Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012, Az. IX ZA 13/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5862

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 13/12

vom

5. Juni 2012

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Pape und die Richterin Möhring

am 5. Juni 2012
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2012 wird abgelehnt.

Gründe:

Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO).

Gegen die Entscheidung, durch welche eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§
127 Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
1 ZPO) zurückgewiesen worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Da es an der Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend fehlt, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135).

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
6 O 526/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.03.2012 -
I-28 W 13/12 -

1
2

Meta

IX ZA 13/12

05.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012, Az. IX ZA 13/12 (REWIS RS 2012, 5862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5862

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