Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2011, Az. 5 StR 198/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5637

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juni 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Klarstellung, dass auch die Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 7. Dezember 2009 (216 Ds 802 Js 46829/09) sowie des [X.] vom 26. Februar 2010 (3 Ds 750 Js 39493/08)

jeweils unter Auflösung der dort gebildeten [X.]

einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 198/11

20.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2011, Az. 5 StR 198/11 (REWIS RS 2011, 5637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5637

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