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PDF anzeigen[X.]/02vom20. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum schweren Raub u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2003 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. August 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] 5der Urteilsgründe wegen eines "Verstoßes gegen das Waf-fengesetz" (bezüglich der [X.]. 16, [X.]. 36539) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellungfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert [X.] gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum schwe-ren Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen uner-laubter Bearbeitung einer Schußwaffe verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.], wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen "Verstoßes gegen das Waf-fengesetz" in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-- 3 -ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.] mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.Soweit der Angeklagte im [X.] 5 der Urteilsgründe wegen eines "Ver-stoßes gegen das Waffengesetz" (zutreffend: wegen unerlaubter Ausübung dertatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verurteilt worden ist, wird [X.] auf Antrag des [X.] eingestellt. Die [X.] führt zu der Änderung und Neufassung des Schuldspruchs.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Besetzungsrüge zulässig erhoben, [X.] aus den vom [X.] genannten Erwägungen unbegründetist.Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren undsechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß die [X.], hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe von sechs Monatenaußer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte [X.] erkannt hätte.[X.] [X.] Pfister Becker [X.]
Meta
20.02.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. 3 StR 449/02 (REWIS RS 2003, 4279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4279
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