Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. IX ZB 65/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15156

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030316BIXZB65.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
IX [X.]/14

Verkündet am:

3. März 2016

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 823 Abs. 2 BE, [X.] § 170; [X.] § 1612a

a) Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unter-haltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des [X.] und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des [X.] auf § 1612a [X.] berufen, wenn
bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die [X.]räume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.

b) Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Um-stände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.

[X.] § 823 Abs. 2 iVm StGB § 170; [X.] §§ 7, 8

Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Leis-tungen nach dem [X.] entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu.

[X.] § 174

Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines [X.] ist unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.

[X.], Beschluss vom 3. März 2016 -
IX [X.]/14 -
[X.]

[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 6. [X.] des [X.] vom 13. März 2014 aufgehoben.

[X.] wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Vater der am 3.
Juni 1999 geborenen Zwillinge

und

. Das Amtsgericht

Familiengericht

Paderborn verurteilte ihn mit Urteil vom 17.
Juli 2002, ab dem 1.
April 2002 Kindesunterhalt in Höhe des Regelbe-trages der [X.]verordnung zu zahlen. Der Antragsgegner ist der [X.]. Da der Antragsteller diesen Unterhalt überwiegend nicht zahlte, [X.] die [X.] des Antragsgegners zur Sicherung des [X.]

und

im [X.]raum vom 1.
April 2002 bis 31.
März 2003 und vom 1.
Februar 2006 bis einschließlich 30.
November 2009 1
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3
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insgesamt 16.848

[X.] insgesamt 851,20

r-haltsvorschusskasse mit der Hauptforderung. Mit Schreiben vom 2.
Juli 2013 trat das [X.] die im Rechtsstreit geltend gemachten [X.] aus unerlaubter Handlung an den Antragsgegner ab.

Mit Beschluss vom 22.
Februar 2012 eröffnete das Amtsgericht [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Der [X.] meldete am 13.
April 2012 eine Hauptforderung nach dem [X.] in Höhe von 15.996,80

8

r-derung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handele, weil der Antragsteller zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden sei und ihm ein Anspruch aus §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §
170 StGB zustehe. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der Antragsteller widersprach der Einord-nung der Forderung als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen [X.] Handlung.

Der Antragsteller hat negative Feststellungsklage erhoben. Der Antrags-gegner hat widerklagend beantragt festzustellen, dass die von ihm zur [X.] angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen [X.] Handlung im Sinne von §
302 Nr. 1 [X.] aF beruhe. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht -
Familiengericht
-
hat dieses den
negati-ven
Feststellungsantrag
des Antragstellers als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag des Antragsgegners stattgegeben. Auf die nur gegen die Verurteilung gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesge-richt den Feststellungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen 2
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-
4
-
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. [X.], dessen Entscheidung in Z[X.] 2014, 1337 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Antragsgegner habe die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §
170 StGB nicht schlüssig vorgetragen. Es genüge nicht, auf die Titulierung des [X.] zu verweisen. Vielmehr müsse der Gläubiger sämtliche Voraussetzun-gen eines Unterhaltsanspruchs der Kinder darlegen und beweisen. Hierzu ge-hörten der Bedarf der Kinder, ihre Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schuldners. Weiter müsse der Gläubiger vortragen, dass der Schuldner keine ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts vorgenommen habe und welches Einkommen erzielbar gewesen sei. Daran fehle es.

Der Gläubiger könne sich in dieser Hinsicht nicht auf eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners berufen. Sie käme allenfalls in Betracht, wenn der Gläubiger seiner primären Darlegungslast zu sämtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nachgekommen sei. Zudem seien dem Schuldner nä-here Angaben nicht zumutbar, weil es sich um lange zurückliegende [X.] handele.
Beweiserleichterungen und Vermutungen aus §
1603 Abs. 2, §
1612a [X.] kämen dem Gläubiger für den Anspruch aus §
823 Abs. 2 [X.] nicht zugute.

