Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2023, Az. XI ZR 537/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 827

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Gegenstand

Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Wiederveräußerung des Fahrzeugs an den Händler


Leitsatz

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht mehr, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an den Händler wieder veräußert hat und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Darlehensgeber dem zugestimmt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.014,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9. Oktober 2018 verurteilt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2018 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

2

Die Klägerin erwarb im Juli 2014 einen gebrauchten [X.] zum Kaufpreis von 41.400 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 12.500 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 24. Juli 2014 einen Darlehensvertrag über 28.900 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,97% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu je 186,93 € und einer Schlussrate von 21.942 € erbracht werden. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "[X.] Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen:

"Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."

3

Ferner informierte die Beklagte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:

Abbildung

4

Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.

5

Nachdem die Klägerin das Fahrzeug an den Fahrzeughändler entsprechend einer in den Darlehensvertragsunterlagen enthaltenen "Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen eines PKW" unter Verrechnung der noch offenen Schlussrate aus dem Darlehensvertrag zurückgegeben hatte, hat sie mit der Klage zunächst die Rückzahlung der von ihr geleisteten Ratenzahlungen nebst der Anzahlung in Höhe von insgesamt 21.472,64 € nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 30. März 2021 ([X.], juris) unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des [X.] zurückgewiesen worden war, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

6

In dem daraufhin fortgesetzten Berufungsverfahren hat die Klägerin unter anderem im Hinblick auf eine von ihr erklärte Aufrechnung gegen einen Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 1.846,25 € die Zahlung von 19.129,59 € nebst [X.] und die Feststellung begehrt, dass sich im Übrigen der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 8.624,72 € nebst [X.] verurteilt und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf den weitergehenden Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von 1.969,19 € in der Hauptsache erledigt hat.

7

Mit der - vom Berufungsgericht für beide Parteien zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren vollständigen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin ihre zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge, soweit diese abgewiesen worden sind, weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 2.014,64 € nebst Zinsen richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Im Übrigen haben die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision der Klägerin keinen Erfolg.

I.

9

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ([X.], Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 [X.] sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe.

Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit sie das Darlehen nach Widerruf weiter bedient habe, habe sie bereits in ihrem [X.] einen entsprechenden Vorbehalt erklärt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ergebe sich auch nicht daraus, dass sie das Fahrzeug nach dem Widerruf an die Händlerin zurückgegeben habe. Dies entspreche den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate. Im Fall eines wirksamen Widerrufs der Darlehensvertragserklärung erwachse der Beklagten daraus kein Nachteil, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des [X.] zustehe, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen könne.

Aufgrund des wirksamen Widerrufs stehe der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung in Höhe von insgesamt 43.414,64 € zu. Diesem Anspruch könne die Beklagte nicht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] entgegenhalten. Der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs sei mit dessen Veräußerung an den Fahrzeughändler entfallen, weil die Klägerin gemäß § 275 [X.] von der Pflicht zur Herausgabe befreit worden sei.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei jedoch gemäß §§ 387, 389 [X.] bis auf einen Betrag von 8.624,72 € erloschen, weil der Beklagten wegen der unterbliebenen Rückgabe und der Entwertung des Fahrzeugs ein Wertersatzanspruch in Höhe von 34.789,92 € zustehe und sie mit diesem Anspruch wirksam gegen die Forderung der Klägerin aufgerechnet habe. Bei der Bemessung des [X.] bilde der im Kaufvertrag vereinbarte Nettokaufpreis den Ausgangswert. Der Wertverlust bestimme sich nach der [X.]. Der maßgebliche objektive Wert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin könne unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung in Form des Kaufpreises von 41.400 € geschätzt werden. Abzustellen sei jedoch auf den Nettoverkaufswert von 34.789,92 €, weil die Umsatzsteuer für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen sei, einen durchlaufenden Posten darstelle. Dagegen sei eine (weitere) Kürzung des [X.] um den Gewinnanteil des Verkäufers nicht geboten, weil nach dem Konzept des Gesetzes nur der Nachteil ausgeglichen werden solle, der ihm durch den über das zu den in § 357 Abs. 7 [X.] beschriebenen Zwecken Notwendige hinausgehenden Umgang des Verbrauchers mit der [X.] entstehe. Dieser Nachteil bestehe jedoch in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis, den der Verkäufer ohne diesen Umgang hätte erzielen können, und dem Verkaufspreis, den der Verkäufer infolge des [X.] jetzt nur noch wird erzielen können.

