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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 336/14
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. August 2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2014 wird nach §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer zurückgenommenen Re-vision.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. [X.] lässt außer [X.], dass bereits das Überschütten der in diesem Zeitpunkt fraglos arg-
und infolgedessen wehrlosen Nebenklägerin von Tötungsabsicht getragen war ([X.] u./9 m.). Ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte damit weitere Herabsetzung von deren Wehrfähigkeit und nicht schon deren Tod her-beiführen wollte, bildete der Angriff bereits den ersten Akt des vom Angeklagten
geplanten mehraktigen Tötungsgeschehens. Im Hinblick darauf, dass es der [X.] Heimtücke unproblematisch von den Feststellungen getragen (vgl. zum Ganzen LK/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 41 f. mwN). Es beschwert den Ange-klagten nicht, dass die [X.] das Mordmerkmal des sonst niedrigen Beweggrundes nicht erörtert hat.
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2. Der Senat entnimmt
ungeachtet der ungewöhnlichen, offenbar dem vom Gutachter gewünschten Abrechnungsmodus geschuldeten Ausgestaltung des [X.]
der äußeren Form des rechtsmedizinischen Gutachtens (Absen-derangabe und Unterzeichnung durch den als solchen durch einen Stempel gekennzeichneten Institutsdirektor), auch in Verbindung mit der Mitteilung des vorläufigen Untersuchungsergebnisses vom 21. Juli 2013 durch das Institut sowie dem Deckblatt der Lichtbilder, die jeweils eindeutig das Institut als gut-achtende Stelle ausweisen, mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass es sich um das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der [X.] und damit einer Behörde im Sinne von § 256 Abs. 1 Nr. 1a [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 256 Rn. 13) handelte. Er kann deshalb of-fenlassen, ob bereits die Zulässigkeit der Rüge an einem fehlenden Antrag nach § 238 Abs. 2 [X.] scheitern müsste (a.A. freilich [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2011
3 [X.], [X.], 585). [X.] kann auch, ob mit Ausnahme des konkreten [X.]es auf einem etwaigen Rechts-fehler überhaupt etwas beruhen könnte. Dagegen spricht, dass sowohl der ver-suchte Mord als auch die gefährliche Körperverletzung in den Varianten des §
224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und damit der Schuldspruch insgesamt unge-achtet des Gutachtens rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Das [X.] könnte allenfalls für die Annahme des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB relevant sein. Bei der Bemessung der
überaus milden
Strafe hat das [X.] die Verwirklichung dreier [X.] des § 224 StGB indessen nicht strafschärfend berücksichtigt.
3. Die Rüge zur Verlesung des Attests über die psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin greift nicht durch. Für die Annahme, dass das Attest nicht zu Beweiszwecken, sondern im Wege des [X.] zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, spricht nicht nur, dass diese während -
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der Vernehmung der Nebenklägerin erfolgt ist, sondern auch, dass der Vorsit-zende
anders als bei Verlesung des rechtsmedizinischen Gutachtens
nicht auf § 256 [X.] verwiesen hat. Auch eine Verlesung im Freibeweisverfahren zur Frage, ob weiterer [X.] zu erheben sei, ist denkbar. Eine Verletzung des § 250 [X.] ist daher nicht bewiesen.
[X.]
König
Berger Bellay
Meta
13.08.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 5 StR 336/14 (REWIS RS 2014, 3490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3490
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