4
5
6
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5
-

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Es ist durch Beschluss zu entscheiden. Der Feststellungsantrag, dem Antragsgegner stehe eine Forderung aus §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §
170 Abs. 1 StGB zu, ist -
wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX
ZB 33/14, [X.] in [X.]Z) entschieden und näher begründet hat
-
eine Fami-lienstreitsache.

b) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass der Gläubiger eines Anspruchs aus §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §
170 Abs. 1 StGB sowohl die objektiven als auch die subjektiven Vorausset-zungen dieses Anspruchs darlegen und beweisen muss. Es entspricht festste-hender Rechtsprechung des [X.], dass derjenige, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, grund-sätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2011 -
VI [X.], [X.], 1821 Rn. 13; vom 18.
Dezember 2012 -
II ZR 220/10, [X.], 329 Rn. 14).

Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus §
823 Abs. 2 [X.] wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht muss daher beweisen, dass in bestimmten [X.]räumen eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand, sich der Schuldner dieser Unterhaltspflicht entzog und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre. Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, richtet sich nach den materiell-rechtlichen Unterhaltsregelungen; beruft sich der Gläubiger -
wie im Streitfall
-
auf die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, muss er beweisen, dass ein Unterhaltsbedarf bestand, 7
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-
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-
die minderjährigen Kinder unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner leis-tungsfähig war. Die Leistungsfähigkeit des [X.] ist als gesetzli-che Voraussetzung der Unterhaltspflicht ebenfalls Tatbestandsmerkmal des §
170 StGB (im Ergebnis übereinstimmend [X.], StGB, 63. Aufl., §
170 Rn.
8 [X.]; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., §
170 Rn. 19 [X.]), mithin vom Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §
170 StGB zu beweisen. Da das Schutzgesetz ein vor-sätzliches Handeln verlangt und nach §
302 Nr. 1 [X.] aF (Art. 103h EG[X.]) nur eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von der Restschuldbefrei-ung ausgenommen ist, ist der Gläubiger schließlich für den bedingen Vorsatz des [X.] beweispflichtig (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 -
IX
ZR 247/09, [X.]Z 187, 337 Rn. 16; vom 18.
Dezember 2012, [X.]O).

c) Weiter zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass allein auf-grund der Titulierung eines Unterhaltsanspruchs nicht zugleich feststeht, dass der Schuldner, der die titulierten Beträge nicht oder nur teilweise zahlt, seine Unterhaltspflicht verletzt und den objektiven Tatbestand des §
170 StGB erfüllt.

[X.]) Aufgrund des Urteils vom 17.
Juli 2002 ist der Antragsteller zwar ver-pflichtet, Unterhalt für seine Kinder zu zahlen. Unstreitig ist, dass er für die im Streitfall betroffenen [X.]räume diesen Unterhalt überwiegend nicht bezahlt hat. Damit allein steht aber nicht fest, dass die Nichtzahlung die Voraussetzungen einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß §
170 StGB erfüllt. Denn die Nichterfüllung einer ausgeurteilten Unterhaltsschuld und die vorsätzliche Verlet-zung einer Unterhaltspflicht gemäß §
170 StGB sind nicht identisch. Ebenso
wenig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entschei-det, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2009 -
IX ZR 239/07, [X.]Z 183, 77 11
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-
7
-
Rn. 15
f; vom 28. Juni 2012 -
IX [X.], [X.], 1872 Rn. 11), folgt aus einem rechtskräftigen [X.], dass der den Unterhalt nicht bezahlende Schuldner den Straftatbestand des §
170 StGB erfüllt.

[X.]) Auch aus den Regeln der Rechtskraft ergibt sich nicht, dass die ob-jektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus §
823 Abs. 2 [X.] in Verbin-dung mit §
170 StGB erfüllt sind. Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX
ZB 33/14) näher ausgeführt hat, haben der Anspruch auf (laufenden) Unterhalt und der Schadensersatzanspruch aufgrund einer vorsätzlichen [X.] der Unterhaltspflicht einen unterschiedlichen Streitgegenstand. [X.] zum materiellen [X.] tritt ohnehin nicht ein ([X.], Ur-teil vom 28.
Juni 2012, [X.]O Rn. 12 [X.]).

