Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 1 StR 610/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10334

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 610/11

vom
10.
Januar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10.
Januar 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
206a Abs.
1, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
Juli 2011 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-klagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ver-urteilt worden ist.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last.
2.
Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, dass der An-geklagte wegen gefährlicher Körperverletzung
in drei tatein-heitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechts-mittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in drei tateinheitlichen Fällen (Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe zwei [X.]
-
3
-
te) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verur-teilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Für die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Die geahndete Tat wird -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat
-
von der zugelassenen [X.] nicht erfasst (vgl. u.a. auch [X.], Beschluss vom 27.
April 2004 -
1
StR
466/03, [X.], 694, 695). Eine Nachtragsanklage (§
266 StPO) ist nicht erhoben worden; der in der Hauptverhandlung erteilte gerichtliche Hinweis nach §
265 StPO war insoweit nicht ausreichend.
Gemäß §
354 Abs.
1, §
206a Abs.
1 StPO ist das Verfahren demgemäß im genannten Fall einzustellen. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und wegen des Wegfalls der insoweit verhängten [X.] zum Entfallen der Gesamtstrafe.
Die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird vom Wegfall der anderen Strafe nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass ihre Höhe durch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist.
[X.]

Wahl Rothfuß

Jäger Sander
2
3
4
5

Meta

1 StR 610/11

10.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 1 StR 610/11 (REWIS RS 2012, 10334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10334

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