § 320 [X.] schließt den Anspruch des Gläubigers auf [X.] grundsätzlich aus ([X.], Urteil vom 25. Januar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 825 Rn. 9 mwN). Da der [X.] nach § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] bis zur Rückgabe des Fahrzeugs ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, hat der Kläger keinen Anspruch auf [X.] gemäß § 291 [X.]. Da die [X.] nicht im Verzug der Annahme ist, kommt es nicht darauf an, ob [X.] zuzusprechen sind, wenn der Darlehensnehmer Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehren kann.

2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die [X.] gegen die auf die - nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung eines zumindest teilweisen Erfolgs der Klage angefallene - Hilfswiderklage der [X.] getroffene Feststellung bezüglich der Wertersatzpflicht des [X.] eines über 20.450 € hinausgehenden [X.] des finanzierten Fahrzeugs. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet ist.

Zulässig und begründet ist ein auf Feststellung einer Wertersatzpflicht gerichteter Antrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen noch nicht endgültig bezifferbaren Anspruch gegeben sind und die Möglichkeit für das Bestehen eines - vorliegend über den aufgerechneten Betrag hinausgehenden - [X.] besteht (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2208 Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der [X.] unangegriffen angenommen, dass der Kläger der [X.] nach § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357 Abs. 7 [X.] (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; künftig: aF) im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem [X.] verbundenen [X.]s Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten hat (vgl. [X.]surteil vom 27. Oktober 2020 - [X.], [X.], 253 Rn. 30 ff.). Dieser Wertverlust bemisst sich nach der [X.]. Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (vgl. [X.]surteil, aaO Rn. 40). Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache ([X.]surteil, aaO Rn. 43). Soweit allerdings der objektive Wert die vertragliche Gegenleistung übersteigt, ist letztere maßgeblich, weil ein von dem Verbraucher bei Vertragsschluss erzielter (geldwerter) Vorteil ihm nicht über § 357 Abs. 7 [X.] aF wieder entzogen werden kann ([X.]surteil, aaO Rn. 44).

b) Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Möglichkeit eines - noch nicht abschließend bezifferbaren - [X.] der [X.] besteht, der den vom Kläger aufgerechneten Wertersatzanspruch von 20.450 € übersteigt.

aa) Diese Möglichkeit besteht - was das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon dadurch, dass der Verkehrswert zum [X.]punkt der Rückgabe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht feststellbar war und auch noch nicht endgültig festgestellt werden konnte. Eine Rückgabe des Fahrzeugs erfolgte bis zu diesem [X.]punkt nicht, so dass eine Beurteilung des Erhaltungs- und Pflegezustands nicht vorgenommen werden konnte. Zudem blieb die Laufleistung des Fahrzeugs offen, weil die diesbezügliche Angabe des [X.] nicht der Laufleistung am Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, sondern von ihm mehrere Monate vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mitgeteilt worden ist. Darüber hinaus ist auch eine weitere Minderung des Verkehrswerts nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zur Rückgabe des Fahrzeugs durch weitere Nutzung und/oder Alterung wahrscheinlich.

bb) Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Möglichkeit eines weiteren [X.] daraus ergibt, dass der Kläger bei der Ermittlung des Verkehrswerts des finanzierten Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs an ihn nur den [X.] abzüglich [X.] und nicht - was zutreffend ist - den [X.] einschließlich [X.] zugrunde gelegt hat.

(1) In [X.] und Literatur ist allerdings umstritten, ob sich der Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem [X.] oder nach dem [X.] bestimmt.

(a) Nach einer Auffassung bestimmt sich der Verkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem [X.] ([X.], [X.], 711 Rn. 65 f.; [X.], [X.], 2561, 2565 und Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19, juris Rn. 44; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 357 Rn. 32), während nach anderer Auffassung sich dieser Wert nach dem [X.] bestimmt ([X.], [X.], 708 Rn. 56; [X.], [X.], 771 Rn. 50 f. mwN; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 357a Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204h; [X.], [X.], 709, 711).

(b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357 Abs. 7 [X.] aF, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus ([X.]surteil vom 27. Oktober 2020 - [X.], [X.], 253 Rn. 41). Der Verkehrswert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist ([X.]surteil, aaO Rn. 43), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen ([X.]/[X.], 1.6.2022, [X.], § 357a Rn. 33; [X.], [X.], 709, 710). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der [X.], weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der [X.] keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu bezahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist ([X.], aaO).

