Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2015, Az. 2 StR 475/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1208

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[X.]:[X.]:BGH:2015:041215B2STR475.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 475/15
vom
4. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag
des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4.
Dezember 2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen Y.

nur unter der Be-
dingung, dass er sein Recht auf [X.] nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß §
68b Abs.
2 Satz
2 [X.] beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine [X.] zulässig und angezeigt ist. Aus der Art der Beiordnung des [X.] folgt hier aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten. Das [X.] hat die Angaben des Zeugen nicht zu seinem Nachteil verwertet.
-
3
-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer [X.]Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 475/15

04.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2015, Az. 2 StR 475/15 (REWIS RS 2015, 1208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1208

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