Die rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch hat auch keine präjudizielle Wirkung für den Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
170 StGB. Daher steht aufgrund eines Unterhaltsur-teils für den Anspruch auf Schadensersatz nicht rechtskräftig fest, dass dem Gläubiger der für den Schadensersatzanspruch erforderliche Anspruch auf [X.] zustand. Gemäß §
322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur in-soweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobe-nen Anspruch entschieden ist. Dies setzt der Rechtskraft eines Urteils bewusst enge Grenzen; sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des [X.], das heißt die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, erstreckt sich aber nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtli-che Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut ([X.], Urteil vom 26.
Juni 2003 -
I
ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059 unter [X.]. [X.]; vom 5. November 2009 -
IX
ZR 239/07, [X.]Z 183, 77 Rn. 9 [X.]). Entscheidend für die Bindungswirkung ist daher der Streitgegenstand des früheren Rechts-13
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-
8
-
streits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird ([X.] [X.]O [X.]).

Nach diesen Grundsätzen erfasst ein zeitlich nicht eingeschränktes [X.]surteil zwar auch erst künftig zu entrichtenden Unterhalt ([X.], Urteil vom 28.
Januar 1987 -
IVb [X.], NJW-RR 1987, 642 unter 1.a.). Jedoch ist Streitgegenstand nur das Begehren auf -
im Allgemeinen
-
wiederkehrende Leistungen aus einem [X.] ([X.], Beschluss vom 3. März 2016
-
[X.]). Nur hierüber wird rechtskräftig entschieden.
Die einzelnen Vo-raussetzungen dieses prozessualen Anspruchs -
wie etwa Bedarf und Bedürf-tigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuld-ners
-
nehmen hingegen an der Rechtskraft eines [X.]s nicht teil. Es sind bloße
Vorfragen.

Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf gemein-same Vorfragen und etwa bestehende Sinn-
und Ausgleichszusammenhänge mit einem anderen Streitgegenstand ([X.], Urteil vom 5.
November 2009 -
IX ZR 239/07, [X.]Z 183, 77
Rn. 10; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor §
322 Rn. 28, 34). Deshalb ist allein aufgrund eines zur Zahlung rückständigen oder laufenden Unterhalts verurteilenden Urteils für einen Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
170 StGB nicht zugleich rechtskräf-tig festgestellt, dass in den [X.]en, in denen der Schuldner keine Unterhaltsleis-tungen erbracht hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schutzgesetzes des §
170 StGB erfüllt sind. Dieses setzt nämlich nicht allein eine rechtskräftige Verurteilung zu Unterhaltsleistungen voraus, sondern knüpft daran an, ob der Schuldner materiell-rechtlich zu Recht Unterhalt schuldet und diesen dennoch nicht leistet. Ob die einzelnen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch erfüllt sind, ist mithin sowohl für den Unterhaltsanspruch als 15
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-
auch für den Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht eine selbständige Vorfrage.

cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergeben sich die [X.] Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht auch nicht aus einer dem Unter-haltsurteil etwa gemäß §
113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §
418 Abs.
1 ZPO zukommenden Beweiskraft. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Urteil eine öffentliche Urkunde im Sinne des §
418 Abs.
1 ZPO darstellt. Soweit §
418 Abs. 1 ZPO eine Beweiskraft anordnet, erstreckt sich diese schon nicht auf die Ergebnisse rechtlicher Beurteilung (MünchKomm-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
418 Rn.
7).

d) [X.] stellt aber zu hohe Anforderungen an die Dar-legungslast des Gläubigers. Der Antragsgegner hat im Streitfall sowohl einen Unterhaltsanspruch als auch einen Anspruch aus vorsätzlich begangener uner-laubter Handlung schlüssig dargelegt.

[X.]) Für die materiellen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gilt in Familienstreitsachen wie im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz; be-streitet der Unterhaltsschuldner die tatsächlichen Voraussetzungen nicht, gelten sie als zugestanden (§
113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §
138 Abs.
3 ZPO). Im Streitfall hat sich der Antragsgegner auf das [X.] vom 17.
Juli 2002 bezogen und sich damit die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zu eigen gemacht. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen ge-treten; er hat sich ausschließlich dagegen gewandt, dass eine vorsätzliche [X.] der Unterhaltspflicht vorliege, und pauschal behauptet, er habe sich in den vergangenen Jahren immer darum bemüht, Arbeit zu finden beziehungs-weise auch gearbeitet, seine Einnahmen hätten jedoch nicht ausgereicht, um 17
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-
10
-
den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Antragsteller die Forderung an sich [X.] unstreitig gestellt. Mit seiner Beschwerde hat er sich nur auf Verjährung berufen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Beschwerdegericht den Vortrag des Antragsgegners nicht als unzureichend behandeln. [X.] übersieht bereits, dass keiner
der Beteiligten
Unterhaltsbedarf und Bedürftigkeit der minderjährigen Kinder in Frage gestellt hat, die entsprechenden, sich aus dem Urteil des Familiengerichts vom 17.
Juli 2002 ergebenden Tatsachen also unstreitig waren. Der Antragsgegner hat aber auch die Leistungsfähigkeit des Antragstellers schlüssig dargelegt. Für den [X.]raum vom 1.
April 2002 bis 31.
März 2003 ergibt sich dies aus den Feststellungen des [X.]s vom 17.
Juli 2002, die sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat; der [X.] hat die Feststellungen des [X.]s für diesen [X.]raum nicht in Frage gestellt. Schon deshalb kann der entsprechende Vortrag des Antrags-gegners zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers in diesem [X.]raum nicht als unschlüssig angesehen werden.

