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PDF anzeigen[X.] vom 15. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 15. November 2007 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall [X.] 1. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Untreue in 23 Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän-dert, dass die Angeklagte der Erpressung in zwei Fällen und der veruntreuenden Unterschlagung schuldig ist, c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamt-strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Die auf Antrag des [X.] erfolgte Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich der unter Ziffer [X.] 1. der Urteilsgründe festgestellten Beihilfe zur Untreue in 23 Fällen teils gemäß § 206 a Abs. 1 StPO (neun Taten begangen bis zum 29. August 2001), teils nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO (14 Taten begangen ab dem 7. September 2001), hat die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. 1 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] [X.]
Meta
15.11.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. 3 StR 385/07 (REWIS RS 2007, 860)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 860
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