Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2012, Az. 1 B 23/12

1. Senat | REWIS RS 2012, 2038

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Gegenstand

Berufungszulassung; Belehrung über die fristgebundene Berufungsbegründung; fehlender Hinweis auf Vertretungszwang


Leitsatz

1. Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (wie Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122 f.> und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <339 ff.>).

2. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über die Berufungsbegründung von den Gründen des Zulassungsbeschlusses abgesetzt und mit einer gesonderten Überschrift versehen wird (wie Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 14).

3. Die Rechtsmittelbelehrung in einem Zulassungsbeschluss ist nicht deshalb unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält (wie Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <231 f.>).

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des Vorliegens eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie einer Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die [X.]eschwerde rügt, das [X.]erufungsgericht habe die [X.]erufung des [X.] zu Unrecht wegen Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist verworfen. Denn der [X.]eschluss vom 23. April 2012, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die [X.]erufung auf Antrag des [X.] zugelassen habe, enthalte keine (richtige) Rechtsbehelfsbelehrung. Die in dem [X.] enthaltenen rechtlichen Hinweise auf die Fortsetzung des Verfahrens als [X.]erufungsverfahren, ohne dass es der Einlegung einer [X.]erufung bedürfe, die Notwendigkeit der [X.]egründung der [X.]erufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]eschlusses, das Erfordernis eines bestimmten Antrags und der Anführung der [X.]erufungsgründe sowie die Verlängerungsmöglichkeit der [X.]egründungsfrist seien räumlich nicht von dem übrigen Text abgesetzt worden. Sie seien auch nicht mit einer sie als "Rechtsmittelbelehrung" bezeichnenden Überschrift versehen worden. Schließlich fehle der Hinweis auf den [X.] gemäß § 67 Abs. 4 VwGO. Daher sei die [X.]erufungsbegründungsfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht abgelaufen. Dieses Vorbringen rechtfertigt aus keinem der geltend gemachten [X.]ünde die Zulassung der Revision.

3

Zwar geht die [X.]eschwerde - entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts ([X.]A S. 4) - im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Rechtsmittelführer gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in dem [X.]eschluss über die Zulassung der [X.]erufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen [X.]erufungsbegründung (§ 124a Abs. 6 VwGO) zu belehren ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen [X.]egründung folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d.h. die [X.]egründungsfrist, zu belehren (grundlegend [X.]eschluss des [X.]oßen [X.]ats des [X.] vom 5. Juli 1957 - [X.]VerwG [X.].[X.]. 1.57 - [X.]VerwGE 5, 178 f.). Dies gilt erst recht, wenn von dem ursprünglich zweistufigen Rechtsmittel nur noch die zweite Stufe, nämlich die [X.]egründung, übriggeblieben ist, weil es der Einlegung des Rechtsmittels selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht mehr bedarf (Urteile vom 30. Juni 1998 - [X.]VerwG 9 C 6.98 - [X.]VerwGE 107, 117 <122 f.> und vom 4. Oktober 1999 - [X.]VerwG 6 C 31.98 - [X.]VerwGE 109, 336 <339 ff.>; [X.]eschlüsse vom 8. September 2000 - [X.]VerwG 11 [X.] 50.00 - und vom 23. Oktober 2000 - [X.]VerwG 9 [X.] 372.00 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 18).

4

Entgegen der Annahme der [X.]eschwerde ist es aber nicht erforderlich, dass die [X.]elehrung über die [X.]erufungsbegründung von den [X.]ünden des [X.]es abgesetzt und mit einer gesonderten Überschrift versehen wird. § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO gilt für Urteile und findet für urteilsvertretende und in ihrer [X.]edeutung vergleichbare [X.]eschlüsse zwar in [X.], nicht hingegen in allen Einzelheiten Anwendung. So lässt sich der Vorschrift etwa auch für urteilsvertretende [X.]eschlüsse nicht entnehmen, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe voneinander abgesetzt werden müssten (Urteil vom 4. Oktober 1999 a.a.[X.]). Nichts anderes gilt für die Rechtsmittelbelehrung. Natürlich muss diese, auch wenn sie [X.]estandteil der [X.] ist, ihre Hinweis- und [X.]elehrungsfunktion erfüllen. Sie darf deshalb nicht etwa in einer vielseitigen [X.]egründung irgendwo versteckt werden, sondern sollte nach den sachlichen Erwägungen zur [X.]egründung des [X.]eschlusses an dessen Ende gerückt werden, kann sich aber durchaus vor einer [X.]egründung der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung finden (Urteil vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 3 C 23.08 - [X.]VerwGE 134, 41 Rn. 14).

5

Die Rechtsmittelbelehrung in dem [X.] vom 23. April 2012 ist auch nicht deshalb unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen Hinweis auf den [X.] gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht über einen gesetzlichen [X.] belehren muss, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (Urteil vom 15. April 1977 - [X.]VerwG 4 C 3.74 - [X.]VerwGE 52, 226 <231 f.> m.w.N.; [X.]eschlüsse vom 27. August 1997 - [X.]VerwG 1 [X.] 145.97 - [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 67 = NVwZ 1997, 1211 und vom 7. Oktober 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 83.09 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 2010, 36).

Meta

1 B 23/12

24.10.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. August 2012, Az: 9 A 938/12, Beschluss

§ 58 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 117 Abs 2 Nr 6 VwGO, § 124a Abs 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2012, Az. 1 B 23/12 (REWIS RS 2012, 2038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2038

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