Soweit die Klägerin in zweiter Instanz die Gegenansprüche der Beklagten anerkannt und ihren Zahlungsantrag in Höhe von 1.969,19 € teilweise für erledigt erklärt habe, sei die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Klage sei in diesem Umfang ursprünglich zulässig und begründet gewesen.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 2.014,64 € nebst Zinsen richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Dagegen sind die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision der Klägerin unbegründet.

A. Revision der Beklagten

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 [X.] mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen ([X.] gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 [X.] ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] erhalten hatte. Dies folgt bereits daraus, dass - was der Senat in der vorliegenden Streitsache bereits mit Urteil vom 30. März 2021 ([X.], juris Rn. 12 ff.) erkannt hat - die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 [X.] bestehende Widerrufsrecht zu informieren, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] aF berufen kann. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 [X.], Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG[X.] resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, weil sie den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des [X.] nicht angegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2022 - [X.], [X.], 979 Rn. 11 f. und vom 25. Oktober 2022 - [X.], [X.], 2332 Rn. 25 ff.).

2. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin nicht nach § 242 [X.] rechtsmissbräuchlich oder verwirkt ist. Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 [X.] im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 9. September 2021 ([X.]/20, [X.], 1986 - [X.]) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - [X.], [X.], 420). Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsurteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach dieser Rechtsprechung kann eine Rechtsausübung im Einzelfall bei missbräuchlichem Verhalten als unzulässig angesehen werden. Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - [X.], [X.], 420 Rn. 70). Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 [X.] erlaubt es, die Berufung auf grundsätzlich bestehende Rechtspositionen unter besonderen Umständen im Einzelfall zu versagen. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 [X.] eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falles, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss, aaO Rn. 49 [X.]). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - [X.], [X.], 2332 Rn. 30 [X.]).

Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht rechtsmissbräuchlich, frei von revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehlern. Es hat die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und einen Rechtsmissbrauch mit vertretbarer Begründung verneint. Die Nutzung des Fahrzeugs bezieht das Berufungsgericht ebenso in seine Würdigung ein wie die Fortzahlung der Darlehensraten nach dem Widerruf, die Veräußerung des Fahrzeugs an den Händler gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate und den Wertersatzanspruch der Beklagten. Die Revision bemüht sich insoweit lediglich darum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie indes keinen Erfolg haben.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe [X.] nicht eingestellt, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe zum Verzugszins um eine Information handele, die für die Klägerin - mangels Verzugseintritts oder Geltendmachung von Verzugszinsen durch die Beklagte - zu keinem Zeitpunkt bei der Durchführung des Vertrags relevant war. Dies ist kein Umstand, den der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigen konnte und durfte. Ob eine Pflichtangabe für den Verbraucher relevant ist, beurteilt sich nicht aus der Rückschau zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts, sondern vielmehr aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zu diesem Zeitpunkt war es für die Klägerin noch nicht vorhersehbar, ob und wann sie vielleicht doch in Verzug geraten würde (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - [X.], [X.], 2332 Rn. 32).

3. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 [X.] und hinsichtlich der nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] im Hinblick auf die Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs nicht das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] zusteht.

a) Allerdings hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - [X.]), dass bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen [X.] das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht dadurch entfällt, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - [X.] veräußert hat.

b) Dies ist indes nicht der Fall, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug - wie hier - an den Fahrzeughändler, von dem er das Fahrzeug erworben hatte, wieder veräußert und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Darlehensgeber dem zugestimmt hat.

aa) Allerdings tritt gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein, wenn - wie hier - das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Der Darlehensgeber wird anstelle des Unternehmers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (vgl. [X.], Urteile vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 26 und vom 3. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 179 Rn. 29). § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] ordnet eine gesetzliche Schuldübernahme und einen Anspruchsübergang an ([X.], Urteil vom 3. März 2016, aaO Rn. 33). Die Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] gewährleistet eine (ausschließlich) bilaterale Abwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber und erspart es dem Verbraucher, den Darlehensbetrag dem Darlehensgeber zunächst erstatten und sich seinerseits an den Unternehmer wegen der Rückzahlung des Kaufpreises halten zu müssen (BT-Drucks. 14/6040, [X.] zu § 358 Abs. 4; BT-Drucks. 14/6857, [X.] zu [X.]; [X.], Urteil vom 3. März 2016, aaO). Die verbraucherschützende Wirkung des § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] bedeutet aber auch, dass die darlehensfinanzierte Ware vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nur an den Darlehensgeber zurückgegeben werden kann. Der mit § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] angeordnete gesetzliche Schuldner- und [X.] eröffnet dem Verbraucher nicht das Wahlrecht, anstelle der Abwicklung mit dem Darlehensgeber direkt den Unternehmer auf Rückabwicklung des finanzierten Geschäfts in Anspruch zu nehmen ([X.], Urteil vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 999 Rn. 19 [X.]). Aufgrund dessen ist es dem Verbraucher im Grundsatz verwehrt, seinen [X.] gegenüber dem Darlehensgeber geltend zu machen, seine Rückgewährleistung aber an den Unternehmer zu erbringen.

bb) Etwas anderes gilt aber im Fall einer abweichenden Vereinbarung oder Handhabung der ([X.], wenn diese für den Verbraucher keinen Nachteil mit sich bringt (§ 361 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. [X.]/[X.], 9. Aufl., § 358 Rn. 93; [X.], [X.]. 1.8.2022, [X.] § 358 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 82. Aufl., § 361 Rn. 2), so etwa wenn der Unternehmer die aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags zurückzugewährende Ware für den Darlehensgeber zurücknimmt. So liegt der Fall hier.

(1) Der Leistung an den (empfangszuständigen) Gläubiger steht die Leistung an eine [X.] mit Empfangszuständigkeit, etwa an einen Empfangsvertreter, einen Empfangsboten, einen Besitzmittler oder einen Besitzdiener gleich. Da es sich hierbei um keine [X.], sondern um Hilfspersonen des Gläubigers handelt, ist § 362 Abs. 2 [X.] nicht anwendbar; Erfüllung tritt aber nur ein, wenn die Leistung an die Hilfsperson den geschuldeten Erfolg herbeiführt. Wird die Übereignung einer Sache geschuldet, muss die Leistung an die Hilfsperson daher zum Eigentumserwerb des Gläubigers führen, d.h. die Hilfsperson muss entweder die zum Eigentumserwerb notwendige Vollmacht besitzen oder als Bote und Besitzdiener in der Lage sein, den Eigentumserwerb des Gläubigers herbeizuführen (allg. Meinung; vgl. nur [X.]/[X.], 1.12.2022, [X.], § 362 Rn. 100; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2022, § 362 Rn. 52; [X.]/[X.], 9. Aufl. § 362 Rn. 16; jeweils [X.]).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Fahrzeughändler hat das finanzierte Fahrzeug von der Klägerin im eigenen Namen zurückerworben und nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten für diese zurückerhalten.

