Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. 3 StR 449/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4279

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom20. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum schweren Raub u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2003 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. August 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] 5der Urteilsgründe wegen eines "Verstoßes gegen das Waf-fengesetz" (bezüglich der [X.]. 16, [X.]. 36539) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellungfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert [X.] gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum schwe-ren Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen uner-laubter Bearbeitung einer Schußwaffe verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.], wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen "Verstoßes gegen das Waf-fengesetz" in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-- 3 -ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.] mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.Soweit der Angeklagte im [X.] 5 der Urteilsgründe wegen eines "Ver-stoßes gegen das Waffengesetz" (zutreffend: wegen unerlaubter Ausübung dertatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verurteilt worden ist, wird [X.] auf Antrag des [X.] eingestellt. Die [X.] führt zu der Änderung und Neufassung des Schuldspruchs.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Besetzungsrüge zulässig erhoben, [X.] aus den vom [X.] genannten Erwägungen unbegründetist.Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren undsechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß die [X.], hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe von sechs Monatenaußer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte [X.] erkannt hätte.[X.] [X.] Pfister Becker [X.]

Meta

3 StR 449/02

20.02.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. 3 StR 449/02 (REWIS RS 2003, 4279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4279

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.