Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. VII ZR 105/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4271

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 105/07 vom 26. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. März 2008 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 wird dahin klarge-stellt, dass die Aufhebung des Urteils des [X.] des [X.] vom 21. Mai 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit erfolgt ist, als seine Berufung gegen das Teilurteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 10. November 2005 zurückgewiesen ist, soweit die Klage in Höhe von 747.419,52 • nebst Zinsen abgewiesen ist. [X.] [X.]

Eick [X.] [X.]

Meta

VII ZR 105/07

26.03.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. VII ZR 105/07 (REWIS RS 2009, 4271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4271

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