(2) Von der Leistung an eine empfangsberechtigte Hilfsperson des Gläubigers ist die in § 362 Abs. 2 [X.] geregelte Leistung an einen [X.] zu unterscheiden. Die Leistung an einen [X.] gemäß § 362 Abs. 2 [X.] hat befreiende Wirkung. Unter anderem hat die Leistung an einen [X.] dann befreiende Wirkung, wenn dieser vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen (§ 362 Abs. 2 [X.]; vgl. hierzu [X.], Urteile vom 25. März 1983 - [X.], [X.]Z 87, 156, 163, vom 17. Juni 1994 - [X.], [X.], 2253, 2255, vom 29. November 2001 - [X.], [X.], 650, 651, vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 1178 Rn. 12 und vom 9. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 36, 38). Statt einen [X.] zum Empfang der Leistung zu ermächtigen (§ 362 Abs. 2, § 185 [X.]), kann der Gläubiger auch dem Schuldner nach § 362 Abs. 2, § 185 [X.] die Ermächtigung erteilen, die Leistung an einen [X.] zu erbringen (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1983, aaO). Die Ermächtigung braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; schlüssiges Verhalten kann selbst dann genügen, wenn der Ermächtigende kein Erklärungsbewusstsein hat, aber der redliche Empfänger hiervon ausgehen darf (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 171, 177 f.). Die Leistung an einen nichtberechtigten [X.] erlangt - von gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 169, 370, 407, 408 [X.]) abgesehen - nur dann befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt oder wenn einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 [X.] eintritt. Dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt also - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - allein nicht zum Freiwerden des Schuldners. Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn - wie hier nicht - der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 80 Rn. 8) oder - wie hier - der Gläubiger die Leistungserbringung an den [X.] ausdrücklich oder schlüssig genehmigt. Dabei liegt nach der Rechtsprechung des [X.] eine Willenserklärung des Gläubigers auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen, [X.]) vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung oder sein schlüssiges Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juni 1984 - [X.], [X.]Z 91, 324, 327 ff. und vom 2. November 1989, aaO).

Diese Voraussetzungen liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt und den nicht beanstandeten Feststellungen des Tatrichters vor. Die Beklagte hat durch schlüssiges Verhalten ihre Genehmigung erklärt, dass der Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung der Klägerin als Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des dann zwischen den Parteien entstandenen [X.] zu gelten hat. Durch den Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs und die Ablösung der Schlussrate mittels der bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarten Abtretung der Kaufpreisforderung sowie der Freigabe des [X.] durch die Beklagte zugunsten des Händlers haben die Parteien im Rahmen des [X.] die Rückkaufvereinbarung zur Anwendung gebracht. Vom [X.] der Klägerin aus durfte sie im Hinblick auf den von ihr zuvor erklärten Vorbehalt einer Rückforderung der nach Widerruf auf das Darlehen erbrachten Leistungen davon ausgehen, dass die Beklagte einem Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs auch für den - dem Rechtsstandpunkt der Beklagten an sich widersprechenden - Fall der Wirksamkeit des Widerrufs zustimmt und der Händler das Fahrzeug in Erfüllung der dann gegenüber der Beklagten bestehenden Rückgabepflicht entgegengenommen hat.

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten aber gegen die Bemessung des ihr nach § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357 Abs. 7 [X.] (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; künftig: aF) zustehenden [X.]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hierfür als Ausgangswert zum Zeitpunkt der Übergabe des finanzierten Fahrzeugs an die Klägerin nicht der [X.], sondern der [X.] zugrundezulegen. Aufgrund dessen steht der Klägerin nur ein Anspruch in Höhe von 2.014,64 € zu.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Wertverlust nach der [X.]. Danach hat der Darlehensnehmer die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - [X.], [X.]Z 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - [X.], [X.], 2332 Rn. 57). Maßgeblich ist der objektive Wert der Ware (Senatsurteile vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 43 und vom 25. Oktober 2022, aaO). Wie der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 (aaO Rn. 60 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist bei einem - wie hier - mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen [X.] für die Berechnung des [X.] nach § 357 Abs. 7 [X.] aF (nunmehr: § 357a Abs. 1 [X.]) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer zugrundezulegen. Aufgrund dessen beträgt der Ausgangswert hier 41.400 €.