Entgegen der Annahme des [X.] hat der Antragsgegner ebenfalls für den [X.]raum vom 1.
Februar 2006 bis einschließlich 30.
Novem-ber 2009 hinreichend substantiiert zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorgetragen. Eine [X.] genügt nach ständiger Rechtsprechung ihrer Darle-gungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-satz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (etwa [X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 -
III ZR 66/12, [X.], 68 Rn. 10 [X.]). Unstreitig ist der Antragsteller [X.] und Fliesenleger; ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Aufstellung will er von 20
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11
-
Dezember 2005 bis April 2006 selbständig als [X.] und Fliesenleger tätig gewesen sein. Der Antragsgegner hat behauptet, der Antragsteller habe ab dem [X.] bei gehöriger Anstrengung 2.000

Fliesenleger erzielen können. Dies schließt ein, dass der Antragsteller in der Lage war, entweder als [X.] oder als Fliesenleger eine berufliche Tätigkeit auszuüben und hierbei mindestens 2.000

der Antragsgegner vor dem Hintergrund des [X.] zunächst nicht vortra-gen. Anders als das Beschwerdegericht meint, muss ein Beteiligter
nicht auf-zeigen, auf welcher tatsächlichen Basis die Behauptung
aufgestellt worden ist. Ist ein [X.]vorbringen substantiiert, kann der Vortrag weiterer [X.], die den Vortrag wahrscheinlich machen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten [X.] oder Sachverständigen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Be-urteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012 [X.]O; Beschluss vom 16.
April 2015 -
IX
ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 14).

[X.]) Unabhängig davon stellt das Beschwerdegericht auch zu hohe An-forderungen an den eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners auslösen-den Sachvortrag des Gläubigers. Vielmehr entspricht es feststehender Recht-sprechung, dass den aus der Verletzung eines Schutzgesetzes in Anspruch genommenen Schuldner eine sekundäre Darlegungslast treffen kann ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2012 -
II
ZR 220/10, [X.], 329 Rn. 14; vom 10.
Februar 2015 -
VI ZR 343/13, [X.], 743 Rn. 11). Dies gilt [X.] dann, wenn die beweispflichtige [X.] außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsa-chen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen ([X.], Urteil vom 11.
De-22
-
12
-
zember 2001 -
VI
ZR 350/00, [X.], 524, 526; vom 10.
Februar 2015, [X.]O [X.]).

Nach diesen Grundsätzen besteht in einem Rechtsstreit über die vorsätz-liche Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
regel-mäßig eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die [X.]räume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt. Zum einen kann sich der Gläubiger
unter diesen Umständen
-
soweit wie im Streitfall Schadensersatz nur hinsichtlich des [X.] verlangt wird
-
hinsichtlich des [X.] und der Unter-haltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes auf §
1612a [X.] berufen. Zwar regelt §
1612a Abs. 1 [X.] erst für die [X.] ab 1.
Januar 2008 einen gesetzli-chen Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes. Für die [X.] bis 31.
Dezember 2007 gilt jedoch entsprechendes, wenn -
wie im Streitfall
-
nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe des [X.] nach der Regelunterhalts-verordnung behauptet wird (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2003 -
XII
ZR 2/00, NJW 2003, 1112, 1114 unter 4
f; [X.]/[X.], [X.], 66.
Aufl., §
1612a Rn.
3). Der Mindestbedarf knüpft an das Existenzminimum an; die Vorschriften beruhen auf der -
im Regelfall zutreffenden
-
Vermutung, dass minderjährige Kinder typischerweise weder über Vermögen noch über Einkommen verfügen, mit dem sie ihren Unterhaltsbedarf decken könnten. Solange der Schuldner keine Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass ein minderjäh-riges Kind gemäß §
1602 [X.] in Höhe des [X.] nicht bedürftig ist, ist der Gläubiger nicht gehalten, weiteres zu Unterhaltsbedarf und -bedürf-tigkeit
des minderjährigen Kindes vorzutragen oder zu beweisen.

