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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
3/13
vom
4. April
2013
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am 4. April
2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] von Kosten für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehand-lung nach § 21
Abs. 1 Satz 1 GKG ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des Antragstellers mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht und nicht durch einen am [X.] zugelassenen Rechtsan-walt eingelegt wurde. Die Einhaltung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen war auch nicht entbehrlich, weil es sich bei dem Teilurteil des [X.] vom 16.
März 2012 hinsichtlich der Widerklage um ein Scheinurteil gehandelt haben könnte
(vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 1994
-
LwZB 5/94, NJW 1995, 404).
Von einem bloßen Urteilsentwurf, dessen
Rechtsschein beseitigt werden soll, wird nur dann ausgegangen, wenn ein Urteil
gar nicht oder unter Verstoß ge-gen wesentliche Formvorschriften
verkündet wurde
([X.], Urteil vom 12. Oktober 1953 -
III
ZR 379/52, [X.]Z 10, 346, 348; Beschluss vom 14. Juni 1954, [X.]Z 14, 39, 45; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 511 Rn. 13).
Anders ist dies jedoch, wenn eine Entscheidung -
sei es auch unter Verstoß gegen Verfah-rensvorschriften
-
wirksam verkündet
wurde. Die Entscheidung ist dann
mit dem
1
-
3
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gesetzlich bestimmten und die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen wahrenden
Rechtsmittel anzugreifen, woran es im Streitfall fehlte.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2012 -
4 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.12.2012 -
7 [X.] -
Meta
04.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2013, Az. IX ZB 3/13 (REWIS RS 2013, 6913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6913
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