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Gefährliche Körperverletzung: Ausnutzung eines Überraschungsmoments bei Angriff von hinten als hinterlistiger Überfall
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
- des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung, Computerbetrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
- des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie
- des besonders schweren Raubes
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung, Computerbetrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall [X.] 1. der Urteilsgründe), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall [X.] 2.) sowie wegen besonders schweren Raubes (Fall [X.] 3.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur insofern Erfolg, als sie zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe führt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nach den zum Fall [X.] 2. rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte aus einem Haus Geld oder sonstige stehlenswerte Gegenstände entwenden, um damit den Erwerb von Drogen zu finanzieren. Als er den Eigentümer des Hauses auf dem Grundstück bemerkte, versteckte sich der Angeklagte hinter einem Gebüsch. Der Hauseigentümer näherte sich diesem Gebüsch. Daher fürchtete der Angeklagte seine Entdeckung, griff den Eigentümer von hinten an und schlug auf diesen ein, um seine Absicht, aus dem Haus etwas zu stehlen, noch verwirklichen zu können.
Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen einer mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangenen gefährlichen Körperverletzung. Ein hinterlistiger Überfall setzt voraus, dass der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.], 77, 78; [X.], StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10). Eine solche Planmäßigkeit ist nicht belegt. Allein der Umstand, dass der Angeklagte den [X.] ausführte und dabei ein Überraschungsmoment ausnutzte, begründet keine Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 11. August 2009 - 3 [X.], [X.], 136; [X.] aaO mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte tateinheitlich zum versuchten Raub der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Andere Tatvarianten des § 224 Abs. 1 StGB sind nicht gegeben und zusätzliche Erkenntnisse in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Geschädigte hat den nach § 230 StGB erforderlichen Strafantrag rechtzeitig gestellt.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass das [X.] bei Annahme lediglich einer vorsätzlichen Körperverletzung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Auch wenn die Kammer ihrer Strafzumessung die dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe von sechs Monaten anstatt eine solche von drei Monaten gemäß § 249 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, hat sich diese angesichts der verhängten [X.] von zwei Jahren erkennbar nicht ausgewirkt. Die von der Kammer maßgeblich strafschärfend herangezogenen Gesichtspunkte des brutalen Vorgehens und der erheblichen Tatfolgen liegen unabhängig von der rechtlichen Einordnung als gefährliche oder vorsätzliche Körperverletzung vor.
Weil das Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker [X.] Hubert
Mayer Menges
Meta
02.05.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hildesheim, 12. Dezember 2011, Az: 26 KLs 12 Js 20831/11
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2012, Az. 3 StR 146/12 (REWIS RS 2012, 6822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6822
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 146/12 (Bundesgerichtshof)
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