23
-
13
-

Zum anderen besteht unter diesen Umständen eine sekundäre Darle-gungslast des Schuldners hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit. Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus §
823 Abs. 2 [X.]
in Verbindung mit §
170 StGB kennt regelmäßig keine Tatsachen über die Leistungsfähigkeit des [X.]. Ihm stehen keine Auskunftsansprüche für den Scha-densersatzanspruch zu. Der Auskunftsanspruch nach §
1605 [X.] besteht nur hinsichtlich des
Unterhaltsanspruchs, die Auskunftspflicht nach §
6 [X.] nur für Umstände zur Durchführung des [X.]es (Grube, [X.], §
6 Rn. 6). Dem Unterhaltsschuldner sind die Tatsachen jedoch bekannt; ihm sind nähere Angaben auch
zumutbar, weil ihn materiell-rechtlich bezüglich des Unterhaltsanspruchs eine Auskunftspflicht trifft (§
1605 [X.], § 6 [X.]). Hierfür spricht weiter, dass in [X.] §
235 FamFG zusätzlich zu etwa be-stehenden materiell-rechtlichen [X.] eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten regelt.

3. [X.] ist nicht zu Endentscheidung reif (§
74 Abs. 6 FamFG). Nach Zurückverweisung der Sache wird das Beschwerdegericht den Beteiligten
Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und Beweisantritt geben müssen. Hierbei weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

a) [X.] wird zunächst -
was bislang übersehen [X.] ist
-
zu klären haben, wessen Anspruch aus vorsätzlich begangener uner-laubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist. Eine wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruch nach §
302 Nr. 1 [X.] aF von der Restschuldbefreiung ausge-nommen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Januar 2014 -
IX
ZR 103/13, [X.], 270 Rn. 9). Gemäß §
302 Nr.
1 [X.] aF werden Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur dann von der 24
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-
Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des [X.] nach §
174 Abs. 2 [X.] angemel-det hatte.

[X.]) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] betraf die Forderungsanmeldung eine eigene Forderung des [X.] aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Dann wäre der Fest-stellungsantrag unbegründet, weil dem Antragsgegner kein Anspruch aus §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §
170 StGB zusteht. Dieser Schadensersatzan-spruch steht derjenigen öffentlichen Kasse zu, die die Aufwendungen für die an die Stelle der Unterhaltsleistungen tretenden Sozialleistungen zu tragen hat. Dies ist bei Leistungen nach dem [X.] das jeweilige Land; auf dieses gehen nach §
7 Abs. 1 [X.] die Unterhaltsansprüche über (Grube, [X.], §
7 Rn. 5, 29). Auch §
8 Abs. 2 [X.] zeigt, dass nach außen In-haber der Ansprüche das jeweilige Land ist.

Die Abtretungserklärung des [X.] vom 2.
Juli 2013 ist unerheblich, weil sie erst nach der Anmeldung erfolgte. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle schlüssig dargelegt werden ([X.], Urteil vom 9.
Januar 2014 -
IX ZR 103/13, [X.], 270 Rn. 8). Jedoch muss der Gläubiger den [X.] anmelden; eine Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Na-men eines [X.] sieht die Insolvenzordnung nicht vor (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
IX ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 10). Eine solche Forderungs-anmeldung entspricht nicht den Anforderungen des §
174
[X.], wonach [X.] ihre (eigenen) Forderungen anzumelden haben, und ist daher 27
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unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben wer-den ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2009, [X.]O Rn. 17 [X.]).

