Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5726

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 205/08 Verkündet am: 13. Januar 2009 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 249 Hd, § 254 [X.] Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzu-beziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. [X.], Urteil vom 13. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.] AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, ein KFZ-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils der Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadensschätzung durch die Beklagten erstattet hat. 1 Am 9. August 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin und einem PKW [X.] Kombi 1.9 [X.]. Der Versicherungsnehmer der Klägerin haftet zu 75 % für den [X.] am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten [X.] beauftrag-te am selben Tag die Beklagten mit der Schadensbegutachtung. Das am 14. August 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote von ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Auto-2 - 3 - händlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3.500 • inklusive Mehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die [X.] verkauft. Die Möglichkeit eines Verkaufs zu einem höheren Preis eröffnete die Klägerin der Geschädigten bis zum Verkauf nicht. Am 26. April 2004 beauf-tragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9.000 • schätzte. Die Klägerin verlangt von den Beklagten unter Berücksichtigung der Mithaf-tungsquote der Geschädigten von 25 % den Differenzbetrag zwischen dem tat-sächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuzüg-lich der Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin als [X.] in den Schutzbereich des [X.] den Beklagten und der Geschädigten einbezogen sei. Die Klägerin habe jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten bei der Ermittlung des [X.] des beschädigten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hätte. Ein Sachverständiger habe bei der Ermittlung des [X.] eines be-schädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten in die [X.] einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise 4 - 4 - wahrgenommen werden könnten. Es bestehe für den Unfallgeschädigten keine Verpflichtung, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im [X.] in Anspruch zu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen der Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Rest-werts auf dem sogenannten regionalen Markt genüge die Einholung von drei Angeboten, wie sie von den Beklagten dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachver-ständigen beruhe auf Angeboten des [X.]. Es sei deshalb nicht zu Lasten der Beklagten verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den [X.] hätte auffallen müssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote an-gesichts des Schadenszustandes des PKW erheblich zu gering seien. Auch der gerichtliche Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ausgeführt, dass die Kalkulationen möglicher Interessenten sehr breit auseinander gingen. I[X.] Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 5 1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Beklagten vertragliche Pflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Klägerin bestehen. Dies ent-spricht auch allgemeiner Rechtsauffassung ([X.] 138, 257, 260 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2000 - [X.] - VersR 2001, 468 und vom 9. Juli 2002 - [X.]/00 - NJW-RR 2002, 1528 unter [X.] 3. b); [X.], [X.], 1145; [X.] 6 - 5 - [X.], [X.], 273, 274; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 328 Rn. 34; [X.], [X.], 297, 298; [X.], [X.], 385, 393). 7 b) Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangel-haft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaf-fungswert abzurechnenden [X.] auf drei Angebote des regional zugängli-chen Marktes gestützt und nicht die Angebote des sogenannten "[X.]-markts" berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu [X.] war. aa) Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutach-ten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen [X.] nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des [X.] mit dem Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den [X.] mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Recht-sprechung zum Schadensersatz bei [X.] zu erstellen. Zu weiteren [X.] und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des [X.] verpflichtet. 8 [X.]) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine 9 - 6 - individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die [X.] gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, [X.] 66, 239, 245, 248 f.; 143, 189, 193 ff.; 163, 362, 365 ff.; 171, 287, 290 ff.; Urteile vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - [X.], 457; vom 6. April 1993 - [X.] ZR 181/92 - [X.], 769 und vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 217/06 - [X.], 1243 f.). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner in-dividuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines [X.] ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten [X.] oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren [X.] nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom [X.] nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das [X.], zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] zustehende [X.] unterlaufen. [X.]) Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugäng-lichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der [X.] habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der [X.] zu [X.], verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des [X.] an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigentümer [X.]angebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln ([X.] 10 - 7 - [X.], [X.], 1145; [X.] Karlsruhe [X.], 706; [X.] Celle, [X.] 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über In-ternet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen "allgemeinen" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. [X.] 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292). [X.]) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt ange-kauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde, der dem Geschädigten nicht zu [X.] komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem so wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des [X.]n herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in [X.] liefe der [X.] jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein voll-ständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet. 11 ee) Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Scha-den durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile [X.] 163, 12 - 8 - 180, 185, 187; 163, 362, 367 und vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - [X.], 381, 382). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur [X.] verletzt hat (§ 254 Abs. 2 [X.]). 13 Im Streitfall hat die Klägerin der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzu-nehmen gewesen wäre. Die Beklagten durften deshalb bei der Schätzung des [X.] auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regio-nalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die [X.] von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass [X.] Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revi-sionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Diffe-renzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Klä-gerin keine konkreten Umstände, die den Beklagten hätten Anlass geben müs-sen, die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Beklagten noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher Höhe auch gegenüber der Klägerin abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Inte-ressenten einzuholen, traf die Beklagten dabei so wenig wie die Geschädigte (st. Rspr. vgl. etwa Senat, [X.] 171, 287, 290 f. und Urteil vom 6. April 1993 - [X.] ZR 181/92 - aaO). ff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksich-tigung höherer Angebote im [X.]markt annehmen will, weil die Geschädigte ein Mitverschulden von 25 % trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die [X.] - 9 - ge der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstan-denen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie hat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensab-rechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offen bleiben, weil im Streitfall von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist. c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Klägerin dazu fehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das [X.] zu dem von ihr behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt - wie geschehen - veräußert hätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die [X.] dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. [X.] vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - [X.], 381 m.w.N.), ist nicht gegeben. Insoweit trifft aber die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. [X.] 123, 311 m.w.N.). 15 - 10 - II[X.] 16 Der [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Zoll [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 85 C 1844/05 - [X.], Entscheidung vom 24.01.2008 - 21 S 171/07 -

Meta

VI ZR 205/08

13.01.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08 (REWIS RS 2009, 5726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5726

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