Da im Hinblick auf § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] und die Erfüllung des Rückgabeanspruchs der Beklagten durch die Veräußerung des Fahrzeugs an den Händler für die beidseitigen Rückgewähransprüche auf den Zeitpunkt der Fahrzeugveräußerung abzustellen und die Abwicklung der Kaufpreiszahlung damit als "Ausbuchung" der noch offenen Darlehenszahlungen anzusehen ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen [X.] in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Fahrzeugveräußerung erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen sowie der Anzahlung; dieser Betrag ergibt sich rechnerisch aus dem [X.] von 30.914,64 € zuzüglich Anzahlung von 12.500 € abzüglich [X.] von [X.], mithin 20.975,84 €. Gegen diesen Anspruch hat die Beklagte mit ihrem Wertersatzanspruch aufgerechnet, der sich in Höhe der Differenz aus dem ursprünglichen Kaufpreis von 41.400 € und dem vereinbarten Rückkaufpreis, der nach den Maßgaben des [X.] vom 25. Oktober 2022 ([X.], [X.], 2332 Rn. 79) der anzusetzende [X.] ist, bemisst und damit 18.961,20 € ausmacht. Daraus ergibt sich ein der Klägerin noch zustehender Anspruch in Höhe von 2.014,64 €.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der Bemessung des [X.] zu Lasten des Verbrauchers auch rein zeitbedingte oder "exogene" Wertveränderungen zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Wertverlust nach der [X.], wobei im Grundsatz auf den objektiven Wert der Ware abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - [X.], [X.]Z 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - [X.], [X.], 2332 Rn. 57).

Anders als die Klägerin meint, ist dabei zu ihren Lasten grundsätzlich auch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - [X.], [X.], 2332 Rn. 59; [X.], Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113; [X.], NJW-RR 2021, 49 Rn. 35; [X.]/[X.], 1.6.2022, [X.], § 357a Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204k; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 357a Rn. 10; [X.], [X.]. 1.8.2022, § 357a Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 82. Aufl., § 357a Rn. 5; [X.]/Stürner, [X.], 17. Aufl., § 357a Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 495 [X.] Rn. 229; einschränkend für zufälligen Untergang der Ware: NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 357 Rn. 29 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 357 Rn. 10). Denn zu den Umständen, die auf den "Umgang" des Verbrauchers mit der Sache, d.h. der bestimmungsgemäßen Nutzung der Ware, zurückzuführen sind, zählen Wertverluste aufgrund der Alterung der Ware während der [X.] oder ein Preisverfall für entsprechende Produkte (vgl. [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, weil ein Umgang mit der Ware - insbesondere im Falle eines zulässigen Widerrufs nach Ablauf der an sich gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Widerrufsfrist - stets mit dem Verstreichen von Zeit und damit mit der Alterung der Ware und der Änderung der ökonomischen und technischen Umstände verbunden ist, was sich im Marktwert der Ware abbildet (vgl. [X.]/[X.], aaO). Die - hier - jahrelange Nutzung des finanzierten Fahrzeugs durch die Klägerin ist gerade ein Umgang mit dem Fahrzeug, der über das zur Prüfung der Ware erforderliche Maß hinausgeht und daher nicht mehr von dem [X.] gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 1 [X.] aF, das in der [X.] angesprochen ist, erfasst wird (vgl. [X.], aaO).

B. Revision der Klägerin

Die Revision der Klägerin, mit der sie eine ihr günstigere Bemessung des [X.] erstrebt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - zu Recht weder beim Ausgangswert den maßgeblichen Händlerverkaufspreis um die Gewinnmarge vermindert (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - [X.], [X.], 2332 Rn. 60 ff.) noch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu Gunsten der Klägerin unberücksichtigt gelassen (siehe oben [X.] b).

III.

Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision der Beklagten teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der [X.] zur Bemessung des [X.]. Deren Maßgaben ergeben sich - was der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 ([X.], [X.], 2332 Rn. 60 ff. [X.]) eingehend begründet hat - aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften eindeutig ist.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 537/21

14.02.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 2. November 2021, Az: 6 U 32/19, Urteil

§ 185 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs 4 S 1 BGB, § 358 Abs 4 S 1 BGB vom 11.03.2016, § 362 Abs 2 BGB, § 495 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2023, Az. XI ZR 537/21 (REWIS RS 2023, 827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 827 WM 2023, 506 REWIS RS 2023, 827 NJW 2023, 1287 REWIS RS 2023, 827

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