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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 493/07 vom 18. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch [X.] ergänzt, dass der in [X.] erlittene Freiheitsentzug im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Oktober 2007 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Zu der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO verweist der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 12/98. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
Meta
18.10.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. 4 StR 493/07 (REWIS RS 2007, 1366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1366
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