Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. 1 StR 264/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6740

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Gegenstand

Tatförderung durch das eingezogene Tatmittel


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 1. März 2018

a) im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und

b) dahingehend abgeändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem ist die Einziehung von zwei näher bezeichneten Mobiltelefonen einschließlich SIM- und SD-Karten angeordnet worden.

2

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung und zum Wegfall der [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Nach den der [X.] zugrunde liegenden Feststellungen führte der Angeklagte die beiden fraglichen Mobiltelefone bei der Einfuhr des verfahrensgegenständlichen Marihuanas mit sich, um Kontakt mit dritten Personen im Hinblick auf das eingeführte Rauschgift zu halten. Diese seien daher zur Begehung vorsätzlicher Taten bestimmt gewesen ([X.]). Dem fehlt eine tragfähige beweiswürdigende Grundlage, so dass die Voraussetzungen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 [X.]. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind.

4

a) Zwar hat das [X.] im rechtlichen Ausgangpunkt an sich zutreffend angenommen, dass als Tatmittel nicht lediglich solche Gegenstände eingezogen werden können, die zur eigentlichen Begehung der Tat Ver[X.]dung finden bzw. nach der Vorstellung des [X.] hierzu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist. Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des [X.] fördern soll ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 362/04, [X.], 210 f. mwN).

5

b) Diese Voraussetzungen sind nicht tragfähig belegt. Das [X.] hat keine näheren Feststellungen treffen können, wann und von wem der Angeklagte damit beauftragt wurde, das Marihuana in das Inland zu verbringen und an [X.], wann und wo er es in [X.] übergeben sollte. Wie der [X.] zutreffend aufgezeigt hat, kann angesichts dessen allein aus dem Auffinden sogenannter „Kreuztreffer“ in den dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefonen nicht auf eine - in dem vorstehend dargestellten Sinne - Bestimmung dieser Telefone zur Förderung der [X.] geschlossen werden. Denn es fehlt an konkreten, über eine eventuell vorhandene kriminalistische Erfahrung hinausgehenden Anhaltspunkten für eine erfolgte oder [X.]igstens angestrebte Nutzung zur Tatförderung. Auch die einer [X.] zugrundeliegende Beweiswürdigung muss aber - wie stets (zum Maßstab allgemein [X.], Beschluss vom 23. Januar 2018 - 2 StR 238/17 Rn. 8 mwN) - auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen; die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht lediglich als Vermutung darstellen. Wegen der fehlenden Feststellungen zu dem Ablauf der verfahrensgegenständlichen Tat außerhalb des [X.] selbst, erschöpfen sich die Erwägungen des [X.]s aber in einer Vermutung über die Bestimmung der Mobiltelefone, Tatmittel zu sein.

6

c) Das führt zur Aufhebung der [X.]; wegen des [X.] einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Da weitere Beweismittel als die im angefochtenen Urteil dargelegten nicht ersichtlich sind, schließt der Senat aus, dass noch die [X.] begründende Feststellungen getroffen werden können und lässt deshalb die [X.] entfallen.

7

2. Angesichts des geringen Erfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht unbillig den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 StPO).

Raum     

        

Jäger     

        

Radtke

        

Fischer     

        

Bär     

        

Meta

1 StR 264/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kempten, 1. März 2018, Az: 320 Js 12479/17 - 1 KLs

§ 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. 1 StR 264/18 (REWIS RS 2018, 6740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6740

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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