Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2000, Az. 2 StR 199/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1552

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[X.]/00vom26. Juli 2000in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2000 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1der Urteilsgründe wegen "Verbrechensverabredung" (schwereräuberische Erpressung) verurteilt worden ist.Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2000 wird mit der Maßgabe [X.], daß der Schuldspruch wegen "Verbrechensverabre-dung" entfällt.3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen schwerenRaubes in zwei Fällen, bandenmäßiger (schwerer) räuberischer [X.] wegen "Verbrechensverabredung" unter Einbeziehung der [X.] einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die [X.] formellen und materiellen [X.] -Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 wegenVerbrechensverabredung verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Mit der [X.] entfällt zwar eine Einzelfreiheits-strafe von acht Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechsMonaten, die durch die Erhöhung der [X.] von drei Jahren und dreiMonaten gebildet wurde, kann gleichwohl bestehen bleiben. Durch die [X.] vermindert sich die Summe der neben der [X.] verhängtenEinzelstrafen um lediglich acht Monate auf 14 Jahre und sechs Monate. [X.] kann daher ausschließen, daß das [X.] ohne die entfallene [X.] eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.[X.] Detter [X.]Rothfuß Hebenstreit

Meta

2 StR 199/00

26.07.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2000, Az. 2 StR 199/00 (REWIS RS 2000, 1552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1552

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