Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. VIII ZR 355/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2668

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 355/02Verkündet am:18. Juni 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil der [X.] des[X.]s [X.] vom 15. November 2002 wird auf ihre Kostenzurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 22. November 1995 mieteten die Kläger von der [X.] eine Wohnung in [X.]. § 2 des [X.] hat auszugsweise fol-genden [X.] 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung1. a)Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.1995, es läuft auf unbestimmte [X.]. [X.] siehe 2).b)Das Mietverhältnis beginnt am __/_______ und endet am __/_____. [X.] sich jedoch jeweils um ___/_____ Monate - um ___/____ Jahre,wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2).c)Das Mietverhältnis ist auf bestimmte [X.] abgeschlossen.Es beginnt am __/____19_/_ und endet am ____/____ 19 _/_ ohne daß eseiner Kündigung bedarf.d)Die Wohnung ist zu nur vorübergehendem Gebrauch durch den Mietergemietet, nämlich wegen _____/_________, sie kann daher jeweils biszum 3. Werktag jeden Monats zum Schluß dieses Monats schriftlich ge-kündigt werden.- 3 -2.Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre ver-gangen sind,6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen [X.], wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre [X.] Kläger kündigten mit Schreiben vom 1. September 2001 das Miet-verhältnis zum 30. November 2001. Die Beklagte ist der Auffassung, das Miet-verhältnis sei durch die Kündigung erst mit Ablauf des 28. Februar 2002 been-det worden.Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß das zwischen den [X.] bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001mit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist. Das Amtsgericht hat die [X.]. Das [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit [X.] Kläger ihren Feststellungsantrag weiterverfolgen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Kündigung der Kläger habe das Mietverhältnis der Parteien [X.] 30. November 2001 beendet. Für diese Kündigung sei die sich aus § 2Nr. 2 des [X.] vom 22. November 1995 ergebende Frist von sechsMonaten maßgebend. Diese Vertragsbestimmung sei nicht gemäß § 573 c- 4 -Abs. 4 BGB unwirksam. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3Abs. 10 EGBGB finde § 573 c Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall keine Anwen-dung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Abs. 2 des [X.] vor [X.] September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden seien. Dem stehe nichtentgegen, daß es sich bei § 2 Abs. 2 des [X.] um eine Formularklau-sel handele, die lediglich den Inhalt der damaligen gesetzlichen Regelung [X.] (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wiedergebe.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfungstand. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die am3. September 2001 zugegangene Kündigung der Beklagten vom [X.] das Mietverhältnis nicht bereits zum 30. November 2001, sondern erstzum 28. Februar 2002 beendete. Nach § 2 Nr. 2 des [X.] vom22. November 1995 betrug die Kündigungsfrist sechs Monate, weil seit [X.] des Wohnraumes fünf Jahre vergangen waren. Diese Formular-klausel ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus [X.] sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 cAbs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB fin-det nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwen-dung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des [X.] vor [X.] September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Die [X.]. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im [X.] hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. [X.] auf [X.] in einem vor dem 1. September 2001 [X.], die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damaligegesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, an-zuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - [X.], zur Veröffent-lichung in BGHZ bestimmt).[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 355/02

18.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. VIII ZR 355/02 (REWIS RS 2003, 2668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2668

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