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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 13/12
vom
5. Juni 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Pape und die Richterin Möhring
am 5. Juni 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO).
Gegen die Entscheidung, durch welche eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§
127 Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
1 ZPO) zurückgewiesen worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Da es an der Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend fehlt, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135).
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
6 O 526/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.03.2012 -
I-28 W 13/12 -
1
2
Meta
05.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012, Az. IX ZA 13/12 (REWIS RS 2012, 5862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5862
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