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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 132/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat am 28. April 2011 durch den [X.][X.]Dr. Krüger, die Richter [X.]und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.]und [X.]Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 4. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der als übergangen [X.]ist von dem Senat berücksichtigt worden. Hinzu kommt, dass es für die Entscheidung auf die Verjährungsproble-matik nicht ankommt, weil die Kläger keinen Anspruch auf die Zin-sen haben (siehe Rz. 14 ff. des Urteils). [X.] [X.] Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.10.2009 - 27 O 7314/09 - OLG München, Entscheidung vom 21.05.2010 - 5 U 5090/09 -
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28.04.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. V ZR 132/10 (REWIS RS 2011, 7229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7229
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