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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 313.242,46 € festgesetzt.
2. In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2022 und in dem Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2020 wird der Streitwert für die erste und zweite Instanz ebenfalls auf 313.242,46 € festgesetzt.
1. Der Streitwert für die Klage des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfallanspruch nach § 2 Nr. 4 [X.]) ist entsprechend § 6 ZPO nach dem objektiven Verkehrswert des Erbbaurechts festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - [X.], [X.], 221 f.). Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert des Gebäudes und dem Wert des Erbbaurechts, der nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreserbbauzins zu bemessen ist (vgl. [X.], [X.] 1985, 278 f.; [X.], [X.] 1992, 52 f.; [X.], ZPO; 23. Aufl., § 6 Rn. 4). Das ergibt den festgesetzten Streitwert (300.000 € + 3,5 x 3.783,56 €).
2. Die Änderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf einen Betrag von ebenfalls jeweils 313.242,46 € beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Brückner |
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Haberkamp |
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Hamdorf |
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Malik |
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Meta
20.10.2023
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 20. Oktober 2023, Az: V ZR 205/22, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2023, Az. V ZR 205/22 (REWIS RS 2023, 9418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9418 MDR 2024, 359-360 REWIS RS 2023, 9418
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