Auch der Sinn und Zweck des § 357 Abs. 7 [X.] aF sprechen für die Maßgeblichkeit des [X.]. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware (BT-Drucks. 17/12637, [X.], rechte Spalte). Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses [X.] ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu verkaufen, die die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendigen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des finanzierten Gegenstandes aufgrund des [X.] zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 Abs. 7 [X.] aF der Verbraucher zu ersetzen hat.

Entgegen der Ansicht der [X.] und des [X.] ([X.], 711 Rn. 65) ist ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. [X.], [X.], 771 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der finanzierten [X.] eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 Abs. 7 [X.] aF hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der [X.] und der Richtlinie 1999/44/EG des [X.] und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des [X.] und des Rates ([X.]. [X.] Nr. L 304, [X.]) umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des [X.] sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzanspruch im Ausgangspunkt nach dem [X.] bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der [X.] noch von der Gegenmeinung näher begründet.

Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der [X.] verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom Gerichtshof der [X.] als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2020 - [X.]/18, juris Rn. 82 - [X.]/[X.]). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den [X.] einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste.

Anders als die [X.] meint, läuft bei der Berechnung des Wertersatzes unter Einbeziehung des vom Händler einkalkulierten Gewinns nicht der mit der [X.] verfolgte [X.] im Fall unrichtiger Pflichtangaben (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9. September 2021 - [X.]/20, [X.], 1986 Rn. 124 - [X.]) leer. Der [X.] bei der Erteilung unrichtiger Pflichtangaben besteht darin, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft und dem Verbraucher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zusteht ([X.], aaO Rn. 114). Eine darüberhinausgehende Sanktion sieht die [X.] nicht vor. Zudem würde ansonsten dem Darlehensgeber bei einem gemäß § 358 Abs. 3 [X.] mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-[X.] eine Sanktion auferlegt, die ihm im Fall eines Allgemein-Verbraucherdarlehens ohne ein verbundenes Geschäft nicht auferlegt wird. In diesem Fall besteht die Sanktion bei der Erteilung unrichtiger Pflichtangaben allein darin, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft und dem Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zusteht. Ein sachlicher Grund, warum dem Darlehensgeber bei der Erteilung unrichtiger Pflichtangaben bei einem mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-[X.] im Vergleich zu einem sonstigen Allgemein-[X.] eine zusätzliche Sanktion auferlegt werden sollte, ist nicht ersichtlich.

Schließlich berücksichtigt die [X.] nicht, dass Wertersatz auch dann zu zahlen ist, wenn sämtliche Pflichtangaben richtig erteilt worden sind und der Wertverlust der Ware auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Auch in diesem Fall können innerhalb der kurzen Widerrufsfrist von 14 Tagen erhebliche Wertverluste eintreten. Für einen Sanktionsgedanken bleibt hier von vornherein kein Raum. § 357 Abs. 7 [X.] aF unterscheidet beim Wertersatzanspruch aber nicht, ob Pflichtangaben richtig oder unrichtig erteilt worden sind, sondern sieht in sämtlichen Konstellationen einen nach einheitlichen Maßstäben zu bemessenden Wertersatzanspruch vor.

(2) In [X.] und Literatur ist ferner umstritten, ob sich der Verkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Netto- oder dem [X.] berechnet.

(a) Nach einer Auffassung ist der [X.] der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags maßgebend ([X.], [X.], 771 Rn. 52 f. mwN; wohl auch [X.], Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19, juris Rn. 47 f.), während nach anderer Auffassung der [X.] zugrundezulegen ist ([X.], Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 120 ff.; [X.], [X.], 711 Rn. 67; [X.], [X.], 2561, 2565; [X.], [X.], 709, 710).

(b) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 357 Abs. 7 [X.] aF, wonach der Verbraucher für den Wertverlust der Ware Wertersatz zu leisten hat. Wie bereits dargestellt, bedeutet der Begriff Wertverlust die Verringerung des materiellen Werts einer Sache, wobei sich dieser in ihrem Verkehrswert ausdrückt ([X.]surteil vom 27. Oktober 2020 - [X.], [X.], 253 Rn. 41). Dabei ist der Verkehrswert der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen ([X.]/[X.], 1.6.2022, [X.], § 357a Rn. 33; [X.], [X.], 709, 710). Auf dem für private Käufer maßgeblichen Markt mit gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufern bestimmt sich der Verkehrswert nach den [X.], weil in diesem Markt die Fahrzeuge mit Umsatzsteuer gehandelt und erworben werden (vgl. [X.], [X.], 711 Rn. 67).