[X.]) Möglich erscheint aber auch, dass der Antragsgegner tatsächlich eine Forderung des [X.] aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet hat. Zwar bezeichnet die Forde-rungsanmeldung den Antragsgegner als Gläubiger; entsprechend ist die Forde-rung auch zur Tabelle festgestellt. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die für das [X.] zuständigen Behörden durch Landesrecht bestimmt werden (vgl. §
9 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Dies gilt auch für die Frage, welche Behörde für die Durchsetzung des Rückgriffs zuständig ist. Gemäß §
1 der Verordnung zur Durchführung des [X.]es des [X.] vom 11.
April 1980 ([X.] 1980, 482) sind zuständi-ge Stellen im Sinne des §
9 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Kreise und kreisfreien [X.] sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendäm-ter errichtet sind. Der Antragsgegner ist als Kreis zuständige Behörde.

[X.] wird daher zu klären haben, ob der Antragsgeg-ner bei der Forderungsanmeldung als nach Landesrecht zuständige Behörde gehandelt hat und die Anmeldung den Umständen nach für das Land [X.] erfolgte, insoweit also eine (unschädliche und zu berichtigende) [X.] vorlag, oder ob der Antragsgegner eine Forderung im eige-nen Namen angemeldet hat. Nur im ersten Fall ist eine Forderung des [X.] wirksam zur Tabelle angemeldet, weil Inhaber des [X.]s nicht der Kreis als juristische Person ist, sondern das [X.]. Andernfalls dürfte eine nachträgliche Anmeldung gemäß §
177 [X.] erforderlich sein. Die Abtretungserklärung des [X.] vom 2.
Juli 2013 genügt nicht, weil sie erst nach der Anmeldung der Forderung 29
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zur Tabelle erfolgte und die erforderliche Anmeldung der Forderung durch den wirklichen Gläubiger nicht ersetzt.

b) [X.] wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob der Anspruch aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
170 StGB verjährt ist. Der Antragsteller hat sich auf Verjährung berufen. Der Anspruch verjährt gemäß §
195 [X.] in drei Jahren; das [X.] führt -
wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 ([X.]) entschieden und im Einzelnen be-gründet hat
-
nicht dazu, dass der deliktische Anspruch nunmehr
ebenfalls der Verjährungsfrist des §
197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unterliegt.

c) Sollte der Anspruch des Antragsgegners nicht verjährt sein, wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob der Antragsteller seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Dabei sind keine übertriebenen Anforde-rungen an die sekundäre Darlegungslast des Schuldners zu stellen; vielmehr richten sich Umfang, Ausmaß und Einzelheiten der vom Schuldner darzulegen-den Tatsachen auch danach, inwieweit dem Schuldner aufgrund des [X.]ab-laufs solche Angaben noch zumutbar sind. Sodann wird das Gericht zu ent-scheiden
haben, ob und in welcher Höhe der Schuldner tatsächlich unterhalts-pflichtig gewesen ist; insoweit ist es im Verfahren
über den Anspruch aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
170 StGB nicht an die Feststellungen des [X.]stitels gebunden.

Ob der Schuldner mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, erfordert eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZR 309/10, [X.], 260 Rn. 11 [X.]). Damit ist eine allgemeine Regel nicht vereinbar, dass ein Schuldner stets Umstände darzule-gen habe, die einen Vorsatz ausschließen, sobald objektiv festgestellt ist, dass 31
32
33
-
17
-
der Schuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt hat (unklar [X.], Z[X.] 2011, 2001; [X.], [X.], 1741; [X.], [X.], 1836, 1837). Vielmehr bedarf es regelmäßig zusätzlicher, vom Gläubiger zu beweisender
Indizien, aus denen sich entnehmen lässt, dass sich der Schuldner seiner Unterhaltspflicht oder seinen [X.] bewusst war. So ist der Schluss auf bedingten Vorsatz regelmäßig möglich, wenn objek-tiv feststeht, dass der Schuldner seine Unterhaltspflicht verletzt hat, der [X.] bereits tituliert war und dem Schuldner aufgrund der Titulierung des Unterhalts seine Zahlungsverpflichtung einschließlich seiner vom Gericht bejahten Leistungsfähigkeit bekannt war und er gleichwohl der Verpflichtung nicht nachgekommen ist ([X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2006 -
3
WF 192/06, [X.] Rn. 3).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2013 -
85 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 13.03.2014 -
6 UF 150/13 -

Meta

IX ZB 65/14

03.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. IX ZB 65/14 (REWIS RS 2016, 15156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15156

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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