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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Berufungszulassung; Belehrung über die fristgebundene Berufungsbegründung; fehlender Hinweis auf Vertretungszwang
1. Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (wie Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122 f.> und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <339 ff.>).
2. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über die Berufungsbegründung von den Gründen des Zulassungsbeschlusses abgesetzt und mit einer gesonderten Überschrift versehen wird (wie Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 14).
3. Die Rechtsmittelbelehrung in einem Zulassungsbeschluss ist nicht deshalb unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält (wie Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <231 f.>).
Die auf die Zulassungsgründe des Vorliegens eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie einer Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.
Die [X.]eschwerde rügt, das [X.]erufungsgericht habe die [X.]erufung des [X.] zu Unrecht wegen Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist verworfen. Denn der [X.]eschluss vom 23. April 2012, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die [X.]erufung auf Antrag des [X.] zugelassen habe, enthalte keine (richtige) Rechtsbehelfsbelehrung. Die in dem [X.] enthaltenen rechtlichen Hinweise auf die Fortsetzung des Verfahrens als [X.]erufungsverfahren, ohne dass es der Einlegung einer [X.]erufung bedürfe, die Notwendigkeit der [X.]egründung der [X.]erufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]eschlusses, das Erfordernis eines bestimmten Antrags und der Anführung der [X.]erufungsgründe sowie die Verlängerungsmöglichkeit der [X.]egründungsfrist seien räumlich nicht von dem übrigen Text abgesetzt worden. Sie seien auch nicht mit einer sie als "Rechtsmittelbelehrung" bezeichnenden Überschrift versehen worden. Schließlich fehle der Hinweis auf den [X.] gemäß § 67 Abs. 4 VwGO. Daher sei die [X.]erufungsbegründungsfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht abgelaufen. Dieses Vorbringen rechtfertigt aus keinem der geltend gemachten [X.]ünde die Zulassung der Revision.
Zwar geht die [X.]eschwerde - entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts ([X.]A S. 4) - im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Rechtsmittelführer gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in dem [X.]eschluss über die Zulassung der [X.]erufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen [X.]erufungsbegründung (§ 124a Abs. 6 VwGO) zu belehren ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen [X.]egründung folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d.h. die [X.]egründungsfrist, zu belehren (grundlegend [X.]eschluss des [X.]oßen [X.]ats des [X.] vom 5. Juli 1957 - [X.]VerwG [X.].[X.]. 1.57 - [X.]VerwGE 5, 178 f.). Dies gilt erst recht, wenn von dem ursprünglich zweistufigen Rechtsmittel nur noch die zweite Stufe, nämlich die [X.]egründung, übriggeblieben ist, weil es der Einlegung des Rechtsmittels selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht mehr bedarf (Urteile vom 30. Juni 1998 - [X.]VerwG 9 C 6.98 - [X.]VerwGE 107, 117 <122 f.> und vom 4. Oktober 1999 - [X.]VerwG 6 C 31.98 - [X.]VerwGE 109, 336 <339 ff.>; [X.]eschlüsse vom 8. September 2000 - [X.]VerwG 11 [X.] 50.00 -
Entgegen der Annahme der [X.]eschwerde ist es aber nicht erforderlich, dass die [X.]elehrung über die [X.]erufungsbegründung von den [X.]ünden des [X.]es abgesetzt und mit einer gesonderten Überschrift versehen wird. § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO gilt für Urteile und findet für urteilsvertretende und in ihrer [X.]edeutung vergleichbare [X.]eschlüsse zwar in [X.], nicht hingegen in allen Einzelheiten Anwendung. So lässt sich der Vorschrift etwa auch für urteilsvertretende [X.]eschlüsse nicht entnehmen, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe voneinander abgesetzt werden müssten (Urteil vom 4. Oktober 1999 a.a.[X.]). Nichts anderes gilt für die Rechtsmittelbelehrung. Natürlich muss diese, auch wenn sie [X.]estandteil der [X.] ist, ihre Hinweis- und [X.]elehrungsfunktion erfüllen. Sie darf deshalb nicht etwa in einer vielseitigen [X.]egründung irgendwo versteckt werden, sondern sollte nach den sachlichen Erwägungen zur [X.]egründung des [X.]eschlusses an dessen Ende gerückt werden, kann sich aber durchaus vor einer [X.]egründung der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung finden (Urteil vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 3 C 23.08 - [X.]VerwGE 134, 41 Rn. 14).
Die Rechtsmittelbelehrung in dem [X.] vom 23. April 2012 ist auch nicht deshalb unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen Hinweis auf den [X.] gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht über einen gesetzlichen [X.] belehren muss, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (Urteil vom 15. April 1977 - [X.]VerwG 4 C 3.74 - [X.]VerwGE 52, 226 <231 f.> m.w.N.; [X.]eschlüsse vom 27. August 1997 - [X.]VerwG 1 [X.] 145.97 - [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 67 = NVwZ 1997, 1211 und vom 7. Oktober 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 83.09 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 2010, 36).
Meta
24.10.2012
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. August 2012, Az: 9 A 938/12, Beschluss
§ 58 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 117 Abs 2 Nr 6 VwGO, § 124a Abs 6 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2012, Az. 1 B 23/12 (REWIS RS 2012, 2038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2038
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 B 41/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Zum Erfordernis der Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung
2 C 4/23 (Bundesverwaltungsgericht)
Umfang der Belehrungspflicht bei der Berufung nach § 64 BDG
2 B 45/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils
2 B 36/19 (Bundesverwaltungsgericht)
Erfolglose Beschwerde wegen unrichtiger und irreführender Angaben in der Rechtsmittelbelehrung
6 B 48/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Urteilsberichtigung; Ingangsetzen einer neuen Rechtsmittelfrist
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