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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:041215B2STR475.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 475/15
vom
4. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag
des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4.
Dezember 2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen Y.
nur unter der Be-
dingung, dass er sein Recht auf [X.] nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß §
68b Abs.
2 Satz
2 [X.] beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine [X.] zulässig und angezeigt ist. Aus der Art der Beiordnung des [X.] folgt hier aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten. Das [X.] hat die Angaben des Zeugen nicht zu seinem Nachteil verwertet.
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3
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer [X.]Eschelbach
Ott Zeng
Meta
04.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2015, Az. 2 StR 475/15 (REWIS RS 2015, 1208)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1208
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 475/15 (Bundesgerichtshof)
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