Die Maßgeblichkeit des Bruttoverkaufspreises ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der [X.]. Durch den wirksamen Widerruf wandelt sich der zunächst wirksame Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um, so dass gemäß § 355 Abs. 3 [X.] die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. An den Kläger sind im Rahmen der Rückabwicklung sämtliche Zins- und Darlehensraten sowie die Anzahlung zurückzuzahlen. Das aufgenommene Darlehen und die Anzahlung dienten der Finanzierung des [X.]es. Zugleich ist der Verbraucher verpflichtet, an den Darlehensgeber den finanzierten Gegenstand herauszugeben. Zum [X.]punkt der Übergabe an den Käufer bemaß sich der Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs auf Grundlage des Bruttoverkaufspreises. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ohne Wertminderung hätte der Unternehmer ein Fahrzeug zurückerhalten, dessen Wert dem [X.] entspricht. Daher kann nichts anderes gelten, wenn der Verbraucher den finanzierten Gegenstand nur zu einem geminderten Verkehrswert herausgeben kann. Denn dieser Wertersatz soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch eintritt, dass der Gegenstand nur in einem im Vergleich zum ursprünglichen [X.] geminderten Wert zurückgegeben werden kann. Daher ist der Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags anhand des Bruttoverkaufspreises zu bestimmen.

Entgegen der Ansicht des [X.] ([X.], 771 Rn. 52 f. mwN) ergibt sich nichts Gegenteiliges daraus, dass die Umsatzsteuer für den Verkäufer des finanzierten Gegenstandes ein durchlaufender Posten ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Steuerbarkeit des [X.] aufgrund der Rückgängigmachung des [X.] infolge des - unter Umständen erst mehrere Jahre später erklärten - Widerrufs entfällt und der Verkäufer den Steuerbetrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen und zurückerhalten kann (vgl. dazu [X.], 515, 518; 235, 501 Rn. 26) und ob dies auch dann gelten würde, wenn aufgrund der Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] die Rückabwicklung nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer, sondern zwischen Verbraucher und Darlehensgeber erfolgt. Gegen ein Abstellen auf den [X.] spricht entscheidend, dass dies zu einer Bereicherung des Verbrauchers führen würde, die weder in § 357 Abs. 7 [X.] aF angelegt ist noch sachlich gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 123). In diesem Fall würde der Verbraucher sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen bezüglich des Darlehens sowie die Anzahlung, mit denen der [X.] finanziert wurde, zurückerhalten, müsste jedoch seinerseits selbst bei einem vollständigen Wertverlust nur den [X.] zum [X.]punkt der Übergabe des Fahrzeugs erstatten und wäre um die Umsatzsteuer bereichert. Für diese Bereicherung ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich (vgl. [X.], aaO Rn. 123 f.; vgl. für den Wertersatz für die Nutzungen nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] bei Rückabwicklung eines [X.]: [X.], Urteil vom 9. April 2014 - [X.], [X.], 1505 Rn. 11 f.).

(3) Schließlich ist in [X.] und Literatur auch umstritten, wie sich der Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe bemisst.

(a) Nach einer Ansicht bemisst sich der Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe nach dem [X.] ([X.], [X.], 708 Rn. 52; [X.], [X.], 709, 711; [X.], [X.] 6/2022 [X.]), während hierfür nach anderer Auffassung der [X.] maßgeblich sein soll ([X.], [X.], 771 Rn. 50 mwN).

(b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung.

Nach den oben dargestellten Vorgaben für den Begriff des [X.] i.S.d. § 357 Abs. 7 [X.] aF spricht für die Maßgeblichkeit des [X.]es entscheidend, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann ([X.], [X.], 708 Rn. 52; [X.], [X.] 6/2022 [X.]). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen [X.]punkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der [X.] neben der Gewinnmarge, die auch die [X.] und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (z.B. Erstellung der Verkaufsanzeigen, [X.]aufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besserer Verkäuflichkeit aufwendet, wie z.B. für die Aufbereitung des Fahrzeugs ([X.], [X.], 709, 711). Zudem ist der Preis bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden.

III.

Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Die Anträge des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.] in den Rechtssachen [X.]/22 und [X.]21 haben keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen oder - im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers und eine diesbezügliche Vorlagepflicht - vom [X.] bereits beantwortet worden sind (vgl. [X.]surteil vom 26. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2248 Rn. 19 f.).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 44/22

25.10.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3. Februar 2022, Az: 5 U 174/21

§ 357 Abs 7 BGB vom 20.09.2013, § 357a Abs 1 BGB vom 10.08.2021

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2022, Az. XI ZR 44/22 (REWIS RS 2022, 6561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6561 WM 2022, 2332 REWIS RS 2022, 6561 MDR 2023, 176-178 REWIS RS 2022, 6561 NJW 2023, 910 REWIS RS 2022, 6561

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