Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 5 StR 493/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10542

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5 [X.][X.] vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer die [X.] hier ohne Anhörung eines Sachverständigen erfolgte (vgl. § 246a StPO) [X.] Nichtanwendung des § 64 StGB von dem schlüssig auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkten Revisionsangriff [X.] auch im Hinblick auf die bevor-stehende Auslieferung des Angeklagten nach Polen [X.] ausgenommen (vgl. zur [X.] einer Maßregel nach § 64 StGB wegen Sprachunkun-digkeit nur BGHR StGB § 64 [X.] 2 sowie [X.]. 16/5137, S. 10 und [X.]. 16/1344, [X.]). [X.] Raum Schaal Schneider König

Meta

5 StR 493/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 5 StR 493/09 (REWIS RS 2010, 10542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10542

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