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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Beiordnung eines Zeugenbeistands unter der Bedingung der Nichtgeltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen Y. nur unter der Bedingung, dass er sein Recht auf [X.] nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine [X.] zulässig und angezeigt ist. Aus der Art der Beiordnung des [X.] folgt hier aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten. Das [X.] hat die Angaben des Zeugen nicht zu seinem Nachteil verwertet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
04.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Aachen, 23. Juni 2015, Az: 62 KLs 101 Js 7/13 - 1/13
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2015, Az. 2 StR 475/15 (REWIS RS 2015, 1211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1211
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